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Experten-Antwort

Reha. Hilflos

von Matze09.11.2016 | 11:08
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18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, 1. Rehaantrag nach 51SGB. 2. Ueberraschend wurde die Reha abgelehnt,weil keine Besserung zu erwarten ist. Das Schreiben der Rentenversicherung finde ich widersprüchlich.Ob ein Widerspruch möglich ist und welche Frist gilt, wurde nicht mitgeteilt. Möglichst umgehend soll ich einen Rehaantrag stellen. Wegen der eventuellen Nachteile einer Rentenbewilligung wird aber empfohlen, sich zunächst beraten zu lassen. Bei einer Beratung, den Termin müsste erst noch vereinbaren, kann ich den Rentenantrag aber nicht umgehend stellen. Das ist doch doch ein Widerspruch, oder? Wahrscheinlich wird die Krankenkasse dies nicht hinnehmen. Stellt die Kasse dann die Krankengeldzahlung ein? Muss sie das vorher ankündigen? Mir ist nicht klar, wie jetzt zu reagieren ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von "=//=".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

17 Antworten

Useram 09.11.2016 | 11:15
Bei einem Bescheid haben Sie einen Monat Zeit Widerspruch einzulegen, das steht aber normalerweise immer am Ende des Bescheids.
Matzeam 09.11.2016 | 12:40
Nein, es wurde keine Frist gesetzt. Sonst wäre ja alles klar.
=//=am 09.11.2016 | 12:58
Die Reha wurde abgelehnt, weil durch eine solche Maßnahme Ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Ein solcher Ablehnungsbescheid enthält IMMER eine Rechtsbehelfsklausel (Widerspruch innerhalb 1 Monats). Dann wurden Sie von der DRV aufgefordert, umgehend einen formellen RENTENANTRAG, nicht Reha-Antrag zu stellen. Da Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt ist (§ 51 SGB V), müssen Sie den Rentenantrag in einer angemessenen Frist stellen, sonst kann die KK das KG einstellen. Da ist nichts Widersprüchliches! Und es macht vermutlich keinen Sinn, Widerspruch einzulegen, da das Leistungsvermögen vom Sozialmed. Dienst der DRV geprüft wurde. Vereinbaren Sie zunächst einen Beratungstermin, vermutlich wegen dem Rentenbeginn, und stellen Sie dann den Rentenantrag. Versuchen Sie, einen zeitnahen Termin für die Antragstellung zu bekommen. Da auch den Krankenkassen bekannt ist, dass dies nicht immer von heute auf morgen möglich ist, bekommen Sie auch keine Probleme mit der Kasse. Sie sollten dort aber mitteilen, dass Sie den Rentenantrag stellen werden und wann Sie einen Termin bekommen. Ein Rentenantrag kann auch beim Rathaus oder einem Versichertenberater der DRV gestellt bzw. aufgenommen werden.
=//=am 09.11.2016 | 18:22
Wenn der Reha-Antrag von der DRV abgelehnt wurde, MUSS eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein. Oder haben Sie nur ein Schreiben der DRV erhalten, dass Ihr Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wurde? Das wäre allerdings rechtlich nicht richtig, denn ein Antrag muss immer mit Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt werden. Ich kann es ehrlich gesagt auch nicht nachvollziehen, weshalb es in Ihrem Fall anders gelaufen sein soll. Aber: wie ich bereits geschrieben habe, wenn die DRV-Ärzte Sie für erwerbsgemindert halten, hätten Sie mit mit einem Widerspruch gegen die Ablehnung sowieso schlechte Chancen. UND die KK hätte auch etwas dagegen. Suchen Sie eine Beratungsstelle der DRV auf und machen Sie es so, wie ich es bereits beschrieben habe.
Matzeam 09.11.2016 | 17:42
Das Schreiben der Rentenversicherung habe ich noch einmal angesehen. Es gibt keine Rechtsbehelsbelehrung! Was nun?
Matzeam 09.11.2016 | 21:05
Eine Frage an Wolfgang, wenn die Widerspruchsfrist ein Jahr beträgt, wie läuft das dann mit dem Rententrag. Muss ich ihn trotzdem stellen? Kann die Krankenkasse mir androhen, das Krankengeld einzustellen? Kann dann überhaupt umgedeutet werden.
tussiam 09.11.2016 | 23:55
Es geht Ihnen doch nur darum dass Kg. so lange wie möglich zu erhalten!!!!!! Aber nach §51 sind Sie nun verpflichtet den Rentenantrag zu stellen, oder die KK streicht dass Kg was ja nur logisch ist wenn Sie Erwerbsgemindert sind oder????
=//=am 10.11.2016 | 09:10
JA. Sie sind ja wohl offensichtlich wirklich beratungsresistent! Weshalb machen Sie es nicht so, wie ich Ihnen geschrieben habe? - Kopfschüttel!
Matzeam 10.11.2016 | 10:59
Ihre Unterstellungen bringen überhaupt nichts. Damit helfen Sie Hilfesuchenden überhaupt. Ich habe eine sachliche Frage gestellt und darf deshalb auch eine sachliche Antwort erwarten.
=//=am 10.11.2016 | 14:32
Erstens sind es keine Unterstellungen, denn Sie bohren immer wieder nach, wenn eine andere Anwort kommt (1 Jahr Widerspruchsfrist z.B. war ein Scherz!) und Ihre Frage wurde x-mal beantwortet, und zwar SEHR SACHLICH. Und zweitens: Wenn Sie eine Antwort erwarten, die Ihnen in den Kram paßt (KG-Weiterzahlung trotz Feststellung der Erwerbsminderung z.B.), dann warten Sie vergebens.
???am 10.11.2016 | 14:54
"1 Jahr Widerspruchsfrist z.B. war ein Scherz" Das ist kein Scherz sondern Gesetz. Wenn ein Verwaltungsakt ohne oder mit falscher Rechtsmittelbelehrung ergeht, beträgt die Frist ein Jahr (§ 58 VwGO).
Herz1952am 10.11.2016 | 15:32
Hallo Matze, warten Sie einfach 1 Jahr mit dem Widerspruch. Bis dahin ignorieren Sie sämtliche Bescheide der Krankenkasse. Ihnen kann nichts passieren. Ich bin übrigens voll erwersgemindert und kenne mich bestens in diesem Bereich aus. MFG Herz1952 Freizeit-Rentenberater und Stammtischphilosoph
Herz1952am 10.11.2016 | 15:29
Hallo Matze, Stellen Sie den Rentenantrag, sonst kann die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht einschränken, wobei Ihnen große Nachteile entstehen können, wie z. B. wenn die Krankenkasse den Rentenbescheid bekommt und die Rentenzahlung erst später erfolgt. Dann stehen Sie in der Zwischenzeit ohne Einkommen da. Sie können auch nicht damit rechnen, dass die RV das Dispo-Recht der Krankenkasse rechtskräftig widerspricht. Das ganze geht zwar nicht nach § 51, wie Tussi schrieb (diesen haben Sie bereits mit dem Reha-Antrag erfüllt), sondern nach anderen Paragrafen.
=//=am 10.11.2016 | 17:22
Ich habe noch nie davon gehört. Ob das auch bei der KK und der DRV so angewandt wird, entzieht sich daher meiner Kenntnis. Aber ich lerne gern dazu. :-)
W*lfgangam 10.11.2016 | 20:38
Hallo Matze, das sind dann 2 verschiedene Paar Schuh. Für abgelehnte Reha/DRV-Sache habe Sie 1 Jahr Zeit ...für die KK-Sache sind Sie wohl in der Mitwirkungspflicht - lassen Sie sich dafür Zeit/EM-Antrag nach Terminvorlauf bei den Beratungsstellen hintendran/Bestätigung geben lassen, reicht :-) Sie können das angemessen verzögern (DRV-Schreiben nicht beantworten, es folgt eine Nachfrage/Erinnerung), aber irgendwann ist auch Schluss mit lustig bei der KK. Dann meldet die sich von ganz alleine und 'legt Ihnen den EM-Antrag nahe'/sonst Ende Krankengeld - na Sie wissen ja dann, Termin Beratungsstelle, muss dann nicht morgen sein (bei mir sowieso nicht, da ist Jan. '17 angesagt ;-)) Gruß w. PS: > =//=: Ich habe noch nie davon gehört. Erster Verwaltungsgrundsatz: mach ja vollständige Bescheide/Verwaltungsakte, sonst haut dir die Jahresfrist-Keule vielleicht um die Ohren ;-) Frage wäre natürlich, wenn ein nicht rechtskräftiger Verwaltungsakt/Reha-Ablehnung vorliegt, ob der das 'Dispositionsrecht der KK aufschiebt'/die Einstellung des KG ohne 'rechtzeitigen' Rentenantrag ermöglicht? ...sowohl bei der regulären WS-Frist wie auch bei der Jahresfrist. Ein KK-Jurist wird das wissen – bitte melden :-) Oder/Matze Nachfrage hier: http://www.krankenkassenforum.de/
Herz1952am 11.11.2016 | 11:04
Hallo Matze, was ich vergessen habe, ist, dass bei abgelehnter Reha durch die RV und weiter AU für Ihre letzte Tätigkeit die Pflicht zur KG-Zahlung durch die Krankenkasse weiterhin besteht.
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