Hallo Alexandra,
für eine Reha-Maßnahme müssen Sie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfüllen. Hierfür ist es unerheblich, ob Sie derzeit beschäftigt oder selbständig tätig sind oder andere Lohnersatzleistungen erzielen. Hier richtet sich der Anspruch nur danach, ob Sie die Wartezeit von 15 Jahren bzw. sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den vergangenen zwei Jahren zurückgelegt haben. Für einen Übergangsgeldanspruch müssen Sie in der Deutschen Rentenversicherung versichert sein. Als Nichtversicherter, der Sie ohne Beschäftigung und ohne laufende Leistungen, z.B. der Krankenkasse sind, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld.
Sie sollten sich für einen Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung auf jeden Fall an die letzte Krankenkasse wenden, bei der Sie versichert waren. Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht für alle Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, die allgemeine Krankenversicherungspfllicht und Sie müssen mit einem Nachzahlungsanspruch der Krankenkasse rechnen, sobald Sie zurück in eine Krankenversicherung möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung