Hallo Isa, sofern Sie in der Vergangenheit als rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigt waren, wenden Sie sich bezüglich Ihres Rehawunsches bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger. Sollte dieser seine Unzuständigkeit feststellen, wird er Ihren Antrag unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten.