Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Christel,
zu Frage 1:
Ist die Rentenversicherung der zuständige Kostenträger für eine stufenweise Wiedereingliederung (d.h. Beginn der Wiedereingliederung innerhalb von 4 Wochen nach Beendigung der Reha), dann wird in der Zeit zwischen Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung grundsätzlich auch das Übergangsgeld durch die Rentenversicherung weitergewährt.
zu Frage 2:
Wird im Verlauf der stufenweisen Wiedereingliederung (hierzu gehört auch die Zeit zwischen Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und Beginn der eigentlichen Wiedereingliederung) Erholungsurlaub genommen, stellt dies grundsätzlich einen Ausschlussgrund für die stufenweise Wiedereingliederung dar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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