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rehaablehnung nach widerspruch

von Marion L.08.08.2009 | 15:26
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6 Antworten

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Guten Tag, ich habe heute den Ablehnungsbescheid von der DRV Widerspruchsstelle bekommen. Die Reha wird von meiner Ärztin sowie auch nach einem Gutachten des MdK empfohlen. Das Gutachten vom MdK ist erst vor kurzem zur Rentenversicherung geschickt worden. Kann es sein, das dieses Gutachten nicht berücksichtigt wurde? Laut Gutachten ist meine Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert. Im April wurde schon ein Gutachten einer Psychaterin ( von der DRV veranlasst) erstellt, dort wurde anscheinend anders beurteilt. welche Möglichkeiten habe ich noch, eine Reha zu bekommen? Vielen Dank im Voraus! MfG Marion L.

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zunächst einmal haben Sie im Rahmen der Rechtsmittelfrist (siehe Bescheid) die Möglichkeit Klage vor dem zuständigen Sozialgericht einzulegen. Dies können Sie auch zur Wahrung der Frist vorab ohne Begründung vornehmen. Sie sollten jedoch in Ihrer Klageschrift darauf hinweisen, dass Sie zunächst Akteneinsicht beim Rentenversicherungsträger beantragen und danach Ihre Klage begründen. Beantragen Sie Akteneinsicht beim Rentenversicherungsträger, um zu erkennen, welche Entscheidungsgründe im Detail zur Ablehnung der Reha erfolgte. Ihr Rentenversicherungsträger wird eine Auskunfts- und Beratungsstelle, die sich in Ihrer Wohnortnähe befindet, mit der Akteneinsicht beauftragen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Marion L.,

Sie können die Klage jederzeit zurücknehmen. Konsequenz daraus ist lediglich, dass das Verfahren über Ihren Reha-Antrag dann endgültig abgeschlossen ist. Sie können dann aber jederzeit einen neuen Reha-Antrag stellen.

4 Antworten

Schadeam 08.08.2009 | 17:08
Welche Gutachten in Ihrem Fall berücksichtigt wurden und welche nicht, kann Ihnen im Forum keiner sagen, weil keiner von uns Ihrem Vorgang bearbeitet. Gegen den abgelehnten Widerspruch wäre Klage vor dem SG möglich (kann aber dauern....) oder Sie setzen sich mit der Krankenkasse in Verbindung, vielleicht können die die Kosten übernehmen?
mattam 08.08.2009 | 17:50
wäre Klage vor dem SG möglich (kann aber dauern....) genau-so ist es ! besser ist es vielleicht den antrag in 2 -3 monaten neu zu stellen, die krankheit bzw. beschwerden können sich ja verschlechtert haben ?! matt
mehrmattam 09.08.2009 | 18:41
Normalerweise werden die Gründe der Ablehnung im Bescheid angegeben. Oft sind 'Textbausteine' zu finden, wie die Vor-Ort-Maßnahmen seien nicht ausgeschöpft oder Medikamention muss ausgetestet werden. Ich schliesse mich matt an und würde keine zermürbende Klage erheben.
Marion L.am 12.08.2009 | 21:08
Danke für Ihre Rückmeldungen. Ich habe mich heute beim VDK beraten lassen. Die Rechtsberaterin hat angeraten zur Wahrung der Frist ohne Begründung Klage zu erheben und fordert jetzt das Gutachten an. Kann man denn eine Klage evtl. später wieder zurücknehmen und wenn ja, mit evtl. Nachteilen? Marion L.
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