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Reha vor Rente mit Vollzeit LTA

von chrissi21.03.2021 | 22:14
256 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Schwere neurologische Krankheit und bin mit 50gdb Schwerbehindert. Rentenantrag ist gestellt. Ist bin auf Teilweise Erwerbsgemindert eingestuft, habe das aber nicht schriftlich. Jetzt mache ich eine LTA (Reha vor Rente). Die LTA ist in Vollzeit mit dem Ziel mich für den ersten Arbeitsmarkt fit zu machen. Mir tut die verlängerte Arbeitszeit nicht gut und ich musste mich wieder 3 Tage AU Melden, damit ich neue Kraft schöpfen kann für die Maßnahme. Meine Frage: Wenn ich die Vollzeit LTA MAßnahme durchlaufen habe, kann dann meine EM Rente abgelehnt werden, obwohl ich bereits als Teilweise Erwerbsgemindert eingestuft war? Wenn ich die LTA abbreche, weil ich z.B. einen leidensgerechten Job finde an dem ich 5 Stunden am Tag Arbeite, kann mir das negativ für die EM Rente ausgelegt werden (Stichwort: Mitwirkungspflicht). Vielen Dank Ihre Chrissi

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.03.2021 | 17:27

Hallo chrissi,

beim Zusammenspiel von Reha und Erwerbsminderungsrente ist die Prüfung von Mitwirkungspflichten und Leistungsansprüchen immer sehr individuell. Daher kann ich Ihnen an dieser Stelle auch nur empfehlen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger (z. B. Reha-Fachberater) in Verbindung zu setzen. Besprechen Sie mit den für Sie zuständigen MitarbeiterInnen, ob Ihnen die LTA tatsächlich gesundheitlich zumutbar ist und welche Auswirkungen sich durch einen Abbruch auch auf Ihren Rentenanspruch ergeben.

1 Antworten

Valzuunam 22.03.2021 | 09:20
Wenn Sie von der Rentenversicherung "teilweise Erwerbsminderung eingestuft" sind, dann gibt es darüber auch etwas schriftliches. Zumindest in den Akten der Rentenversicherung. Wenn Sie jemand anders so eingestuft hat ist das für die Rentenversicherung nicht bindend. Wenn Sie tatsächlich (teilweise) erwerbsgemindert sind, sich Ihr gesundheitlicher Zustand aber so bessert bzw. gebessert hat dass diese nicht mehr vorliegt, kann muss natürlich keine Rente (mehr) gezahlt werden. Egal woraus diese Besserung resultiert. Die Mitwirkungspflichten sind im Einzelfall zu prüfen; geht die DRV von einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden aus steht Ihnen keine EM-Rente zu; egal ob mit Sie die LTA durchziehen oder abbrechen. Ebensowenig ist relevant wieviel Sie tatsächlich arbeiten. Problematisches ist es dann, wenn Sie durch den Abbruch dass Ziel -nämlich die sechs Stunden- (vermeintlich) vereiteln.
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