Hallo LucasSpider,
eine Voraussetzung für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist u.a. das durch die Leistung eine verminderte Erwerbsfähigkeit gebessert oder wiederhergestellt werden soll. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Rentenversicherungsträger anhand der ärztlichen Unterlagen. Dabei werden sämtliche Erkrankungen berücksichtigt.
Wird eine Leistung gewährt, erfolgt durch die Rehabilitationseinrichtung auch eine Leistungsbeurteilung, welche dem Rentenversicherungsträger übersandt wird. Dieser prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Rentengewährung ggf. weiterhin vorliegen.
Wird allerdings eingeschätzt, dass durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit weder gebessert noch wiederhergestellt werden kann, ist die Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Reha nicht gegeben. Hier kämen dann eventuell Leistungen der Krankenversicherung in Betracht. Auch diese kann Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen. Fragen Sie hierzu am Besten direkt Ihre zuständige Krankenkasse.
Zur Frage, wie oft bzw. in welchen Abständen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt werden können, ist letztlich festzustellen, dass diese grundsätzlich nur alle 4 Jahre erbracht werden. Liegen jedoch dringende medizinische Gründe vor, kann auch eine vorzeitige Leistungsgewährung erfolgen. Die 4 Jahresfrist ist im Übrigen nicht an eine bestimmte Diagnose gebunden. Auch hier sind die individuellen Gegebenheit zu berücksichtigen. Eine erforderliche vorzeitige Rehabilitation muss daher vom behandelnden Arzt ausführlich im Befundbericht begründet werden.