Hallo Freund,
die Beantragung einer Altersrente von wenigtsens 2/3 der Vollrente stellt grundsätzlich einen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Erbringung von Reha-Leistungen durch die Rentenversicherung dar (§ 12 SGB VI).
Wenn die Reha bereits bewilligt wurde, hängen die Folgen eines Altersrentenantrages davon ab, wie Sie krankenversichert sind. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, tritt der von "Flieder" geschilderte Fall ein, dass die Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch gegenüber der (dann eigentlich für die Reha zuständigen) Krankenkasse geltend macht. Wenn Sie privat (oder gar nicht) krankenversichert sind, wird der Reha-Bewilligungsbescheid durch die Beantragung der Altersrente unwirksam, die Reha wird dann nicht mehr durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung