Die Mitnahme eines Begleitkindes im Rahmen von Leistungen zur med. Reha ist grundsätzlich im Rahmen der Haushaltshilfe in einigen Kliniken möglich. Sofern die Voraussetzungen gem. § 54 SGB IX erfüllt sind und keine soz.-med. Bedenken gegen die Mitaufnahme des Kindes bestehen, kann das Kind mitgenommen werden. (Voraussetzungen sind: Teilnahme an einer med. Reha, Weiterführung des Haushalts aufgrund Teilnahme an der Leistung nicht möglich, eine andere im Haushalt lebende Person kann HH nicht weiterführen und ein Kind im HH, das das 12 Lebensjahr bei Beginn der HHH noch nicht vollendet hat)
Es werden lediglich die Kosten der Unterbringung und Betreuung des Kindes übernommen. Es besteht für das Kind kein Unfallversicherungsschutz und therapeuthische Massnahmen/ Anwendungen werden für das Kind nicht übernommen. Ein ärztliches Attest ist nicht notwendig.
Die Betreuung der Kinder während der Reha der Eltern ist je nach Klinik unterschiedlich. Zum Teil erfolgt die Betreung durch Tagesmütter, externe Kindergruppen, KiTa oder Schule oder interne Einrichtungen.