Guten Tag Segaflex,
es ist korrekt, dass grundsätzlich eine sogenannte Ausschlussfrist von vier Jahren existiert.
Dazu findet man im § 12 Abs.2 SGB VI folgende Regelung:
„Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht ….“
Ebenda findet man aber auch den folgenden zweiten Satz:
„Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.“
Ob in Ihrem Fall diese dringende medizinische Notwendigkeit gegeben ist, können Sie nur durch eine entsprechende Antragstellung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären lassen.
Den Antrag können Sie auch online stellen.
LINK dorthin:
https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis-ohne-karte.seam