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Experten-Antwort

Reha innerhalb der Altersteilzeit

von helmi14.10.2011 | 09:34
4967 Ansichten
4 Antworten

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Befinde mich derzeit in der Aktivphase der Altersteilzeit (Blockmodell). Der Wechsel in die Passivphase erfolgt im Sept 2013. Beginn der Altersrente im Juli 2017. Wegen meiner angeschlagenen Gesundheit plane ich für nächstes Jahr 2012 eine 3 - 4 wöchige Kur (Reha-Maßnahme). Mein Arzt würde dies befürworten. Gibt es von Seiten des RV-Trägers (DRV Bund) grundsätzliche Einwände gegen eine solche Maßnahme während der Altersteilzeit? Wie ist das praktische Prozedere zur Genehmigung einer Reha-Maßnahme?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.10.2011 | 09:41
ATZ ist kein Ausschlussgrund für eine med. Reha. Sie muss lediglich 6 Monate vor Rentenbeginn liegen.

Sie müssen die Reha beantragen mit den Vordrucken G 100, G 110, G 120 und med. Arztbogen. Ihre Rentenversicherung anrufen und die Vordrucke zusenden lassen.

3 Antworten

...am 14.10.2011 | 13:52
Das ist so nicht ganz vollständig: Wenn man die ATZ im Teilzeitmodell absolviert oder sich in der Aktivphase befindet (so wie helmi), dann ist die ATZ kein Ausschlußgrund. Sobald man sich in der Passivphase befindet, ist die ATZ für die RV (außer für Krebsnachsorge) ein Ausschlußgrund und die Zuständigkeit für die Reha liegt bei der Krankenkasse!
Aberam 14.10.2011 | 15:23
Zitat von ... anzeigen
ATZ ist kein Ausschlussgrund für eine med. Reha.
Das ist so nicht ganz vollständig: Wenn man die ATZ im Teilzeitmodell absolviert oder sich in der Aktivphase befindet (so wie helmi), dann ist die ATZ kein Ausschlußgrund. Sobald man sich in der Passivphase befindet, ist die ATZ für die RV (außer für Krebsnachsorge) ein Ausschlußgrund und die Zuständigkeit für die Reha liegt bei der Krankenkasse!
Dies stimmt nicht. Laut BSG-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2010, AZ.: B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R) liegt auch bei passiver Phase der ATZ kein Ausschlußgrund mehr vor und die Leistungspflicht bei der RV.
batrixam 14.10.2011 | 19:32
Zitat von Aber anzeigen
Das ist so nicht ganz vollständig: Wenn man die ATZ im Teilzeitmodell absolviert oder sich in der Aktivphase befindet (so wie helmi), dann ist die ATZ kein Ausschlußgrund. Sobald man sich in der Passivphase befindet, ist die ATZ für die RV (außer für Krebsnachsorge) ein Ausschlußgrund und die Zuständigkeit für die Reha liegt bei der Krankenkasse!
Dies stimmt nicht. Laut BSG-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2010, AZ.: B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R) liegt auch bei passiver Phase der ATZ kein Ausschlußgrund mehr vor und die Leistungspflicht bei der RV.
die Frage ist nur, inwieweit dies durch die Rentenversicherungsträger auch allgemein umgesetzt wird. Oder wird dies lediglich als Einzelfallentscheidung angesehen? Gibt es dazu schon eine Stellungnahme der entsprechenden Gremien der RV?
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