Hallo Klaus Dieter Lücke,
die Antragsumdeutung erfolgt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, aber nur dann, wenn im Rahmen der Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger auch Erwerbsminderung festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit heißt noch lange nicht, dass auch Erwerbsminderung vorliegt. Wir empfehlen Ihnen den Altersrentenantrag im Februar zu stellen und die Antragsbestätigung bei der Krankenkasse einzureichen. Letztendlich entscheidet aber die Krankenkasse darüber, ob sie bezogen auf ihren absehbaren Altersrentenbeginn von einem vorherigen Rehaverfahren absieht.