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REHA und Verpflichtung zum Rentenantrag

von Katersam11.09.2008 | 22:45
3180 Ansichten
5 Antworten
wenn nach Abschluss einer REHA die Empfehlung zum Rentenantrag (im Bericht an die Rentenversicherung) gegeben wird und der Patient z.B. wegen Bezug von Krankengeld und /oder anderer persönlicher Gründe keinen Rentenantrag stellt, wird dann dieser REHA-Bericht als Rentenantrag "umgedeutet"?

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 12.09.2008 | 08:07

Hallo Katersam,

wenn im Reha-Entlassungsbericht die Empfehlung zum Rentenantrag bermerkt ist und Sie diesen Rentenantrag dann stellen, dann spricht man von einer Umdeutung, d.h. die Reha, die Sie eigentlich beantragt haben war erfolglos (Ihre Erwerbsfähigkeit konnte nicht wieder hergestellt werden) und dieser Reha-Antrag gilt dann als Rentenantrag.Wenn Sie diesen Rentenantrag nicht stellen dann kann auch keine Umdeutung erfolgen. Sofern Sie im Krankengeldbezug sind und den Rentenantrag nicht stellen kann Ihnen allerdings die Krankenkasse Ärger machen und das Krankengeld einstellen.

4 Antworten

-_-am 11.09.2008 | 23:06
Ja, so ist es. Wenn Sie allerdings den Reha-Antrag nicht nach formeller Aufforderung durch einen Leistungsträger, z. B. der Krankenkasse, gestellt haben, können Sie von Ihrem Dispositionsrecht Gebrauch machen und erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll. Hat Sie aber die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit zur Reha-Antragstellung aufgefordert, ist Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt und Sie können nur mit deren Zustimmung (die nicht erteilt wird) erklären, dass der Reha-Antrag nicht als Rentenantrag gelten soll.
Katersamam 12.09.2008 | 07:57
ich muss nochmals nachfragen. In der Antwort steht "REHA-ANTRAG". Die REHA wurde vom Krankenhaus nach dem Schlaganfall beantragt, von der RV genehmigt und auch durchgeführt. Empfehlung zum Rentenantrag steht im Abschlussbericht der REHA Klinik, also nach erfolgter REHA-Maßnahme. Bezieht sich Ihre Antwort auf diesen, bereits abgeschlossenen REHA-Antrag?
-_-am 12.09.2008 | 18:47
Sicherlich handelt es sich dann um eine sogenannte "Anschluß-Heilbehandlung" (AHB). Den Reha-Antrag haben Sie gestellt, in dem Sie dieser "AHB" zugestimmt haben. Als Datum des Reha-Antrages gilt dann der Tag der Zustimmung (§ 115 Abs. 4 SGB 6). http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__115.html… Dieser Reha-Antrag gilt Kraft Gesetzes als Rentenantrag, wenn die Bedingungen nach § 116 Abs. 2 SGB 6 vorliegen. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html… Das Dispositionsrecht ist eingeschränkt, wenn dem AHB-Antrag eine Aufforderung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zugrunde lag (§ 51 SGB 5, § 125 SGB 3). http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html… http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html… Die Krankenkassen sind sogar der Auffassung, eine nachgeschobene Aufforderung nach vorstehender Bestimmung schränke das Dispositionsrecht rückwirkend auf den vom Versicherten selbst gestellten Reha-Antrag ein. Dazu gibt es Differenzen bei der Rechtsauslegung. Nur wenn die Krankenkasse oder Agentur für Arbeit Sie nicht aufgefordert hat, können Sie sicher sein, Ihr Dispositionsrecht ohne Verlust der vorrangigen Leistung (Krankengeld, Arbeitslosengeld) dahingehend ausüben zu können, dass Sie erklären, der Reha-Antrag solle nicht als Rentenantrag gelten.
Bischoffingenam 17.09.2008 | 03:04
Fallgestaltung und zeitlicher Ablauf: 1. krankgeschrieben 2. Antrag auf RHA aus eignem Antrieb gestellt. Krankenkasse gab den Antrag an die DRV ab. 3. DRV genehmigte die REHA. 4. Kurz vor Antritt der REHA kam der Brief von der Krankenkasse einen REHA innerhalb der nächsten 10 Wochen zu stellen, ansonsten .... 4. REHA wurde angetreten und der Befund der REHA lautete, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt, aber eingeschränkt auf das Heben von 25 kg. Die REHA Klink attestierte weiterhin Arbeitsunfähigkeit und empfahl weiter medizinische qambulante Massnahmen. Welche Wirkung hat das Schreiben der KK in Bezug auf die Umdeutung? Kann die KK den Krankengeldbezug einstellen? Was ist mglw. zu tun?
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