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REHA-Entlassung

von ikemaus06.03.2013 | 14:25
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Mein Mann befindet sich z.Z. in einer med. Reha, wegen massiver chronischer Schmerzen im Rücken. Er ist bereits von den KK ausgesteuert, ein EU-Rentenantrag ist gestellt und er erhielt bis vor der REHA ALG1. Nun möchte er darauf drängen, vom REHAarzt als arbeitsfähig entlassen zu werden, weil er befürchtet sonst kein ALG1 mehr zu bekommen, obwohl er definitiv nicht arbeiten kann. Ist das wirklich richtig so? Wird der Bericht nicht dann negative Auswirkungen auf seinen Rentenantrag haben?

7 Antworten

Arniam 06.03.2013 | 17:10
Sie haben recht, der Bericht ist meist ausschlaggebend.
Klustam 06.03.2013 | 18:14
Für die Entschediung bezüglich einer EM-Rente ist NUR wichtig was im Rehabericht hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit ihres Mannes steht. Das wird im Rehabericht im Rahmen der sog. sozial-medizinischen Prognose festgehalten. Allerdings ist diese Einschätzung dazu im Rehabericht nur als Empfehlung zu verstehen an die die RV NICHT gebunden ist ! Die Entlassung aus der Reha als Arbeitsfähig oder Arbeitsunfähig ist für die Rentenversicherung hinsichtlich der Beurteilung wegen der EM-Rente völlig irrrelevant und ohne jegliche Bedeutung und darum weder positive noch negative Auswirkungen auf die Entscheidung zur EM-Rente ! Das ergibt sich alleine schon aus der Tatsache das die Rehaentlassung z.b. als AU nur noch für den Rehaentlasstag gilt und nicht 1 Tag länger. Darum muss man ja auch spätestens am Tag nach Rehaentlassung zum Haus-/Facharzt und sich sofort erneut krank schreiben lassen. And umgekehrt ist es so wenn jemand als Arbeitsfähig aus der Reha entlassen wird , kann er sich druchaus dann am nächsten Tag vom Arzt daheim wieder AU schrieben lassen kann. Allso welche Bedeutung für eine Rente sollte das ganze dann haben ? Genau, eine... Für die Agentur für Arbeit ist der Status der Entlassung aus der Reha ebenfalls insofern bedeutungslos, da NUR der ärztliche Dienst der Agentur final entscheiden wird ob Ihr Mann Arbeitsfähig im Sinne der AfA ist ( das heisst mind. 15 Stunden pro Woche ! ) oder nicht. Wenn ihr Mann also das ALG I nach der reha neu beantragt wird sofort der ärzlicihe Dienst eingeschaltet um diese Beurteilung dann vorzunehmen. Das aber natürlich in diesem ganzen Kontext sich eine Entlasssung aus der Reha als Arbeitsfähig für diesese Prozedere dann besser macht als eine als AU ist auch klar...Damit werden zumindest unbequeme Nachfragen gleich aus dem Weg geräumt. Also insofern ist es fürs ALG I " besser " als Arbeitsfähig entlassen zu werden, aber nicht entscheidend. Und im Übrigen ist es absolut gängige Praxis sich bei der AfA als Arbeistfähigkeit zu erklären wenn gleichzeitig noch der EM-Antrag läuft. Das eine hat auf das andere keinerlei Auswirkungen.
Karina Jorgensenam 06.03.2013 | 20:11
Hallo! Ich habe eine Frage. Ich bin 41 Jahre alt, aus einer 5wöchigen psychosomatisch orientierten Reha arbeitsunfähig entlassen (Empfehlung 4 - 5 Monate, danach Wiedereingliederung nach Hamburger Modell). Ich fühle mich nicht im Stande, nach dieser Zeit eine Wiedereingliederung anzutreten. Da mein Zustand schlechter ist als bereits nach einer 9monatigen Erkrankung, möchte ich einen Antrag auf eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente stellen, um mir für 1 - 2 Jahre eine Auszeit zu nehmen. Macht es Sinn so einen Antrag zu stellen, wenn im Rehaentlassungsbericht steht, dass nach 4 - 5 Monaten eine Wiedereingliederung angestrebt werden soll? Kann man einen Antrag auf EU-Rente stellen und trotzdem zum späteren Zeitpunkt als vorgeschlagen eine Wiedereingliederung versuchen? Ich habe bereits schon eine Wiedereinlgiederung von 6 MONATEN hinter mir (vor der Reha), die gescheitert ist. Zuvor war ich in einer Akutklinik in Behandlung. Über eine Nachricht freue ich mich. Danke schön.
Emmerich Pfahlam 06.03.2013 | 21:19
Natürlich KANN es Sinn machen direkt nach einer Reha einen Antrag auf EM-Rente zu stellen, auch wenn dort keine Erwerbsminderung festgestellt wurde. Der Rehabericht ist halt nur ein Teil des ganzen im Entscheidungsprozess und nicht zwangsläufig und immer auschlaggebend. Und zu einer Wiedereingliederung kann Sie niemand zwingen wenn Sie selbige nicht wollen. Wie Sie ja auch selbst schon geschrieben haben ist dies nur eine reine Empfehlung seitens der Rehaärzte und sonst gar nichts. Auch eine bereits gescheiterte WE lässt die Erfolgsaussichten für eine weitere nicht gferade steigen... Es steht ihnen darum völlig frei jetzt nach der Reha direkt einen Antrag auf EM-Rente zu stellen. Wie hoch die Chancen sind das selbige auch genehmigt wird kann ihnen niemand vorher sagen . Sicher ist die Empfehlung zu einer Wiedereinglliederung und eben keiner Rente aus dem Rehabericht in der Hinsicht nicht gerade hilfreich. Aber die RV entscheidet eben nicht nur nach dem Rehabericht sondern anhand aller ärztlichen Unterlagen die man über Sie gesammelt hat. Stellen Sie den Antrag und Sie werden sehen was dabei rauiskommt. Gerade die bereits früher gescheiiterte WE sollte als Argument pro Rente mit ins Verfahren eingebracht werden. Bei Ablehnung der Renbte sofort Widerspruch einlegen und gegebenenfalls noch vor dem SG klagen. Und das ganze auf jeden Fall durch einen Fachanwalt durchziehen lassen und niemals alleine . Erfahrungsgemäß knickt die RV häufig dann im Laufe der Zzeit ein, sobald die merken das man ernst macht, anwaltlich vertreten wird und damit dann alle rechtliche Register zieht. Beschaffen Sie laufend neue (fach) ärztliche Berichte/Atteste und bombardieren Sie die RV damit. Viel hilft da auch viel. Natürlich können Sie auch später noch jederzeit in Absprache mit ihrer Krankenasse eine erneute Wiedereingldierung beginnen. Inwieweit das Sinn macht steht aber auf einem ganz anderen Blatt. Ich würds nicht machen. Wenn Sie unbedingt die Rente haben wollen würde ich auf gar keinen Fall mich auf eine neue WE einlassen und diese kategorisch aufgrund der gemachten Erfahrung damit ablehnen. Sie müssen möglichst im gesamtem Verfahren und zu jeder Sekunde der RV glasklar signalisieren das Sie die Rente haben wollen und sonst gar nichts .
Leseram 07.03.2013 | 09:08
Hallo Ikemaus, kurz und knapp, die AFA muß durch den bereits vorher gestellten EM-Rentenantrag im Rahmen der Nahtlosigkeit das ALG 1 weiter gewähren, auch bei weiter bestehender AU. Wichtig beim erneuten Antrag auf ALG 1 auf die ausstehende Entscheidung des Antrages auf EM-Rente verweisen. Die entsprechenden Regelungen bekommen Sie bei Nachfrage auch von der DRV benannt.
Leseram 07.03.2013 | 09:13
Ach ja, und wenn bei der örtlichen Bearbeitern der AFA das anders gehandhabt wird - sofort bei der Leistungsabteilung der AFA nachfragen, die kennen diese Regelungen sehr gut und sind auch entscheidungsbefugt - die sehen meist die Zusammenhänge aber nicht aus den Unterlagen der örtlichen Bearbeiter.
Karina Jorgensenam 07.03.2013 | 10:34
An Herrn Emmerich Pfahl: Herzlichen Dank für die rasche Antwort. Es macht mir Mut. Im Jahr 2004 habe ich schließlich meinen Beruf im öffentlichen Dienst gekündigt aufgrund Krankheit. Den Fehler mache ich nicht nochmal. Und ich möchte mir Zeit lassen zum Gesundwerden. 14 Jahre "Schicksalsschläge" und immer weiter gearbeitet bis es einfach nicht mehr ging. Ich brauche Zeit. Vielen Dank nochmal. K. Jorgensen
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