Zu A.
Eine Einschränkung des Dispositionsrechts nach § 51 SGB V liegt danach vor, wenn Versicherte von der Krankenkasse zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe aufgefordert wurden. Haben Versicherte bereits von sich aus einen Antrag auf Leistungen zu Teilhabe gestellt und schränkt die Krankenkasse sie hinsichtlich dieses Antrags erst später ein (sogenannte nachgeschobene Aufforderung), können die Versicherten nach Auffassung der Rentenversicherungsträger bezogen auf diesen Antrag frei disponieren. Die nachgeschobene Einschränkung ist aus Sicht der Rentenversicherungsträger unbeachtlich.
Zu B.
Wenn die Möglichkeit einer neuen Beantragung einer "Kur" gegeben ist (alle 4 Jahre, theoretisch) kann die KK dies wieder durchführen.
Zu C.
Sobald keine AU mehr vorliegt kann die KK die KK-Geldzahlungen einstellen.
Zu D. E. F.
Das sind arbeitsrechtliche Fragen und können von uns nicht beantwortet werden.
Zu G-
Keine.