Hallo Maria,
die Frage "Wer sagt mir auf welche Reha ich muss?" kann von hieraus nicht beantwortet werden. Dazu sollten Sie sich direkt an den Rentenversicherungsträger wenden, der Ihnen das Reha-Antragsformular zugesandt hat.
Zu Ihren anderen Fragen lässt sich Folgendes sagen:
Selbstverständlich können Sie eine Reha-Leistung ablehnen. Hierbei sollten Sie jedoch bedenken, dass in der Rentenversicherung der Grundsatz "Reha vor Rente" gilt und somit der Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, zunächst zu prüfen, ob Reha-Leistungen erfolgversprechend sind, um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abzuwenden.
Scheinbar hält Ihr Rentenversicherungsträger diese Möglichkeit für gegeben. Dadurch bestehen für Sie Mitwirkungspflichten, die der Gesetzgeber in §§ 60 bis 67 SGB I regelt. Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann das dazu führen, dass Ihnen gemäß § 66 SGB I eine Leistung (auch eine Erwerbsminderungsrente) ganz oder teilweise versagt wird. Dies gilt solange, bis dass Sie Ihre Mitwirkungspflicht nachgeholt haben.
Fazit:
Um es gar nicht erst zu diesem Konflikt kommen zu lassen, sollten Sie Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger schriftlich die Bedenken der Sie behandelnden Ärzte/Psychologen mitteilen. Für eine Reha-Leistung muss man nach dem Gesetz auch rehabilitationsfähig sein. An dieser Tatsache könnte es bei Ihnen scheitern, so dass eine Reha-Leistung nicht angezeigt ist. In Anbetracht der bereits im Januar 2009 durchgeführten Reha-Leistung sollte dieser Umstand durchaus bei Ihrem Rentenversicherungsträger Würdigung finden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, Gesundheit und ein schönes Wochenende.