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Experten-Antwort

REHA und Mindestversicherungszeit

von Regina24.09.2017 | 08:22
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Nach einer schweren Unterleibs-OP soll ich nun in eine stationäre AHB. Nun habe ich gelesen, dass dafür Mindestversicherungszeiten nötig sind. Bis zur Geburt meiner 1. Tochter (9 Jahre) war ich versicherungspflichtig beschäftigt, danach nicht mehr. Seit Mai d.J. bin ich wieder versicherungspflichtig angestellt. Werden bei der Mindestversicherungszeit auch Zeiten für die Kindererziehung angerechnet (2. Kind 7 Jahre)? Wer kann mir Auskunft geben, ob und über wen ich einen Leistungsanspruch für eine Reha habe? Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.09.2017 | 09:49

Für eine medizinische Rehabilitionsleistung durch die Rentenversicherung muss entweder die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein oder es müssen in den letzten 2 Jahren 6 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein oder - sofern Sie vermindert erwerbsfähig sind oder dies droht - muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Wird der Antrag beim Rentenversicherungsträger gestellt und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wird der Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet. Ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich am einfachsten klären, wenn Sie direkt mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Kontakt aufnehmen.

9 Antworten

W*lfgangam 24.09.2017 | 10:48
Hallo Regina, die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) beträgt 15 Jahre. Dazu zählen auch die Erziehungszeiten der Kinder, bei Ihnen daher jeweils 3 Jahre. Daneben sogar freiwillige Beiträge, Zeiten aus Versorgungsausgleich und selbst versicherungsfreie Minijobs. Hier alle versicherungsrechtlichen Möglichkeiten: "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können wir für Sie erbringen, wenn Sie bei Antragstellung - die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder - in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (der Zeitraum von 2 Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II) oder - innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder - bereits vermindert erwerbsfähig sind oder dieses in absehbarer Zeit zu erwarten ist und Sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben oder diese als erfüllt gilt." (aus: Merkblatt G0103 zum Reha-Antrag, Ziff. 3.1.3) Gruß w.
Reginaam 24.09.2017 | 15:36
Danke für die Informationen. Heisst das, wenn der Antrag auf AHB im November gestellt werden würde, käme eine Kostenübernahme in Betracht?
Grokoam 24.09.2017 | 15:40
Versuch es bei der Krankenkasse.
chiam 25.09.2017 | 10:06
Wäre aber möglicherweise falsch gewesen, denn wir wissen nicht, wie viel Versicherungszeit vor den Kindern zusammengekommen ist. Vielleicht waren es ja neun Jahre (ein paar Monate weniger reichen auch schon, wegen der aktuellen Stelle).
grokoam 25.09.2017 | 15:57
Ein einfaches NEIN hätte auch gereicht.
Wäre aber möglicherweise falsch gewesen, denn wir wissen nicht, wie viel Versicherungszeit vor den Kindern zusammengekommen ist. Vielleicht waren es ja neun Jahre (ein paar Monate weniger reichen auch schon, wegen der aktuellen Stelle).
Da muß ich dem Herzl mal recht geben, da die letzten 5 Jahre keine 3 Jahre Pflichtversicherung gegeben sind.
W*lfgangam 25.09.2017 | 19:18
Ein einfaches NEIN hätte auch gereicht.
Wäre aber möglicherweise falsch gewesen, denn wir wissen nicht, wie viel Versicherungszeit vor den Kindern zusammengekommen ist. Vielleicht waren es ja neun Jahre (ein paar Monate weniger reichen auch schon, wegen der aktuellen Stelle).
So ist es. Offensichtlich können hier einige den hinterfragten Sachverhalt nicht ins Verhältnis der mitgeteilten (dürftigen) Informationen mit den Anspruchsvoraussetzungen setzen ;-) Und selbst Regina fragt erneut wegen 'späterer' Antragstellung nach ... 'Mädel', wenn Sie uns verraten, wie viele Jahre Sie bereits vor dem 1. Kind versicherungspflichtig gearbeitet haben, sagen wir Ihnen auch, ob Sie allgemein bereits die 15 Jahre voll haben - da Sie das offensichtlich nicht mitteilen woll(t)en. Ansonsten ist der Aufhänger immer noch die letztgenannte Voraussetzung, die ich Ihnen in meiner 1. Antwort bereits genannt habe. Und ja, bei Reha-Antragstellung im Okt. haben Sie wieder 6 Monate Pflichtbeiträge im 'Rücken' (der angefangene Monat/Okt. zählt bereits), falls die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sein sollte/kein EM 'droht' - bei schon anhängigem Reha-Verfahren wäre das nicht der Fall. Gruß w.
Weberam 29.07.2018 | 20:51
Ich war von 1974 bis 1999 in der gesetzlichen kk versichert und danach noch als selbstständiger 5 Jahre mit sogenanntem sockelbeitrag dabei. Deutsche Rentenversicherung .also ich habe ca25 Jahre eingezahlt. Seit der Zeit bin ich selbstständig und privat versichert. Habe ich damit einen Anspruch auf eine Anschluß heilbehandlung nach einer Beypaßoperation am Herzen? Grüße
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