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Experten-Antwort

Reha nur zur Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit

von arndt11.10.2014 | 21:59
1442 Ansichten
5 Antworten
Hallo, ich war bis Ende Mai 2014 befristet voll erwerbsgemindert beschieden. Erhalte jetzt Hartz 4 und soll bei der Arge einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben stellen, um eine Förderung durch den Integrationsfachdienst für Behinderte zu erhalten! Aufgrund zweier schweren chron, Grunderkrankung kann ich lediglich nur unter drei Stunden täglich arbeiten! Man sagte mir jetzt ,daß ein Antrag auf Teilhabe nur bewilligt wird,um die volle Erwerbsfähigkeit wieder her zu stellen. Ist das korrekt? oder kann diese Reha auch genehmigt werden um einen geeigneten Arbeitsplatz entsprechend dem Restleistungsvermögen zu finden(über den IFD)? Vielen Dank für eine Antwort

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 14.10.2014 | 11:32

Hallo Arndt,

für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die gemindert erwerbsfähig sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, bei denen voraussichtlich die geminderte Erwerbsfähigkeit durch solche Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Eine wesentliche Besserung bedeutet eine nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Steigerung der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen geminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben; eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit liegt nicht vor, wenn nur eine Linderung des Leidens oder eine sonstige Erleichterung in den Lebensumständen erreicht wird oder volle Erwerbsminderung bestehen bleibt

Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben dauerhaft behoben wird.

Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt zum Beispiel die Beauftragung eines Integrationsfachdienstes in Betracht. Integrationsfachdienste können bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln und die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe leisten.

Experten-Antwortam 14.10.2014 | 11:32

Hallo Arndt,

für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die gemindert erwerbsfähig sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, bei denen voraussichtlich die geminderte Erwerbsfähigkeit durch solche Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Eine wesentliche Besserung bedeutet eine nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Steigerung der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen geminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben; eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit liegt nicht vor, wenn nur eine Linderung des Leidens oder eine sonstige Erleichterung in den Lebensumständen erreicht wird oder volle Erwerbsminderung bestehen bleibt

Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben dauerhaft behoben wird.

Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt zum Beispiel die Beauftragung eines Integrationsfachdienstes in Betracht. Integrationsfachdienste können bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln und die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe leisten.

3 Antworten

arndtam 11.10.2014 | 23:21
Sorry, ich kann nur unter sechs Stunden/tgl. arbeiten!
Christina Nowakam 12.10.2014 | 20:30
Hallo Arndt, Sie haben bis Mai 2014 eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten ? Vielleicht können Sie Ihre Angaben etwas präzisieren, damit Ihnen die User und Experten des Forums helfen können.
arndtam 13.10.2014 | 13:02
Eine Rente wurde wegen fehlender versicherungsrechtlicher Vorraussetzungen nicht gezahlt. Mit Ablauf der befristeten vollen Erwerbsminderung, habe ich wieder SGB II Leistungen beantragt. Eine weitere Feststellung meiner Erwerbsminderung im Amtshilfeersuchen des Trägers der Grundsicherung findet nicht statt! Ein ärztl. Attest über Schwere der Erkrankungen und der geminderten Erwerbsfähigkeit + Schwerbehindertenausweis GdB 90 +G genügt dem Träger. Zur besseren Vermittlung in den Arbeitsmarkt soll der Integrationsfachdienst f. Behinderte eingeschaltet werden, um meinem Leistungsvermögen entsprechend eine "Stelle" zu finden. Dieser wiederum finanziert sich durch Leistungsträger wie DRV oder Arbeitsagentur. Zu diesem Zweck wurde der Antrag auf Teilhabe gestellt. Der Amtsarzt der Arbeitsagentur bejaht die Rehafähigkeit .Meine Frage bzgl. der verminderten Erwerbsfähigkeit,konnte/wollte er nicht beantworten,da er dafür nicht zuständig sei. Er entscheide nur ja/nein Rehafähigkeit. Später erfuhr ich durch ein anderes Forum,daß Leistungen zur Teilhabe ausschließlich der Wiederherstellung der vollen Erwerbsfähigkeit dienen....! Meine Diagnosen: HIV CDC C3, gemischtförmiges Asthma mit schwergradiger Überblähung der Lunge, Lungenteilresektion 40% lks., art. Hypertonie mit hypertensiven entgleisungen! Eine Wiederherstellung der vollen erwerbsfähigkeit ist absolut ausgeschlossen.
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