Sie müssen die Reha beantragen mit den Vordrucken G 100, G 110, G 120 und med. Arztbogen. Ihre Rentenversicherung anrufen und die Vordrucke zusenden lassen.
Das ist so nicht ganz vollständig:
Wenn man die ATZ im Teilzeitmodell absolviert oder sich in der Aktivphase befindet (so wie helmi), dann ist die ATZ kein Ausschlußgrund.
Sobald man sich in der Passivphase befindet, ist die ATZ für die RV (außer für Krebsnachsorge) ein Ausschlußgrund und die Zuständigkeit für die Reha liegt bei der Krankenkasse!
Dies stimmt nicht. Laut BSG-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2010, AZ.: B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R) liegt auch bei passiver Phase der ATZ kein Ausschlußgrund mehr vor und die Leistungspflicht bei der RV.ATZ ist kein Ausschlussgrund für eine med. Reha.Das ist so nicht ganz vollständig: Wenn man die ATZ im Teilzeitmodell absolviert oder sich in der Aktivphase befindet (so wie helmi), dann ist die ATZ kein Ausschlußgrund. Sobald man sich in der Passivphase befindet, ist die ATZ für die RV (außer für Krebsnachsorge) ein Ausschlußgrund und die Zuständigkeit für die Reha liegt bei der Krankenkasse!
ATZ ist kein Ausschlussgrund für eine med. Reha.
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Das ist so nicht ganz vollständig:
Wenn man die ATZ im Teilzeitmodell absolviert oder sich in der Aktivphase befindet (so wie helmi), dann ist die ATZ kein Ausschlußgrund.
Sobald man sich in der Passivphase befindet, ist die ATZ für die RV (außer für Krebsnachsorge) ein Ausschlußgrund und die Zuständigkeit für die Reha liegt bei der Krankenkasse!
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Dies stimmt nicht. Laut BSG-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2010, AZ.: B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R) liegt auch bei passiver Phase der ATZ kein Ausschlußgrund mehr vor und die Leistungspflicht bei der RV.
die Frage ist nur, inwieweit dies durch die Rentenversicherungsträger auch allgemein umgesetzt wird. Oder wird dies lediglich als Einzelfallentscheidung angesehen? Gibt es dazu schon eine Stellungnahme der entsprechenden Gremien der RV?Das ist so nicht ganz vollständig: Wenn man die ATZ im Teilzeitmodell absolviert oder sich in der Aktivphase befindet (so wie helmi), dann ist die ATZ kein Ausschlußgrund. Sobald man sich in der Passivphase befindet, ist die ATZ für die RV (außer für Krebsnachsorge) ein Ausschlußgrund und die Zuständigkeit für die Reha liegt bei der Krankenkasse!Dies stimmt nicht. Laut BSG-Rechtsprechung (Urteile vom 22.06.2010, AZ.: B 1 KR 32/09 R, B 1 KR 33/09 R) liegt auch bei passiver Phase der ATZ kein Ausschlußgrund mehr vor und die Leistungspflicht bei der RV.
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