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Experten-Antwort

Reha, Erwerbsunfähigkeit, Rente

von Tom26.04.2021 | 11:57
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4 Antworten

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Hallo, ich wurde im Dezember 2020 durch die Krankenkasse aufgefordert einen Rehaantrag bei der DRV zu stellen da die Erwerbsfähigkeit gefährdert ist. Die Reha habe ich inzwischen durchgeführt und es wurde die Erwerbsunfähigkeit ( unter 3 Std. ) festgestellt. Ich wurde nun von der DRV aufgefordert einen Rentenantrag zu stellen. Nach § 116 Abs.2 Nr. 2 SGB VI wird der Rehaantrag aber Automatisch zum Rentenantrag wenn die durchgeführten Reha-oder Teilhabemaßnahmen die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht verhindern konnten. Warum soll ich dann noch einmal einen Rentenantrag stellen ? VG Tom Beispieltext: Der Antrag auf Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg von Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“ Dann gilt der Reha-Antrag gleich als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente. Dies gilt in zwei Fällen: ein Erfolg von Rehaleistungen oder Teilhabeleistungen am Arbeitsleben ist von vornherein ausgeschlossen Die durchgeführten Reha-oder Teilhabemaßnahmen konnten die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht verhindern

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

wie Sie aus dem vorangegangenen Beitrag wahrscheinlich schon rauslesen konnten, reicht die bloße Feststellung zur Umdeutung nach durchgeführter Rehabilitation nicht aus.

Für die Bearbeitung und Bewilligung einer Rente sind weitere Informationen erforderlich, die durch den "formellen" Rentenantrag erfragt bzw. im Fall des R0810 (Abfrage zum Krankversicherungsverhältnis) an die Krankenkasse zur Erstellung einer Meldung, weitergeleitet werden müssen.

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3 Antworten

Ältesteram 26.04.2021 | 12:34
Der offizielle Rentenentrag R0100 sowie die Meldung für die Krankenkasse ( KVdR ) muss noch gestellt werden, denn es sind noch einige Fragen zu beantworten die aus dem Reha-Antrag nicht hervorgehen, evtl. muss auch noch der Vordruck R0210 ausgefüllt werden.
Tomam 27.04.2021 | 08:42
Vielen Dank für die Info. Eine Frage noch zu dem Rentenantrag R0 100. Wo mache ich das Kreuz auf dem Bogen Bei Erwerbsminderung und/oder bei Antragsstellung aufgrund eines Hinweises des Rentenversicherungsträgers im Anschluss an ein Rehabilitationsverfahrens. ( Reha erfolglos ) und muss der Bogen R215/R210 ausgefüllt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen und das Arbeitsvermögen sind ja im Reha Entlassungbericht aufgeführt
Raineram 04.05.2021 | 14:25
Hallo Tom, wie alt bist du bitte, ich bin 58 und leide auch unter Long-Covid? Vielen Dank und Grüße Rainer
Deutsche Rentenversicherung
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