Guten Tag,
der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (hier: die DRV) stellt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Leistungsantrages fest, ob er für die beantragte Leistung zuständig ist und entscheidet ggf. innerhalb von drei Wochen über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Ist seine Zuständigkeit nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz nicht gegeben, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Reha-Träger weiter.
Zu beachten ist, dass ein die 2-Wochen-Frist auslösender Antrag vorliegt, wenn die eingegangenen Unterlagen eine Beurteilung der Zuständigkeit zulassen. Im Verhältnis zu anderen Sozialleistungsbereichen (z.B. Krankenversicherung) können hierbei aussagekräftige medizinische Unterlagen erforderlich sein, die eine sozialmedizinische Prüfung der sachlichen Zuständigkeit zulassen.
Stellt der RV-Träger -wie in Ihrem Fall- fest, dass seine Zuständigkeit nicht gegeben ist, leitet er den Antrag an den voraussichtlich zuständigen Reha-Träger (hier: die Krankenkasse) weiter. Der Weiterleitungsempfänger ist grds. gesetzlich verpflichtet über den Antrag zu entscheiden.
Da Ihr Reha-Antrag bereits an die Krankenkasse weitergeleitet wurde, empfehlen wir Ihnen weitere Anfragen direkt an Ihre Krankenkasse zu richten und so eine Klärung herbeizuführen.