Hallo Hardi67,
über die Rehabilitationsfähigkeit entscheidet allein der sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung. Sollten Sie aktuelle Unterlagen vorlegen können, die den sozialmedizinischen Dienst in Ihrem Fall zu einer anderen Entscheidung gelangen lassen, können Sie diese jederzeit vorlegen. Die Rentenversicherung muss jedoch nicht die Einschätzung Ihres Arztes oder Psychologen teilen, sondern entscheidet aufgrund der gesetzlichen Vorgaben über die Rehabilitationsfähigkeit. In Ihrem Fall dürfte es darum gehen, ob die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfüllt sind. Nähere Ausführung zu dieser Norm finden Sie unter folgendem Link:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0001_25/gra_sgb006_p_0010.html
Auch unter dem Link
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html
finden Sie weitere Information zur Rehabilitationsfähigkeit.
Zu Ihren Fragen nehmen wie wie folgt Stellung:
Niemand kann Sie zwingen, eine Leistung zur Rehabilitation anzutreten. Jedoch kann Sie die gesetzliche Krankenversicherung unter bestimmten Umständen auffordern, innerhalb einer Frist (in der Regel 10 Wochen) eine Leistung zur Rehabilitation bei der Rentenversicherung zu beantragen. Wird die Leistung durch die Rentenversicherung bewilligt und nicht angetreten (oder Sie ziehen den Antrag ohne Rücksprache mit der Krankenkasse zurück), kann die Krankenkasse als Konsequenz die Gewährung des Krankengeldes einstellen.
Bei Nichtantritt ist kein Schadensersatz an die Rehabilitationseinrichtung zu leisten.
Zum möglichen Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beziehungsweise zur Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung gilt wie bei allen von uns hier getroffenen Aussagen auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung, dass wir hier keine verbindlichen Aussagen treffen können. Dies kann allein Ihre Krankenkasse. Sie sollten sich also dringend mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, wenn Sie die Rehabilitation nicht antreten oder den Antrag zurückziehen wollen. Andererseits drohen Ihnen grundsätzlich leistungsrechtliche Konsequenzen seitens der Krankenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung