Hallo Lolo,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden aus der Gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, für die ein Rehabilitationsträger die Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder einen Zuschuss geleistet hat.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können vor Ablauf von vier Jahren in Betracht kommen, wenn eine vorzeitige Gewährung aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Wird ein Antrag vorzeitig gestellt, muss daher die Frage der medizinischen „Dringlichkeit“ geprüft werden.
Gesundheitliche Gründe, die die vorzeitige Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation dringend erforderlich machen, liegen vornehmlich in der Verschlechterung der zuletzt rehabilitierten Krankheitsbilder oder in der Tatsache, dass sich andere als bei der letzten Leistung behandelte Erkrankungen ergeben haben.
Inwieweit diese Voraussetzungen gegeben sind, kann hier nicht beantwortet werden.
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