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Experten-Antwort

Reha möglich, Frage nach Scheinselbständig

von Selbstädiger Handwerker02.05.2024 | 10:39
127 Ansichten
1 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin selbständig und hätte ein paar Fragen. In meinem Versicherungskonto sind 250 Monate Pflichtbeiträge gespeichert, 7 Jahre habe ich eine Lücke, seit 2019 zahle ich mtl. den Mindestbeitrag mit Zulassung der freiwilligen Versicherung. Sollte ich eine Reha benötigen, wird diese von der DRV übernommen? Ich meine mal gelesen zu haben, dass 18 Jahre Pflichtbeitrag nötig sind, diese Zeiten hätte ich. Stünde mir dann auch ein Übergangsgeld zu? Wenn ja, in welcher Höhe Ich habe eine Handwerkerlehre absolviert, falls das wichtige wäre zu wissen. Dass ich keine EM-Rente bekommen würde, ist mir bekannt, da ich nur freiwillige Beiträge zahle. Nun eine weitere Frage. Ich wurde bereits für rückliegende Jahre auf Scheinselbständigkeit geprüft (war eine Querprüfung, durch Prüfung eines Auftraggebers von mir) und für eindeutig Selbständig beschieden. Derzeit habe ich ca. 4-5 regelmäßige Firmenkunden und ein paar Privatkunden. Wenn ich in absehbarer Zeit meinen Arbeitsumfang, und somit 2-3 Firmenkunden reduziere, könnte es passieren, dass ich in die Scheinselbstätigkeit rutsche? Also wenn z.b. Firmenkunde A bei 70% Umsatz liegt, Firmenkunde B bei 20% und die Privatkunden bei 10% Oder gibt es eine Regelung, wenn man gewisse Pflichtbeiträge hat, kann mann sich generell befreien lassen. Auch hier meine ich mal gehört zu haben, dass bei 18 Jahren Pflichtbeiträgen diese möglich ist? Eine andere Möglichkeit soll wohl sein, dass, wenn ich einen Mini-Jober anstelle, ich ebenfalls nicht in die Scheinselbständigkeit abrutschen kann. Ist das korrekt? Ich bedanke mich vorab für hilfreiche Infos, damit ich im Zuge meiner Arbeitsreduzierung nicht in unangenehme Situationen komme. Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.05.2024 | 11:28

Guten Tag, Selbstädiger Handwerker,

 

einen Reha-Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung haben Sie u.a., wenn Sie mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt haben und eine Erwerbsminderung vorliegt oder droht.

 

Wenn Sie unmittelbar vor einer Reha-Maßnahme Arbeitseinkommen erzielen und Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Die Höhe des Übergangsgeld erfolgt ausgehend von der Höhe der gezahlten freiwilligen Beiträge.

 

Zu Ihrer Selbständigkeit:

 

Eine Selbständigkeit mit überwiegend einem Auftraggeber liegt vor, wenn das Einkommen zu mindestens fünf Sechsteln aus einem Auftragsverhältnis stammt. Dann läge grundsätzlich Versicherungspflicht vor. Bei Beschäftigung von einem oder mehreren Angestellten, die bei Ihnen mehr als geringfügige Einkünfte erzielen, entfällt diese.

 

Wenn Sie aufgrund einer Handwerkertätigkeit versicherungspflichtig würden, wäre eine Befreiung nach wenigstens 18 Jahren Beitragszahlung möglich.

 

Ich empfehle Ihnen, unbedingt einen Beratungstermin wahrzunehmen, da mir hier für die Beantwortung Ihrer Fragen zu wenige Informationen vorliegen und Einzelfälle in einem Forum ohnehin nicht abschließend zu klären sind.

 

Auf der Internetseite Ihres Rentenversicherungsträgers ist die Buchung eines Videoberatungstermins möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Experte der Deutschen Rentenversicherung

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