Hallo Doris,
natürlich können Sie auch eine Stellungnahme Ihrer Fachärztin vorlegen. Dies macht sogar Sinn, wenn die Reha aufgrund der Indikation erbracht wird, wegen der Sie bei Ihrer Fachärztin in Betreuung sind.
Zwei Dinge gibt es beachten:
1. Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht, dass die Rentenversicherung die von Ihnen gewünschte Klinik bewilligen muss. Diese muss auch fachlich geeignet sein (Indikation), am Qualitätssicherungsprogramm der Rentenversicherung teilnehmen und einen Belegungsvertrag mit der Rentenversicherung haben.
2. Sie geben an, das Sie krankgeschrieben sind. Sollten Sie den Rehaantrag auf betreiben der Arbeitsverwaltung (§ 145 SGB III) oder der Krankenversicherung (§ 51 SGB V) gestellt haben, ist Ihre Dispositionsbefugnis ggf. eingeschränkt. Das bedeutet, dass Sie die Reha (egal ob Wunschklinik oder nicht) nicht ohne Rücksprache mit der Krankenkasse oder Arbeitsverwaltung verschieben können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ich meine, das es irrelevant ist, ob psychosomatische oder orthopädische oder egal Reha. Der Patient HAT das Wunsch und Wahlrecht zur Rehaklinik. Ein einfacher Widerspruch (zur Not gibt's auf fertige Briefe im Netz) mit der Angabe der Wunschklinik sollte ausreichen. Ein Arzt muss hier keine Begründung schrieben. Möglicherweise hilft es. Wenn die DRV die Wunschklinik ablehnt, muss sie es aber auch begründen.
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