Hallo Franzi,
der Antwort von "Flieder" ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen.
Der Rentenversicherungsträger ist für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation u. a. zuständig, wenn voraussichtlich
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
Gelangt der Rentenversicherungsträger im Rahmen der Sozialmedizinischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass keines der Ziele erreichbar sein wird, erfolgt eine Weiterleitung Ihres Antrages an den zuständigen Rehabilitationsträger (hier wohl an Ihre Krankenkasse).
Die Sozialmedizinische Prüfung beinhaltet natürlich auch die Überprüfung Ihres Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
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