Hallo Levy,
da während der Wiedereingliederung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorliegt, besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Wird Erholungsurlaub in dieser Zeit genommen, fehlt es an der Grundvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit und die stufenweise Wiedereingliederung gilt ab dem ersten Tag der Unterbrechung als beendet.
Wenn Sie Ihre Reise nicht antreten können, werden die entstandenen Kosten von der Deutschen Rentenversicherung nicht übernommen.