Hallo Okonjima,
wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides für eine Reha-Leistung ein begründeter Antrag auf Altersrente gestellt, besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und daran anschließender Leistungen zur Nachsorge ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung . Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Maßnahme gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn . Ab diesem Tag besteht auch der Erstattungsanspruch.
Dies setzt voraus, dass Sie gesetzlich krankenversichert sind.
Bei privat Krankenversicherten wird der Bescheid durch den Eintritt eines Ausschlussgrundes unwirksam.
Es ist dann davon auszugehen, dass die Reha dann abgelehnt wird und die Krankenkasse Kostenträger wird. Ob diese dann auch einen Rehabedarf sieht, bleibt abzuwarten oder die Reha wird durchgeführt und der Rententräger holt sich das Geld von der Krankenkasse zurück.
Warum haben Sie denn einen Antrag auf medizinische Reha gestellt, wenn Sie sowieso in Kürze in Rente gehen? Im Regelfall soll eine Reha Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, was bei Rentnern nicht mehr erforderlich ist.
Es gibt neben meinem Hauptarbeitsverhältniss,dass ich Ende März 2025 beenden werde, noch ein zweites Arbeitsverhältnis,dass bis auf weiteres fortgeführt wird.Die REHA ist ja bereits bewilligt.
Es gibt neben meinem Hauptarbeitsverhältniss,dass ich Ende März 2025 beenden werde, noch ein zweites Arbeitsverhältnis,dass bis auf weiteres fortgeführt wird.Die REHA ist ja bereits bewilligt.
Es gibt neben meinem Hauptarbeitsverhältniss,dass ich Ende März 2025 beenden werde, noch ein zweites Arbeitsverhältnis,dass bis auf weiteres fortgeführt wird.Die REHA ist ja bereits bewilligt.
Hallo Okonjima,
wird nach Erteilung des Bewilligungsbescheides für eine Reha-Leistung ein begründeter Antrag auf Altersrente gestellt, besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und daran anschließender Leistungen zur Nachsorge ein Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung . Der Ausschlussgrund tritt mit dem Tag der Antragstellung der (später bewilligten) Altersrente ein, unabhängig davon, ob der Altersrentenantrag vor oder während der Maßnahme gestellt wurde und unabhängig vom Rentenbeginn . Ab diesem Tag besteht auch der Erstattungsanspruch.
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Bei privat Krankenversicherten wird der Bescheid durch den Eintritt eines Ausschlussgrundes unwirksam.
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