Guten Tag, Selbstädiger Handwerker,
einen Reha-Anspruch gegen die Deutsche Rentenversicherung haben Sie u.a., wenn Sie mindestens 5 Jahre Beiträge gezahlt haben und eine Erwerbsminderung vorliegt oder droht.
Wenn Sie unmittelbar vor einer Reha-Maßnahme Arbeitseinkommen erzielen und Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Die Höhe des Übergangsgeld erfolgt ausgehend von der Höhe der gezahlten freiwilligen Beiträge.
Zu Ihrer Selbständigkeit:
Eine Selbständigkeit mit überwiegend einem Auftraggeber liegt vor, wenn das Einkommen zu mindestens fünf Sechsteln aus einem Auftragsverhältnis stammt. Dann läge grundsätzlich Versicherungspflicht vor. Bei Beschäftigung von einem oder mehreren Angestellten, die bei Ihnen mehr als geringfügige Einkünfte erzielen, entfällt diese.
Wenn Sie aufgrund einer Handwerkertätigkeit versicherungspflichtig würden, wäre eine Befreiung nach wenigstens 18 Jahren Beitragszahlung möglich.
Ich empfehle Ihnen, unbedingt einen Beratungstermin wahrzunehmen, da mir hier für die Beantwortung Ihrer Fragen zu wenige Informationen vorliegen und Einzelfälle in einem Forum ohnehin nicht abschließend zu klären sind.
Auf der Internetseite Ihres Rentenversicherungsträgers ist die Buchung eines Videoberatungstermins möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Experte der Deutschen Rentenversicherung
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