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Experten-Antwort

Reha oder Höhe Erwerbsminderungsrente

von Elisabeth27.04.2021 | 15:51
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Hallo, ich bin seit Juli 2019 krank und bekomme seit Januar Geld vom Arbeitsamt wegen Nahtlosigkeit. Einen Job habe ich theoretisch noch, aber der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit hat festgestellt, dass ich unter drei Stunden am Tag nur noch arbeiten kann. Nun musste ich einen, relativ formlosen, Antrag auf eine Reha bzw wenn diese abgelehnt wird, auf Erwerbsminderungsrente stellen. Ich war im Dezember 2019 bis Januar 2020 schon in einer Reha. Gibt es denn überhaupt ide Möglichkeit so kurz hintereinander nochmals eine zu bekommen? Wie hoch wäre die Erwerbsminderungsrente. Ist das wirklich der Betrag der in der Renteninformation steht? Der kommt mir fast etwas hoch vor. Was passiert wenn alles abgelehnt wird? Von wo bekomme ich dann Geld? Kann ich auch aus einer Erwebsminderungsrente "aussteigen", falls es mir deutlich besser geht und ich einen neuen Job habe? Danke für die Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elisabeth,

den bisherigen Ausführungen kann ich mich anschließen.

Eine Reha können Sie vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn Ihr Gesundheitszustand dies erforderlich macht.

Den genauen Betrag einer möglichen Erwerbsminderungsrente kann nicht hundertprozentig vorausgesagt werden, da dies von mehreren Faktoren abhängig sein kann. Aber der Betrag aus der Renteninformation bietet da schon einen guten Anhaltspunkt.

Sollte eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden, greift unter Umständen erstmal weiter die Agentur für Arbeit.

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12 Antworten

KSCam 27.04.2021 | 17:57
Wenn die Agentur Sie zur Reha auffordert stellen Sie diesen Antrag. Wenn den die DRV ablehnt (z.B. weil Sie erst vor kurzem in Reha waren) ist das doch nicht "Ihr Problem" sondern zunächst mal das der Agentur! Sie sind dann eben weiter arbeitslos gemeldet.....notfalls eben nicht nach der Nahtlosigkeitsregelung) Sie können doch -wenn Sie das wollen - unabhängig entweder jederzeit Rente beantragen oder selbst eine Reha beantragen oder halt das machen wozu die Agentur Sie auffordert.
Uschiam 27.04.2021 | 17:20
Wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen ist eine weitere Reha denkbar. Der Betrag in der Renteninformation sollte stimmen. Wenn Reha und Rente abgelehnt werden und Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können ist Hartz 4 angesagt. Arbeiten ist nicht verboten, einfach Job annehmen und der RV melden, so Sie denn Rente beziehen.
Hucham 27.04.2021 | 18:38
Ja der Betrag stimmt da Sie zu den Bevorzugten gehören und bis zu 7 Jahre mehr Zurechnungszeit bekommen wie wir Bestandsrentner. Ist bei einen Durchschnittsverdiener schon gute 230€ brutto mehr ausmachen.
W°lfgangam 27.04.2021 | 19:08
hmm ...sie gehört NICHT zu den 'Bevorzugten', da die Rente nach den aktuellen/gesetzlichen Berechnungsmodalitäten berechnet! ...sowie auch Sie nicht zu den 'Benachteiligten' gehören, sofern im Laufe Ihres Rentenbezugs ggf. seinerzeit zunächst 'bessere' Berechnungen Ihrer Rente für diverse Versicherungszeiten erfolgt sind + und diese in Folgejahren/schlechtere/keine Bewertungen mehr, keine Minderung Ihrer Rente erfolgte! Aber dafür muss man die komplette Historie der Gesetzesänderungen/Rentenberechnungen kennen; 'schwelge' ich noch in der PAZ-Berechnung/Zeiten bis '64, könnte ich glatt ins Schwärmen über die möglichen Boni bei der Rente geraten *g Gruß w. PS: ...wem sag ich das, da sind Sie scheinbar Experte für Bevorzugte/Benachteiligte und Rechtsanwendung der DRV ;-)
Anjaam 28.04.2021 | 14:35
Das verwundert mich jetzt sehr. Warum bitte nennt die DRV in der Renteninformation nicht den genauen Betrag bei der Erwerbsminderungsrente? Bis zu wie viel Prozent kann die Erwerbsminderungsrente niedriger sein als in der Renteninformation genannt?
Valzuunam 28.04.2021 | 15:00
Weil sie es nicht kann. Wie bereits gesagt hängte der genaue Betrag von verschiedenen Faktoren ab, die schlicht nicht bekannt sind. Das fängt bereits damit, dass ja nicht mal klar ob überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt. Dies unterstellt muss man vor allem wissen a) an welchem Tag die Erwerbsminderung eingetreten ist und b) es müssen alle Zeiten bis zum vorherigen Tag bereits im Versicherungsverlauf gemeldet sein. Während a) schlicht unbekannt ist erfolgen die Meldung zu b) grundsätzlich jährlich, so dass der Versicherungsverlauf bzgl. der letzten Monate i.d.R. unvollständig ist. Also tut die DRV das einzig vernünftige: - sie unterstellt, dass die Erwerbsminderung am Tag der Ausstellung der Renteninformation eingetreten ist - sie ignoriert die bis zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Zeiten. Sollte der Versicherungsverlauf ausnahmsweise bis zu diesem Tag vollständig sein und die Erwerbsminderung tatsächlich an diesem Tag eintreten haben Sie sogar den exakten Betrag (die statistische Wahrscheinlich für diese Konstellation dürfte jedoch nahe Null liegen). Praktisch liegen die Abweichungen regelmäßig bei bis zu 50,- Euro, dann und wann bis zu 100,- Euro. Und zwar ist die tatsächliche Rente oft um diese Beträge höher als die aus der Renteninformation, nicht niedriger. In Ihrem Fall bedeutet das, die ältere Info ist wahrscheinlich näher an der Wahrheit als die jüngere. Theoretisch können die Abweichungen beliebig hoch sein (auch 1.000,- Euro) oder mehr, wenn die unterstellte Konstellation besonders (un)günstig von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht. Z.B. kann die Erwerbsminderung auch schon vor vielen Jahren eingetreten sein, entsprechend groß kann dann auch die Abweichung ausfallen. Im schlimmsten Fall kann das sogar dazu führen, dass heute zwar ein Anspruch bestehen würde, die Erwerbsminderung aber zu einem Zeitpunkt eintrat als dies (noch) nicht so war. Dann gibt es eben gar nichts - ganz egal was in der Renteninformation stand.
Peter T.am 28.04.2021 | 17:45
Wie ist es denn da mit der 3 monats Regel, wenn die Rente z. B. 3 Jahre zurück anerkannt wird? Leistungsfall 2018 aber am 3.4.21 beantragt. Da wird doch erst nach Anerkennung ab dem 01.04.21 rückwirkend bewilligt und gezahlt (falls nicht mit anderen Leistungsträgern verrechnet wird) , weil man mehr als 3 Monate nach dem Leistungsfall die Rente beantragt hat. Wie sieht es da aus, auch bezüglich der Zurechnungszeit, die ab 2019 erst so stark angehoben wurde?
Valzuunam 28.04.2021 | 18:37
Vereinfacht dargestellt: Die Rente berechnet sich aus allen bis zum Leistungsfall (2018) zurückgelegten Versicherungszeiten zuzüglich der (nach neuem Recht entsprechend verlängerten) Zurechnungszeit. Letztere wird wiederum mit dem Durchschnitt der bis 2018 zurückgelegten Zeiten bewertet.
Valzuunam 28.04.2021 | 18:42
P.S.: Die Zurechnungszeit beginnt mit Eintritt des Leistungsfalls (2018).
KSCam 28.04.2021 | 18:50
Und genau aus diesem Grund kann auch ein noch so guter Berater im Beratungsdienst die EM Rente centgenau vorhersagen. Er kennt schlicht und einfach nicht alle Fakten und kann über den Eintritt der EM letztlich nur spekulieren. War schon immer so und wird wohl auch weiterhin so bleiben. Schlichte Gemüter, die nur schwar oder weiß kennen, mögen sich gerne darüber aufregen.
Anjaam 29.04.2021 | 14:03
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Valzuun schrieb

Weil sie es nicht kann.

Wie bereits gesagt hängte der genaue Betrag von verschiedenen Faktoren ab, die schlicht nicht bekannt sind.

Das fängt bereits damit, dass ja nicht mal klar ob überhaupt eine Erwerbsminderung vorliegt.

Dies unterstellt muss man vor allem wissen

a) an welchem Tag die Erwerbsminderung eingetreten ist und

b) es müssen alle Zeiten bis zum vorherigen Tag bereits im Versicherungsverlauf gemeldet sein.

Während a) schlicht unbekannt ist erfolgen die Meldung zu b) grundsätzlich jährlich, so dass der Versicherungsverlauf bzgl. der letzten Monate i.d.R. unvollständig ist.

Also tut die DRV das einzig vernünftige:

- sie unterstellt, dass die Erwerbsminderung am Tag der Ausstellung der Renteninformation eingetreten ist

- sie ignoriert die bis zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Zeiten.

Sollte der Versicherungsverlauf ausnahmsweise bis zu diesem Tag vollständig sein und die Erwerbsminderung tatsächlich an diesem Tag eintreten haben Sie sogar den exakten Betrag (die statistische Wahrscheinlich für diese Konstellation dürfte jedoch nahe Null liegen).

Praktisch liegen die Abweichungen regelmäßig bei bis zu 50,- Euro, dann und wann bis zu 100,- Euro. Und zwar ist die tatsächliche Rente oft um diese Beträge höher als die aus der Renteninformation, nicht niedriger.

In Ihrem Fall bedeutet das, die ältere Info ist wahrscheinlich näher an der Wahrheit als die jüngere.

Theoretisch können die Abweichungen beliebig hoch sein (auch 1.000,- Euro) oder mehr, wenn die unterstellte Konstellation besonders (un)günstig von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht.

Z.B. kann die Erwerbsminderung auch schon vor vielen Jahren eingetreten sein, entsprechend groß kann dann auch die Abweichung ausfallen.

Im schlimmsten Fall kann das sogar dazu führen, dass heute zwar ein Anspruch bestehen würde, die Erwerbsminderung aber zu einem Zeitpunkt eintrat als dies (noch) nicht so war. Dann gibt es eben gar nichts - ganz egal was in der Renteninformation stand.

Hallo Valzuun, vielen lieben Dank für Ihre super ausführliche und gut nachvollziehbare Antwort! LG Anja
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