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Experten-Antwort

Rehaabschlussberichtbericht

von Sandos06.01.2011 | 11:16
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42 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe eine med. Reha über die DRV Bund absolviert. Leider wurde mir im Abschlussgespräch mitgeteilt,dass ich keinen Bericht erhalte. Frage: gibt es ein Formular womit ich ein Exemplar anfordern kann, oder wie kann ich den Bericht bekommen. An welche Adresse soll ich mich wenden? Mit welchem Zeitrahmen muss ich rechnen, bis ich den Bericht bekomme? MfG Sandos

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41 Antworten

Elisabetham 06.01.2011 | 15:18
Hallo Sandros! Mach dir mal nicht so einen Kopf, den Bericht bekommst du schon. andere Behörden sind viel bockiger als die DRV. Die Reha ist schließlich standesrechtlich verpflichtet deine Weiterbehandlung sicher zu stellen. Sie wird also an deinen weiter behandelnden Arzt den Reha Bericht senden. Über diesen Arzt könntest du an den Entlassungsbericht kommen. Ansonsten kannst du es so machen wie die Expertin gesagt hat. Es kann dir allerdings passieren, dass du einen behandelnden Arzt angeben musst über den du die Einsichtnahme bekommst.
zeldaam 06.01.2011 | 19:59
Hallo „Sozialrechtler“, hat es sich bei Ihnen noch immer nicht rumgesprochen, dass sich für Ihre höchstpersönliche RechtsMEINUNG hinsichtlich der Handhabung der Reha- Entlassungsberichte (von einigen wenigen Ausnahmen mal abgesehen) keiner in diesem Forum interessiert ???? Sandos möchte einfach nur eine Kopie seines Entlassungsberichtes haben- und wenn er diesen von der DRV direkt bekommt, ist er höchstwahrscheinlich erst mal froh. Da hilft ihm Ihre ständige Wiederholung Ihrer RechtsMEINUNG an allen vielleicht passenden als auch vollkommen unpassenden Stellen / Beiträgen herzlich wenig. Im Übrigen interessiert mich langsam wirklich, welche Rechtskenntnisse respektive juristische Abschlüsse Sie denn vorweisen können, wenn Sie hier JEDEN, der nicht Ihrer RechtsAUFFASSUNG ist, als rechtsunkundig abkanzeln – und dies in einem nicht mehr zu tolerierenden Ton. Ihre aussagekräftige und nicht nur abschweifende Antwort erwartend zelda
Elisabetham 06.01.2011 | 21:49
Warum kann denn keiner eine abweichende Rechtsmeinung akzeptieren, denn es weiß doch jeder, ein RA 5 Meinungen hat und ich finde es gut, wenn mir einer eine gut begründete Meinung sagt. Wisst ihr eigentlich wie viele miese und schlecht begründete Meinungen von teuer zu bezahlende RAs den höchsten Gerichten offeriert werden? Der Sozialrechtler gibt sich richtig Mühe seine Meinung zu begründen und bekommt dies noch nicht einmal bezahlt entgegen den teuren RAs.
zeldaam 06.01.2011 | 21:48
Hallo „Sozialrechtler“, also doch wieder nur abschweifende Allgemeinaussagen von Ihnen – statt der von mir erbetenen Antwort auf meine Frage nach Ihren juristischen Kenntnissen….. Und dabei könnte ich Ihren Allgemeinaussagen fast zustimmen- eben weil es Allgemeinaussagen sind. Wenn Sie also weiterhin der RechtsAUFFASSUNG sind, dass die DRV und die Ärzte der Reha- Kliniken hinsichtlich der Entlassungsberichte rechtswidrig handeln, dann zeigen Sie doch bitte diese bei der Ärztekammer oder anderen Aufsichtsbehörden an- vielleicht wird dann endlich mal dieses Thema juristisch geklärt- ob Ihre Rechtsaufassung die einzig selig machende ist. Mit Ihren wiederholten Ausführungen und Bestehen auf Ihrer Rechtsauffassung hier im Forum erreichen Sie nun wirklich nichts- außer das viele Nutzer reichlich genervt sind und dieses an sich gute Forum in Misskredit gebracht wird. Aber wahrscheinlich verschwende ich meine Energie wieder, ich sollte wohl eher Ihre Auslassungen demnächst mit dem sogenannten „Ignore“- Modus behandeln- oder erhalte ich von Ihnen doch nochmal sinnvolle- weil neue Erkenntnisse bringende – Beiträge ??? MfG zelda
W*lfgangam 06.01.2011 | 22:14
Hallo Sozialrechtler, ich hätte ja gern aus Ihrer Antwort zitiert, aber es war nur Nonsens ... Zelda hatte Sie gebeten, 'Ross und Reiter' zu nennen (oder wie man hier oben sagt: Butter bei die Fische). Mit Allgemeinsätzen dieser Art - sollte das wirklich inhaltlich alles gewesen sein? - diskreditieren Sie ihre eigenen Aussagen (statt die Gelegenheit zu nutzen, Ihren 'Meinungen' Fundament zu geben) und würden damit sogar so genannte Redakteure des bild-enden Printmediums verprellen ... Bei aller Wertschätzung, auch Ihrer Beiträge, schlicht enttäuschend - und keiner weiteren Beachtung mehr wert ... Gruß w. PS: Rechtswissen - aus dem eigenen Fall gezogen - mag sehr nützlich sein und dem Einen/der Anderen helfen. Nur, Pauschalurteile daraus abzuleiten, allgemein gültig eben ...die DRV sieht daher wohl auch keine Veranlassung, in dieser Richtung hier Diskussionen zu führen (auch wenn sich 'Angegriffene' meinen, rechtfertigen zu müssen ...Frage mich auch, wofür denn eigentlich ?)
zeldaam 06.01.2011 | 22:12
Hallo Elisabeth, ich toleriere die Rechtsmeinung von „Sozialrechtler“ durchaus. Er begründet diese Meinung ja auch mit dem nach ihm einschlägigen Rechtsvorschriften. Was ich aber weniger tolerieren kann sind die folgenden Gegebenheiten: 1. „Sozialrechtler“ äußert nicht nur seine Rechtsmeinung in den dafür passenden Beiträgen, sondern auch in allen anderen Beiträgen, in denen auch nur das Wort "Reha-Entlassungsbericht" erscheint. Dort hilft es weder den Fragesteller , noch ist es angebracht. Als Beispiel: Dieser Thread mit der Frage von „Sandos“ nach dem Entlassungsbericht. 2. So wie man die Rechtsmeinung von Sozialrechtler tolerieren sollte, so sollte er aber auch die Rechtsmeinung der anderen Forumsmitglieder tolerieren und nicht diese sofort - teilweise schon recht persönlich- angreifen und alle der Rechtsunkundigkeit beschimpfen. Dies tut er gegenüber allen, die nicht seiner Rechtsmeinung sind und fängt bei einzelen Forumsmitgliedern an, wird bei den „einfachen“ Mitarbeitern der DRV fortgeführt und gipfelt dann in Beschimpfungen der Mitarbeiter der Grundsatzabteilung der DRV. Die Anfeindungen gibt es leider auch gegenüber Sozialrechtler selbst- derartige Beiträge anderer Forumsmitglieder heiße ich natürlich auch nicht gut. 3. Wie Sie selbst schreiben- Gesetze sind teilweise auslegungsbedürftig- und dazu gibt es eben unterschiedliche Rechtsmeinungen. Also kann man auch hinsichtlich der Verfahrensweise bei den Reha- Entlassungsberichten unterschiedlicher Rechtsmeinung sein- das sollte auch Sozialrechtler einsehen können- insbesondere dann, wenn sie ebenfalls mit Rechtsvorschriften begründet werden. MfG zelda
W*lfgangam 06.01.2011 | 23:04
...mit Armenrecht jetzt Prozesskostenhilfe und einem weitestgehend nicht gesichertem/auslegungsfähigem Rechtsbereich ist das ja kein Wunder - die kriegen alle den 'Schein' für den Anwalt die Instanzen rauf. Im SGB VI sieht das ein wenig anders aus! Tja, wenn man an die Amateure der Rechtssetzung denkt und deren heißen/populären Nadeln zur Gesetzes(er)findung - aktuell erleben Sie es, wie es mit Hartz4 ab 1.1. weitergeht nach BVerfG-Spruch ...'schnell und entschlossen' sind sie ja, die da in der Hauptstadt - nur, der 1.1.11 ist da 'oben' noch nicht angekommen ;-) Gruß w.
W*lfgangam 06.01.2011 | 22:40
Hallo Elisabeth, auch für die 2. (SG)Instanz brauchen Sie keinen RA - da reicht allein gesunder kostenfreier Menschenverstand ;-) Gruß w.
Elisabetham 06.01.2011 | 22:32
Hallo Hurra! Es ist heutzutage extrem schwierig in die 2. Instanz zu kommen. Sollte die Angelegenheit in der 1. Instanz abgeschmettert worden sein, findet man keinen RA für den Zulassungsantrag. Das ist noch beim SG unschädlich, denn es gibt noch keinen Vertretungszwang. Aber einen anständigen Zulassungsantrag zu formulieren, macht auch keinen Spaß, vor allem wenn man keinen Anwalt findet. Ich finde so einen Menschen wie den Sozialrechtler hilfreich, wenn man in dieser Miesere steckt.
zeldaam 08.01.2011 | 12:55
Hallo Sozialrechtler, 1. zum Thema Beschimpfungen: (Sozialrechtler schrieb „Was die MA in der für den Datenschutz zuständigen Referate der DRV Bund betrifft, so sind die entweder unfähig bzw. vorsätzlich "rechtsblind" oder eben kriminell.“ ) Jemand unfähig, vorsätzlich „rechtsblind“ oder kriminell zu nennen, würde ich nicht gerade als Lob auffassen. 2. zum Sachverhalt selbst: Endlich haben Sie ein nachprüfbares Urteil genannt, leider passt es nicht so sehr auf die von Ihnen vermutete rechtswidrige Anforderung / Nutzung des Reha- Entlassungsberichtes durch die DRV. Das von Ihnen angeführte Urteil behandelt einen Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse (also keinen Rentenversicherungsträger) und einer Stadt als Trägerin eines Krankenhauses hinsichtlich einer nicht vollständig bezahlten Krankenhausrechnung. Die Krankenkasse meinte hier ein Rückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils der Vergütung. „Gleichzeitig forderte sie die Arzt-, Operations- und Entlassungsberichte an.“ Hier wollte die Krankenkasse die Behandlungsunterlagen (also nicht nur etwa einen vergleichbaren Krankenhausentlassungsbericht) übermittelt bekommen, und dies nur zur Überprüfung der Kostenabrechnung. Die DRV fordert die Reha- Entlassungsberichte (und eben nicht sämtliche Behandlungsunterlagen) eben nicht zur Überprüfung der Kostenabrechnung von den Reha- Kliniken an. Die DRV möchte die Entlassungsbericht für andere Aufgaben nutzen. Insofern ist das von Ihnen zitierte Urteil z.B. hier im Volltext einzusehen: www.kv-media.de/Internet/UrteileKV/b3kr64_01r.htm ) nach - meiner Rechtsmeinung – eben nicht einschlägig / anwendbar auf das von Ihnen kritisierte Verfahren . Außerdem sehen Sie im kritisierten Verfahren eine Datenübermittlung, man kann darin jedoch auch eine Nutzung von Daten sehen. Zu Ihrer Kenntnis zitiere ich das Rechtshandbuch der DRV Bund zu § 76 SGB X: „8 Übersendung des Entlassungsberichts vom Reha-Zentrum an die Deutsche Rentenversicherung Bei der Übersendung des Entlassungsberichts von einer Reha-Einrichtung zu dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, der als Leistungsträger die Reha-Maßnahme bewilligt hat, handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle, also um eine Nutzung von Sozialdaten und nicht um eine Übermittlung an Dritte. Definitionen der Begriffe Nutzung, Übermittlung und Dritte finden sich im RH zu § 67 SGB X . Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Nutzung von Sozialdaten zulässig, soweit der / die Betroffene eingewilligt hat oder eine andere Rechtsvorschrift nach dem SGB sie erlaubt oder anordnet. Eine Rechtsvorschrift zur zulässigen Nutzung findet sich in § 67c Abs. 1 SGB X. Danach ist unter anderem das Nutzen von Sozialdaten zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle zulässig, wenn es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben wurden. Die Erhebung erfolgte hier zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe. § 67c Abs. 3 SGB X lässt eine Nutzung von Sozialdaten für Aufsichts- und Kontrollzwecke ausdrücklich zu; insoweit liegt hier keine Zweckänderung vor. Die Erstellung und Weiterleitung des Entlassungsberichts an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung ist auch ein Instrument zur Qualitätskontrolle und dient der eigenen Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung und ist damit zulässig. Die Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich. Ihnen steht hier auch kein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Einwilligung als auch das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X betreffen nur Datenübermittlungen. Eine Übermittlung ist nach § 67 Abs. 3 SGB X das Bekanntgeben an einen Dritten. Dritter ist nach § 67 Abs. 10 Satz 2 SGB X jede Person außerhalb der verantwortlichen Stelle (vergleiche RH zu § 67 SGB X ). Bei der Weitergabe des Entlassungsberichts handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle. Im Ergebnis findet somit keine Übermittlung statt. Ausnahme: Soll eine Übersendung des Entlassungsberichts an einen Träger der Rentenversicherung erfolgen, der nicht der zuständige Leistungsträger dieser Reha-Maßnahme / Leistung zur Teilhabe war, so handelt es sich um eine Datenübermittlung an eine dritte Stelle. Die Übermittlung ist in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen des Abschnitt 7.3 zulässig. „ Ich kann Ihnen noch einen weiteren Zweck nennen: Nach § 116(2) Nr. 2 SGB VI gilt ein „ Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und“ …. „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“ Ich frage mich, wie die DRV prüfen soll, ob die Anwendung dieser Vorschrift prüfen und den Versicherten die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente offenbaren soll, wenn keine Daten von der Reha- Klinik an die DRV gelangen dürfen. Insofern warte ich gespannt auf Ihre Berichte hinsichtlich Ihres eigenen angestrengten Verfahrens gegen die DRV. Bitte berichten Sie auch dann, wenn Sie in der Verfahren gegenüber der DRV unterliegen. Außerdem warte ich auf die weiteren Berichte von Gudrun zum gleichen Themenkomplex („Ärztekammer und Rehabericht“) 3. zum Thema Klagen ersten und zweiten Instanz (Sie schrieben „ Betroffene haben allerdings nur die Möglichkeit die Ärzte und die DRV-Mitarbeiter im Fall des Falles anzuzeigen und die illegal beschafften Berichte herauszuklagen. Die DRV läßt es in dem Fall nicht zu einem Urteil kommen, und knickt meist bereits in erster Instanz ein, bzw. schließt in der Zweiten einen Vergleich.“ Mal Butter bei die Fische (Ich komme auch aus dem Norden): Nennen Sie doch mal konkrete Verfahren der ersten und zweiten Instanz, die auch die Deutsche Rentenversicherung (oder deren Vorgänger) und konkret auch die Entlassungsberichte betreffen (Bitte mit konkreten Aktenzeichen). Allgemein wäre es erhellend, wenn Sie Ihre diversen Allgemeinaussagen mehr durch Konkretes unterfüttern könnten und würden. 4. Wer ist Sozialrechtler ? Bisher haben Sie trotz meiner Bitte noch immer keine Aussagen zu Ihrer juristischen Qualifikation getroffen. Eine Aussage: „Schauen Sie in das Gesetz. Jeder Arzt, der ärztlich tätig wird, unterliegt der Schweigepflicht. Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein. Ist das so schwer zu begreifen? „ lässt mich eher an dieser zweifeln. Welche Gesetze, welche Paragrafen meinen Sie ? Das SGB X hat allein 120 Paragrafen, das StGB ganze 358. Also bitte etwas konkreter… Allerdings bin ich bei meiner Recherche im Internet auf die Seite www.sozialrechtler.de gestoßen. Inwieweit sind Sie mit dem Betreiber dieser Seite - einem Rechtsanwalt, der sich mit Medizin- und Sozialrecht beschäftigt- „verbandelt“ ?? Sollten durch Ihre hiesigen Diskussionsbeiträge etwa neue Mandanten gesucht werden- so wäre dies nach meiner höchstpersönlichen Meinung- eher ein Fall für die Rechtsanwalts- statt der Ärztekammer. Vielleicht liegt ja auch nur eine zufällige ? Gleichheit bei der Nutzung des Synonyms vor ? Klären Sie uns doch bitte darüber auf. Ein langer Beitrag, aber kürzer ging es leider nicht. MfG zelda
Gigiam 08.01.2011 | 15:11
Hallo Sozialrechtler sicher können Sie mir darlegen, wie der Rentenversicherunsträger diese gesetzlichen Vorgaben erfüllen soll, wenn er –nach Ihrer Meinung- keinen Entlassunsbericht erhalten darf. "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) § 4 RSVwV Abgeschlossene Leistungen zur Teilhabe (1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr die Zahl der abge-schlossenen Leistungen zur Teilhabe, getrennt nach Leistungen zur medizini-schen Rehailitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzenden und sonstigen Leistungen zur Teilhabe nach den folgenden Erhebungstatbeständen: 1. Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, sowie bei versicherungspflichtig Beschäftigten zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung des Rehabilitanden, 2. Bewilligungsdiagnosegruppe, Diagnosen bei Durchführung der Leistung, gegliedert nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Systematik, Art, Dauer und Ort der Leistung, 3. Leistungsvermögen, Arbeitsfähigkeit, Arbeit vor Antragstellung, Stellung im Beruf, Entlassungsform, medizinisches Entlassungsurteil und Ergebnis der Leistung zur beruflichen Bildung, Vorschläge für nachfolgende Maßnahmen, 4. Verfahrensbesonderheiten, Rehabilitationseinrichtung, Begleitperson, stufenweise Wiedereingliederung, Ausbildungsberuf bei Leistungen zur beruflichen Bildung." Diese Verwaltungsvorschrift hat ihre Rechtsgrundlage in § 79 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Bitte aber keine Ausführungen wie "die Vorschrift ist verfassungswidrig". Bin schon gespannt. Gigi
Sozialrechtleram 08.01.2011 | 17:10
>>Jemand unfähig, vorsätzlich „rechtsblind“ oder kriminell zu nennen, würde ich nicht gerade als Lob auffassen.<< Wenn man die absurde Behauptung aufstellt, ein Arzt einer Reha-Einrichtung sei selbstverständlich gegenüber dem Hausarzt, dem Krankenhausarzt und auch gegenüber der Krankenkasse schweigepflichtig, selbstredend nach § 203 StGB, aber nicht gegenüber der DRV, muß man sich das gefallen lassen, weil das jeder Überprüfung nach den §§ 185 StGB standhält. >>Endlich haben Sie ein nachprüfbares Urteil genannt, ...<< Was soll daran durch Sie noch nachgeprüft werden? Das Urteil ist korrekt und sehr sauber begründet. Es stehen auch alle anzuwendenden Rechtsvorschriften drin, sogar deren Systematik. >>Insofern ist das von Ihnen zitierte Urteil z.B. ... << Ersetzen Sie mal 'Krankenkasse' durch 'Leistungsträger': Dann paßt es fast 1:1. >>Die DRV möchte die Entlassungsbericht für andere Aufgaben nutzen.<< Ja und? Darum geht es doch gar nicht. Es geht darum, ob ein ARZT an einen DRITTEN im Sinne des § 203 StGB Auskünfte erteilen oder Unterlagen, Berichte etc. herausrücken darf. DRITTER im Sinne des § 203 StGB ist jeder außerhalb eines Behandlungsteams. Geht es nicht in ihr Hirn hinein, dass ein Arzt dazu die Erlaubnis des Patienten oder eine gesetzliche ERLAUBNIS braucht? Das BSG sagt: "Als Vorschrift, die die Einsichtnahme der KK in die Behandlungsunterlagen der Versicherten ausdrücklich zulässt, kommt lediglich § 100 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 3 SGB X in Betracht. Danach sind die Krankenhäuser verpflichtet, im Einzelfall den KK auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist." ... "Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind." Wo ist denn nun die gesetzliche Vorschrift (wie z.B. § 301 SGB V), die einem Arzt oder Krankenhaus = Rehaeinrichtung gemäß § 100 SGB X die Auskunft erlaubt? >>Rechtshandbuch der DRV Bund zu § 76 SGB X:<< Papier ist geduldig und eine solcher Text rechtlich unbedeutend. Was Sie zitiert haben ist aus obigen Gründen "Bullshit", weil § 76 SGB X gar nicht anzuwenden ist, sondern §100. >>Nach § 116(2) Nr. 2 SGB VI gilt ... .“ Ich frage mich, wie die DRV prüfen soll, ob die Anwendung dieser Vorschrift prüfen und den Versicherten die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente offenbaren soll, wenn keine Daten von der Reha- Klinik an die DRV gelangen dürfen.<< Mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Betroffenen geht das problemlos. >>Insofern warte ich gespannt auf Ihre Berichte hinsichtlich Ihres eigenen angestrengten Verfahrens gegen die DRV.<< Z. Zt. werde ich noch von netten Ärzten und Krankenschwestern versorgt. Da läuft noch kein Verfahren gegen die DRV. Die werden irgendwann versuchen sich den Rehabericht zu beschaffen und auf Granit beißen. Bis dahin wird wohl mindestens ein halbes Jahr ins Land ziehen. >>Nennen Sie doch mal konkrete Verfahren << Darf ich nicht, denn die Öffentlichkeit war ausgeschlossen. >>Allerdings bin ich bei meiner Recherche im Internet auf die Seite www.sozialrechtler.de gestoßen.<< Damit habe ich nichts zu tun. >>lässt mich eher an dieser zweifeln. Welche Gesetze, welche Paragrafen meinen Sie ? Das SGB X hat allein 120 Paragrafen, das StGB ganze 358. Also bitte etwas konkreter…<< Meine juristischen Lehrer fragten immer nach den anzuwendenden Hausnummern. Die anzuwendenden Hausnummern lauten: BGB: 134, 182, 183 StGB: 203 SGB I: 32, 35, 37 SGB IX: 21, 26 SGB X: 97, 100 Wenn Sie sich weiterbilden wollen, darf ich ihnen den SCHÖNKE - SCHRÖDER, Kommentar zum StGB empfehlen. Die Rn 50 ff zum § 203 sind besonders informativ. Ihre Hartnäckigkeit erlaube ich mir ausdrücklich zu loben. Die Hartnäckigkeit der DRV ein rechtswidriges Verfahren weiter zu betreiben, weil die meisten Betroffenen sich nicht wehren können, ist zu tadeln.
Gigiam 08.01.2011 | 18:58
Hallo, <<<sowas kann problemlos anonymisiert erledigt werden. Funktioniert z. B. beim Krebsregister auch. <<< Das wird ja auch gemacht. Aber jetzt beißt sich doch die Katze in den Schwanz. Wenn man Daten anonymisieren will muß man sie doch ersteinmal haben, also den Entlassungsbericht entsprechend auswerten. Gigi
Elisabetham 08.01.2011 | 22:25
Es gilt im öffentlichen Verwaltungsrecht immer noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz insbesondere wenn es um höchstpersöniche Daten geht. Mir ist immer noch nicht ersichtlich, wieso die DRV wissen muss, wie groß die Leber des Versicherten ist, wenn sie notwendige Entscheidungen treffen muss und so etwas steht nun mal in so einem Reha-Entlassungsbericht drin.
Elisabetham 09.01.2011 | 21:49
Hallo Sozialrechtler! Was ich so über den Datenschutz zwischen Versicherten und der DRV gelesen habe, ist absolut lückenhaft. Es ist damit sicher nicht lustig, wenn man Ansprüche geltend machen will. Ich hatte da bessere Karten, weil es konkrete Absprachen zwischen dem Bundesdatenschutz und der Bundesanstalt gibt. Möglicherweise gibt es auch solche Absprachen mit der DRV, leider weiß ich das nicht. Dass du so schwer gestürzt bist, tut mir furchtbar Leid und ich hoffe, dass alles bei dir folgenlos ausheilt. Einen Anspruch nach § 823 I BGB geltend zu machen, halte ich auch nicht für prickelnd. Ich würde dir gern helfen. Ein PN Kontakt ist in diesem Forum leider nicht möglich. Hast du eine Ahnung?
...am 10.01.2011 | 07:48
So langsam glaube ich, dass der Sozialrechtler so gar keine Ahnung hat. Was hat z.B. das von Ihm zitierte Urteil mit der Entlassungsberichtsproblematik zu tun???? Sie haben noch GAR NICHTS hier anhand von Urteilen begründet. Bisher ist es immer nur BLA BLA. Die meisten User hier versuchen anhand von explizit benannten Rechtsquellen ihre Auffassung zu untermauern und Sie schreiben so einen sch... wie: "Meine juristischen Lehrer fragten immer nach den anzuwendenden Hausnummern. Die anzuwendenden Hausnummern lauten: BGB: 134, 182, 183 StGB: 203 SGB I: 32, 35, 37 SGB IX: 21, 26 SGB X: 97, 100" Wenn Sie das dem Richter erzählen, der Lacht Sie aus. (Wie mittlerweile das halbe Forum.) Und: „Die DRV lässt es in dem Fall nicht zu einem Urteil kommen, und knickt meist bereits in erster Instanz ein, bzw. schließt in der Zweiten einen Vergleich. >>Nennen Sie doch mal konkrete Verfahren << Darf ich nicht, denn die Öffentlichkeit war ausgeschlossen.“ Finde ich auch sehr Aufschlussreich. Es gibt doch bestimmt noch mehr Verfahren, wenn die DRV es NIE zu einem Urteil kommen lässt. Na dann noch viel Spaß in Ihrer Traumwelt. Melden Sie sich doch mal, wenn Sie was wirklich beweiskräftiges und aufschlussreiches mitzuteilen haben.
W*lfgangam 10.01.2011 | 21:20
> Die Zahl der Irrgläubigen ist immens, die der Wissenden meist gering. ...viele/einige Irrgläubige halten sich (leider) für Wissende ;-) - und 'beschäftigen' den von Ihnen (!) finanzierten Staat zulasten der wirklich Hilfebedürftigen, eben nur um die Mühlen mahlen zu lassen/aus Prinzip, weil das kleine Reich der eigenen Gedankengänge so hier und da ein Bröckchen 'Daskanndochnichtsein-ichauchwillmehr' abfischt. ...irgendwie habe ich in dem Moment wirklich Mitleid mit den Sie betreuenden Pflegekräften - denken Sie dabei an deren Stresssymptome (50++ Woche, Freizeit/Leben ade, der Chefarzt pennt eh seinen Bereitschaftsdienst aus) gemessen an den Vorgaben/Erwartungen der KH-Verwaltung. Ohh, der Katheder rektal könnte da schon mal ungefettet seinen Weg finden - ganz ohne Datenschutz, Gefühl pur eben - ist mit PKV-Zusatztarif für das Geschmeidige doch leicht zu ertragen ;-) Gruß w. ...so langsam kann man Sie einschätzen - Danke für das letzte Statement, eine (unfreiwillige) Offenbarung eben...
...am 11.01.2011 | 07:26
Sie lieber Sozialrechtler haben doch gesagt, dass die DRV immer einknickt und es höchstrichterliche Rechtssprechungen gibt. Wenn Sie aber gebeten werden, das mit einem konkreten Fall oder Urteil zu untermauern reden Sie sich immer raus. (Das Urteil passt nicht zu gefragten Sachverhalt. Sie können es nicht sagen, weil die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, ...) Aber ich denke hier im Forum zieht jeder seine eigenen Schlüsse über Ihre Kompetenz.
Juliuas Cesaram 13.01.2011 | 22:28
Das sie ihr ganzes dummes Gesabbel nur für die Befriedigung Ihres kranken Egos benötigen, ist mittlerweile jedem klar. Das sagt allein schon die Tatsache Ihres Nicknames. Man hätte unter einem ganz normalen Nick, wie einem Vornamen, wie die meisten benutzen, schreiben können. Es wären haargenau die gleichen Antworten Ihrerseits gewesen. Aber nein, man nennt sich Sozialrechtler, um es allen zu zeigen!!!!!!!!!!!( AGGGROOOO!!!!!!!) Geiler Typ, auf jeden Fall.
Sozialrechtleram 06.01.2011 | 17:59
Sehr geehrte/r Experte/In, hat es sich bei der DRV immer noch nicht herumgesprochen, dass das Verfahren der DRV rechtswidrig ist? Und in diesem Fall ist sogar ein glasklarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht zu konstatieren ist, denn noch nicht eimal das zweifelhafte Ersatzkonstrukt "konkludente Einwilligung" könnte den Ärzten gegen ein straf- und berufsrechtliches Verfahren helfen, denn der Patient kennt ja noch nicht einmal den Inhalt. Zudem ist vom Arzt sehr wahrscheinlich vorsätzlich über seine Rechte falsch informiert worden. mfg
Hoffung wegam 06.01.2011 | 19:54
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Sozialrechtler schrieb

Sie scheinen nicht begreifen zu können, dass es Rechtsräume gibt, wo es potentiell Betroffenen unmöglich ist Klage zu erheben, um zukünftiges rechtswidriges Handeln zu unterbinden.

Aus den Akten rausklagen kann man Reha-Berichte erst, wenn die in die Akten gelangt sind. Das Prozedere ist dann:

Von DRV die Entfernung verlangen. DRV weigert sich. Dann Klage erheben. DRV verliert erste Instanz. DRV legt Berufung ein. In 2. Instanz findet ein Rechtsgespräch statt, nennt sich Erörterungstermin. Richter sagt DRV, dass Reha-Bericht wohl unrechtmäßig in den Akten ist, weil Entbindungserklärung gemäß § 100 X nicht vorhanden. Formuliert Vergleich, der Entfernung und weiter Nichtnutzung garantiert.

Damit ist das Urteil der 1. Instanz vom Tisch und die DRV kann anderswo weiter machen wie bisher. Urteil in 1. Instanz wird nicht rechtskräftig.

So läufts Business bei Gericht und der kleine Versicherte ist gut beraten den Vergleich anzunehmen. Ist er clever, läßt er in den Vergleich das Anerkenntnis aufnehmen, dass die Vorgehensweise der DRV rechtswidrig war.

Was die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft, so reicht Ihr Verstand offensichtlich nicht aus zu verstehen, was das Gericht in dem von mir angegebenen Urteil gesagt hat.

Selbstverständlich darf die DRV medizinische Daten erheben, nutzen ... . Aber das bedeutet noch lange nicht, dass derjenige, bei dem die DRV medizinische Daten erheben will, auch befugt ist, diese herauszugeben.

Irgendwie sind Sie extrem begriffsstutzig. Und abstrahieren können Sie auch nicht.

Das BSG sagt klipp und klar, das es eines Gesetzes bedarf, damit Ärzte "Auskünfte" erteilen dürfen. Wo ist das Gesetz bzgl. der DRV?

Für die KK steht es im SGB V.

Für die BG steht es im SGB VII.

Und für die DRV-Träger müßte es im SGB VI stehen.

Und nun erzählen Sie mir, wo das Gesetz im SGB VI steht.

Irgendwie deucht mir, dass Sie der Seehofer des SGB sind und die Hausnummern nicht kennen.

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Sehr geehrte/r Experte/In, hat es sich bei der DRV immer noch nicht herumgesprochen, dass das Verfahren der DRV rechtswidrig ist? Und in diesem Fall ist sogar ein glasklarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht zu konstatieren ist, denn noch nicht eimal das zweifelhafte Ersatzkonstrukt "konkludente Einwilligung" könnte den Ärzten gegen ein straf- und berufsrechtliches Verfahren helfen, denn der Patient kennt ja noch nicht einmal den Inhalt. Zudem ist vom Arzt sehr wahrscheinlich vorsätzlich über seine Rechte falsch informiert worden. mfg
Oh mann, alle Hoffnung, das Meister Dummbeutel sich im neuen Jahr mit seinen Hasstiraden zurückhält sind zunichte. Mister Frustration ist back, und schlimmer als je zuvor. Wie ätzend.
Hoffung wegam 06.01.2011 | 19:58
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Sozialrechtler schrieb

Sie scheinen nicht begreifen zu können, dass es Rechtsräume gibt, wo es potentiell Betroffenen unmöglich ist Klage zu erheben, um zukünftiges rechtswidriges Handeln zu unterbinden.

Aus den Akten rausklagen kann man Reha-Berichte erst, wenn die in die Akten gelangt sind. Das Prozedere ist dann:

Von DRV die Entfernung verlangen. DRV weigert sich. Dann Klage erheben. DRV verliert erste Instanz. DRV legt Berufung ein. In 2. Instanz findet ein Rechtsgespräch statt, nennt sich Erörterungstermin. Richter sagt DRV, dass Reha-Bericht wohl unrechtmäßig in den Akten ist, weil Entbindungserklärung gemäß § 100 X nicht vorhanden. Formuliert Vergleich, der Entfernung und weiter Nichtnutzung garantiert.

Damit ist das Urteil der 1. Instanz vom Tisch und die DRV kann anderswo weiter machen wie bisher. Urteil in 1. Instanz wird nicht rechtskräftig.

So läufts Business bei Gericht und der kleine Versicherte ist gut beraten den Vergleich anzunehmen. Ist er clever, läßt er in den Vergleich das Anerkenntnis aufnehmen, dass die Vorgehensweise der DRV rechtswidrig war.

Was die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft, so reicht Ihr Verstand offensichtlich nicht aus zu verstehen, was das Gericht in dem von mir angegebenen Urteil gesagt hat.

Selbstverständlich darf die DRV medizinische Daten erheben, nutzen ... . Aber das bedeutet noch lange nicht, dass derjenige, bei dem die DRV medizinische Daten erheben will, auch befugt ist, diese herauszugeben.

Irgendwie sind Sie extrem begriffsstutzig. Und abstrahieren können Sie auch nicht.

Das BSG sagt klipp und klar, das es eines Gesetzes bedarf, damit Ärzte "Auskünfte" erteilen dürfen. Wo ist das Gesetz bzgl. der DRV?

Für die KK steht es im SGB V.

Für die BG steht es im SGB VII.

Und für die DRV-Träger müßte es im SGB VI stehen.

Und nun erzählen Sie mir, wo das Gesetz im SGB VI steht.

Irgendwie deucht mir, dass Sie der Seehofer des SGB sind und die Hausnummern nicht kennen.

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Sehr geehrte/r Experte/In, hat es sich bei der DRV immer noch nicht herumgesprochen, dass das Verfahren der DRV rechtswidrig ist? Und in diesem Fall ist sogar ein glasklarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht zu konstatieren ist, denn noch nicht eimal das zweifelhafte Ersatzkonstrukt "konkludente Einwilligung" könnte den Ärzten gegen ein straf- und berufsrechtliches Verfahren helfen, denn der Patient kennt ja noch nicht einmal den Inhalt. Zudem ist vom Arzt sehr wahrscheinlich vorsätzlich über seine Rechte falsch informiert worden. mfg
Lieber Sozialrechtler, http://www.stupidedia.org/stupi/Doof
Sozialrechtleram 06.01.2011 | 21:18
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo Sozialrechtler,

1. zum Thema Beschimpfungen:

(Sozialrechtler schrieb

„Was die MA in der für den Datenschutz zuständigen Referate der DRV Bund betrifft, so sind die entweder unfähig bzw. vorsätzlich "rechtsblind" oder eben kriminell.“ )

Jemand unfähig, vorsätzlich „rechtsblind“ oder kriminell zu nennen, würde ich nicht gerade als Lob auffassen.

2. zum Sachverhalt selbst:

Endlich haben Sie ein nachprüfbares Urteil genannt, leider passt es nicht so sehr auf die von Ihnen vermutete rechtswidrige Anforderung / Nutzung des Reha- Entlassungsberichtes durch die DRV.

Das von Ihnen angeführte Urteil behandelt einen Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse (also keinen Rentenversicherungsträger) und einer Stadt als Trägerin eines Krankenhauses hinsichtlich einer nicht vollständig bezahlten Krankenhausrechnung. Die Krankenkasse meinte hier ein Rückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils der Vergütung.

„Gleichzeitig forderte sie die Arzt-, Operations- und Entlassungsberichte an.“

Hier wollte die Krankenkasse die Behandlungsunterlagen (also nicht nur etwa einen vergleichbaren Krankenhausentlassungsbericht) übermittelt bekommen, und dies nur zur Überprüfung der Kostenabrechnung.

Die DRV fordert die Reha- Entlassungsberichte (und eben nicht sämtliche Behandlungsunterlagen) eben nicht zur Überprüfung der Kostenabrechnung von den Reha- Kliniken an. Die DRV möchte die Entlassungsbericht für andere Aufgaben nutzen.

Insofern ist das von Ihnen zitierte Urteil z.B. hier im Volltext einzusehen: www.kv-media.de/Internet/UrteileKV/b3kr64_01r.htm ) nach - meiner Rechtsmeinung – eben nicht einschlägig / anwendbar auf das von Ihnen kritisierte Verfahren .

Außerdem sehen Sie im kritisierten Verfahren eine Datenübermittlung, man kann darin jedoch auch eine Nutzung von Daten sehen.

Zu Ihrer Kenntnis zitiere ich das Rechtshandbuch der DRV Bund zu § 76 SGB X:

„8 Übersendung des Entlassungsberichts vom Reha-Zentrum an die Deutsche Rentenversicherung

Bei der Übersendung des Entlassungsberichts von einer Reha-Einrichtung zu dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, der als Leistungsträger die Reha-Maßnahme bewilligt hat, handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle, also um eine Nutzung von Sozialdaten und nicht um eine Übermittlung an Dritte. Definitionen der Begriffe Nutzung, Übermittlung und Dritte finden sich im RH zu § 67 SGB X .

Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Nutzung von Sozialdaten zulässig, soweit der / die Betroffene eingewilligt hat oder eine andere Rechtsvorschrift nach dem SGB sie erlaubt oder anordnet. Eine Rechtsvorschrift zur zulässigen Nutzung findet sich in § 67c Abs. 1 SGB X. Danach ist unter anderem das Nutzen von Sozialdaten zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle zulässig, wenn es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben wurden. Die Erhebung erfolgte hier zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe. § 67c Abs. 3 SGB X lässt eine Nutzung von Sozialdaten für Aufsichts- und Kontrollzwecke ausdrücklich zu; insoweit liegt hier keine Zweckänderung vor. Die Erstellung und Weiterleitung des Entlassungsberichts an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung ist auch ein Instrument zur Qualitätskontrolle und dient der eigenen Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung und ist damit zulässig.

Die Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich. Ihnen steht hier auch kein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Einwilligung als auch das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X betreffen nur Datenübermittlungen. Eine Übermittlung ist nach § 67 Abs. 3 SGB X das Bekanntgeben an einen Dritten. Dritter ist nach § 67 Abs. 10 Satz 2 SGB X jede Person außerhalb der verantwortlichen Stelle (vergleiche RH zu § 67 SGB X ). Bei der Weitergabe des Entlassungsberichts handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle. Im Ergebnis findet somit keine Übermittlung statt.

Ausnahme:

Soll eine Übersendung des Entlassungsberichts an einen Träger der Rentenversicherung erfolgen, der nicht der zuständige Leistungsträger dieser Reha-Maßnahme / Leistung zur Teilhabe war, so handelt es sich um eine Datenübermittlung an eine dritte Stelle. Die Übermittlung ist in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen des Abschnitt 7.3 zulässig. „

Ich kann Ihnen noch einen weiteren Zweck nennen:

Nach § 116(2) Nr. 2 SGB VI gilt ein „ Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und“ …. „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“

Ich frage mich, wie die DRV prüfen soll, ob die Anwendung dieser Vorschrift prüfen und den Versicherten die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente offenbaren soll, wenn keine Daten von der Reha- Klinik an die DRV gelangen dürfen.

Insofern warte ich gespannt auf Ihre Berichte hinsichtlich Ihres eigenen angestrengten Verfahrens gegen die DRV. Bitte berichten Sie auch dann, wenn Sie in der Verfahren gegenüber der DRV unterliegen.

Außerdem warte ich auf die weiteren Berichte von Gudrun zum gleichen Themenkomplex („Ärztekammer und Rehabericht“)

3. zum Thema Klagen ersten und zweiten Instanz

(Sie schrieben „

Betroffene haben allerdings nur die Möglichkeit die Ärzte und die DRV-Mitarbeiter im Fall des Falles anzuzeigen und die illegal beschafften Berichte herauszuklagen. Die DRV läßt es in dem Fall nicht zu einem Urteil kommen, und knickt meist bereits in erster Instanz ein, bzw. schließt in der Zweiten einen Vergleich.“

Mal Butter bei die Fische (Ich komme auch aus dem Norden):

Nennen Sie doch mal konkrete Verfahren

der ersten und zweiten Instanz, die auch die Deutsche Rentenversicherung (oder deren Vorgänger) und konkret auch die Entlassungsberichte betreffen (Bitte mit konkreten Aktenzeichen).

Allgemein wäre es erhellend, wenn Sie Ihre diversen Allgemeinaussagen mehr durch Konkretes unterfüttern könnten und würden.

4. Wer ist Sozialrechtler ?

Bisher haben Sie trotz meiner Bitte noch immer keine Aussagen zu Ihrer juristischen Qualifikation getroffen.

Eine Aussage:

„Schauen Sie in das Gesetz. Jeder Arzt, der ärztlich tätig wird, unterliegt der Schweigepflicht. Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein.

Ist das so schwer zu begreifen? „

lässt mich eher an dieser zweifeln.

Welche Gesetze, welche Paragrafen meinen Sie ? Das SGB X hat allein 120 Paragrafen, das StGB ganze 358. Also bitte etwas konkreter…

Allerdings bin ich bei meiner Recherche im Internet auf die Seite www.sozialrechtler.de gestoßen.

Inwieweit sind Sie mit dem Betreiber dieser Seite - einem Rechtsanwalt, der sich mit Medizin- und Sozialrecht beschäftigt- „verbandelt“ ??

Sollten durch Ihre hiesigen Diskussionsbeiträge etwa neue Mandanten gesucht werden- so wäre dies nach meiner höchstpersönlichen Meinung- eher ein Fall für die Rechtsanwalts- statt der Ärztekammer.

Vielleicht liegt ja auch nur eine zufällige ? Gleichheit bei der Nutzung des Synonyms vor ? Klären Sie uns doch bitte darüber auf.

Ein langer Beitrag, aber kürzer ging es leider nicht.

MfG

zelda

Falschberatung und rechtswidrige Praktiken gehören benannt und abgestellt. Ärzte, die gegen ihre Patienten handeln und ihre Berufspflichten vorsätzlich verletzen, gehören bei der Ärztekammer angezeigt.
Sozialrechtleram 07.01.2011 | 03:59
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo Sozialrechtler,

1. zum Thema Beschimpfungen:

(Sozialrechtler schrieb

„Was die MA in der für den Datenschutz zuständigen Referate der DRV Bund betrifft, so sind die entweder unfähig bzw. vorsätzlich "rechtsblind" oder eben kriminell.“ )

Jemand unfähig, vorsätzlich „rechtsblind“ oder kriminell zu nennen, würde ich nicht gerade als Lob auffassen.

2. zum Sachverhalt selbst:

Endlich haben Sie ein nachprüfbares Urteil genannt, leider passt es nicht so sehr auf die von Ihnen vermutete rechtswidrige Anforderung / Nutzung des Reha- Entlassungsberichtes durch die DRV.

Das von Ihnen angeführte Urteil behandelt einen Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse (also keinen Rentenversicherungsträger) und einer Stadt als Trägerin eines Krankenhauses hinsichtlich einer nicht vollständig bezahlten Krankenhausrechnung. Die Krankenkasse meinte hier ein Rückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils der Vergütung.

„Gleichzeitig forderte sie die Arzt-, Operations- und Entlassungsberichte an.“

Hier wollte die Krankenkasse die Behandlungsunterlagen (also nicht nur etwa einen vergleichbaren Krankenhausentlassungsbericht) übermittelt bekommen, und dies nur zur Überprüfung der Kostenabrechnung.

Die DRV fordert die Reha- Entlassungsberichte (und eben nicht sämtliche Behandlungsunterlagen) eben nicht zur Überprüfung der Kostenabrechnung von den Reha- Kliniken an. Die DRV möchte die Entlassungsbericht für andere Aufgaben nutzen.

Insofern ist das von Ihnen zitierte Urteil z.B. hier im Volltext einzusehen: www.kv-media.de/Internet/UrteileKV/b3kr64_01r.htm ) nach - meiner Rechtsmeinung – eben nicht einschlägig / anwendbar auf das von Ihnen kritisierte Verfahren .

Außerdem sehen Sie im kritisierten Verfahren eine Datenübermittlung, man kann darin jedoch auch eine Nutzung von Daten sehen.

Zu Ihrer Kenntnis zitiere ich das Rechtshandbuch der DRV Bund zu § 76 SGB X:

„8 Übersendung des Entlassungsberichts vom Reha-Zentrum an die Deutsche Rentenversicherung

Bei der Übersendung des Entlassungsberichts von einer Reha-Einrichtung zu dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, der als Leistungsträger die Reha-Maßnahme bewilligt hat, handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle, also um eine Nutzung von Sozialdaten und nicht um eine Übermittlung an Dritte. Definitionen der Begriffe Nutzung, Übermittlung und Dritte finden sich im RH zu § 67 SGB X .

Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Nutzung von Sozialdaten zulässig, soweit der / die Betroffene eingewilligt hat oder eine andere Rechtsvorschrift nach dem SGB sie erlaubt oder anordnet. Eine Rechtsvorschrift zur zulässigen Nutzung findet sich in § 67c Abs. 1 SGB X. Danach ist unter anderem das Nutzen von Sozialdaten zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle zulässig, wenn es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben wurden. Die Erhebung erfolgte hier zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe. § 67c Abs. 3 SGB X lässt eine Nutzung von Sozialdaten für Aufsichts- und Kontrollzwecke ausdrücklich zu; insoweit liegt hier keine Zweckänderung vor. Die Erstellung und Weiterleitung des Entlassungsberichts an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung ist auch ein Instrument zur Qualitätskontrolle und dient der eigenen Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung und ist damit zulässig.

Die Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich. Ihnen steht hier auch kein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Einwilligung als auch das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X betreffen nur Datenübermittlungen. Eine Übermittlung ist nach § 67 Abs. 3 SGB X das Bekanntgeben an einen Dritten. Dritter ist nach § 67 Abs. 10 Satz 2 SGB X jede Person außerhalb der verantwortlichen Stelle (vergleiche RH zu § 67 SGB X ). Bei der Weitergabe des Entlassungsberichts handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle. Im Ergebnis findet somit keine Übermittlung statt.

Ausnahme:

Soll eine Übersendung des Entlassungsberichts an einen Träger der Rentenversicherung erfolgen, der nicht der zuständige Leistungsträger dieser Reha-Maßnahme / Leistung zur Teilhabe war, so handelt es sich um eine Datenübermittlung an eine dritte Stelle. Die Übermittlung ist in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen des Abschnitt 7.3 zulässig. „

Ich kann Ihnen noch einen weiteren Zweck nennen:

Nach § 116(2) Nr. 2 SGB VI gilt ein „ Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und“ …. „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“

Ich frage mich, wie die DRV prüfen soll, ob die Anwendung dieser Vorschrift prüfen und den Versicherten die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente offenbaren soll, wenn keine Daten von der Reha- Klinik an die DRV gelangen dürfen.

Insofern warte ich gespannt auf Ihre Berichte hinsichtlich Ihres eigenen angestrengten Verfahrens gegen die DRV. Bitte berichten Sie auch dann, wenn Sie in der Verfahren gegenüber der DRV unterliegen.

Außerdem warte ich auf die weiteren Berichte von Gudrun zum gleichen Themenkomplex („Ärztekammer und Rehabericht“)

3. zum Thema Klagen ersten und zweiten Instanz

(Sie schrieben „

Betroffene haben allerdings nur die Möglichkeit die Ärzte und die DRV-Mitarbeiter im Fall des Falles anzuzeigen und die illegal beschafften Berichte herauszuklagen. Die DRV läßt es in dem Fall nicht zu einem Urteil kommen, und knickt meist bereits in erster Instanz ein, bzw. schließt in der Zweiten einen Vergleich.“

Mal Butter bei die Fische (Ich komme auch aus dem Norden):

Nennen Sie doch mal konkrete Verfahren

der ersten und zweiten Instanz, die auch die Deutsche Rentenversicherung (oder deren Vorgänger) und konkret auch die Entlassungsberichte betreffen (Bitte mit konkreten Aktenzeichen).

Allgemein wäre es erhellend, wenn Sie Ihre diversen Allgemeinaussagen mehr durch Konkretes unterfüttern könnten und würden.

4. Wer ist Sozialrechtler ?

Bisher haben Sie trotz meiner Bitte noch immer keine Aussagen zu Ihrer juristischen Qualifikation getroffen.

Eine Aussage:

„Schauen Sie in das Gesetz. Jeder Arzt, der ärztlich tätig wird, unterliegt der Schweigepflicht. Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein.

Ist das so schwer zu begreifen? „

lässt mich eher an dieser zweifeln.

Welche Gesetze, welche Paragrafen meinen Sie ? Das SGB X hat allein 120 Paragrafen, das StGB ganze 358. Also bitte etwas konkreter…

Allerdings bin ich bei meiner Recherche im Internet auf die Seite www.sozialrechtler.de gestoßen.

Inwieweit sind Sie mit dem Betreiber dieser Seite - einem Rechtsanwalt, der sich mit Medizin- und Sozialrecht beschäftigt- „verbandelt“ ??

Sollten durch Ihre hiesigen Diskussionsbeiträge etwa neue Mandanten gesucht werden- so wäre dies nach meiner höchstpersönlichen Meinung- eher ein Fall für die Rechtsanwalts- statt der Ärztekammer.

Vielleicht liegt ja auch nur eine zufällige ? Gleichheit bei der Nutzung des Synonyms vor ? Klären Sie uns doch bitte darüber auf.

Ein langer Beitrag, aber kürzer ging es leider nicht.

MfG

zelda

Schauen Sie in das Gesetz. Jeder Arzt, der ärztlich tätig wird, unterliegt der Schweigepflicht. Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein. Ist das so schwer zu begreifen?
Sozialrechtleram 07.01.2011 | 04:21
Warum kann denn keiner eine abweichende Rechtsmeinung akzeptieren, denn es weiß doch jeder, ein RA 5 Meinungen hat und ich finde es gut, wenn mir einer eine gut begründete Meinung sagt. Wisst ihr eigentlich wie viele miese und schlecht begründete Meinungen von teuer zu bezahlende RAs den höchsten Gerichten offeriert werden? Der Sozialrechtler gibt sich richtig Mühe seine Meinung zu begründen und bekommt dies noch nicht einmal bezahlt entgegen den teuren RAs.
Wenn diese Rechtsmeinung durch eine Entscheidung des BSG untermauert ist,habe ich damit keine Probleme. Aber anscheinend wird diese Rechtsmeinung durch einen leicht verwirrten Geist hier vertreten und entbehrt bisher jeglicher Grundlage. Also her mit den Urteilen!
Das BSG hat die Frage bereits entschieden. Eine allgemeine Erlaubnis zur Datenverarbeitung etc. bedeutet längst nicht, dass derjenige, von dem eine Auskunft oder Unterlagen verlangt werden, Auskünfte erteilen oder Unterlagen herausrücken muß. Betroffene haben allerdings nur die Möglichkeit die Ärzte und die DRV-Mitarbeiter im Fall des Falles anzuzeigen und die illegal beschafften Berichte herauszuklagen. Die DRV läßt es in dem Fall nicht zu einem Urteil kommen, und knickt meist bereits in erster Instanz ein, bzw. schließt in der Zweiten einen Vergleich. Erfolgreicher ist aber die schriftliche Untersagung und Drohung mit Strafanzeige am Ende der Reha. Kein Arzt wird ein Strafverfahren riskieren. Ansonsten empfehle ich Ihnen einen Blick ins Gesetzbuch.
yxcam 08.01.2011 | 00:05
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Sozialrechtler schrieb

Sie scheinen nicht begreifen zu können, dass es Rechtsräume gibt, wo es potentiell Betroffenen unmöglich ist Klage zu erheben, um zukünftiges rechtswidriges Handeln zu unterbinden.

Aus den Akten rausklagen kann man Reha-Berichte erst, wenn die in die Akten gelangt sind. Das Prozedere ist dann:

Von DRV die Entfernung verlangen. DRV weigert sich. Dann Klage erheben. DRV verliert erste Instanz. DRV legt Berufung ein. In 2. Instanz findet ein Rechtsgespräch statt, nennt sich Erörterungstermin. Richter sagt DRV, dass Reha-Bericht wohl unrechtmäßig in den Akten ist, weil Entbindungserklärung gemäß § 100 X nicht vorhanden. Formuliert Vergleich, der Entfernung und weiter Nichtnutzung garantiert.

Damit ist das Urteil der 1. Instanz vom Tisch und die DRV kann anderswo weiter machen wie bisher. Urteil in 1. Instanz wird nicht rechtskräftig.

So läufts Business bei Gericht und der kleine Versicherte ist gut beraten den Vergleich anzunehmen. Ist er clever, läßt er in den Vergleich das Anerkenntnis aufnehmen, dass die Vorgehensweise der DRV rechtswidrig war.

Was die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft, so reicht Ihr Verstand offensichtlich nicht aus zu verstehen, was das Gericht in dem von mir angegebenen Urteil gesagt hat.

Selbstverständlich darf die DRV medizinische Daten erheben, nutzen ... . Aber das bedeutet noch lange nicht, dass derjenige, bei dem die DRV medizinische Daten erheben will, auch befugt ist, diese herauszugeben.

Irgendwie sind Sie extrem begriffsstutzig. Und abstrahieren können Sie auch nicht.

Das BSG sagt klipp und klar, das es eines Gesetzes bedarf, damit Ärzte "Auskünfte" erteilen dürfen. Wo ist das Gesetz bzgl. der DRV?

Für die KK steht es im SGB V.

Für die BG steht es im SGB VII.

Und für die DRV-Träger müßte es im SGB VI stehen.

Und nun erzählen Sie mir, wo das Gesetz im SGB VI steht.

Irgendwie deucht mir, dass Sie der Seehofer des SGB sind und die Hausnummern nicht kennen.

Hallo Sozialrdchtler, dann nennen Sie mal die Urteile, auch der ersten Instanz, die es ja laut Ihrer Aussage geben soll. Besser wäre natürlich Urteile höherer Instanz. Allgemeine Aussagen zu angeblichen Urteilen bringt die Diskussion nicht weiter. Sollten Sie ihre Aussagen nicht endlich mit fundierten Belegen untermauern können, muss man Ihr Fachwissen in Frage stellen. Als angeblicher Sozialrechtler müsste das Ihnen ja mal endlich gelingen. Falls nicht, sollten Sie ruhig sein und nicht über die Leute meist herablassend herziehen. Außerdem darf der DRV nicht nur schlechtes unterstellen. Sollte nämlich deren Rechtsauffassung wirklich so falsch sein, dann müsste diese auch geändert werden, ggf, auch auf Druck der Aufsichtbehörden (BMAS, Bundesverwaltungsamt, etc.). Sie könnten sich ja dort mal hinwenden und dort auf die Problematik aufmerksam machen! Sollten Sie einen Antwort bekommen, wäre eine Mitteilung in diesem Forum zu empfehlen. Alternativ können Sie auch eine Petition beim Deutschen Bundestag einreichen. mfg yxc
Sozialrechtleram 08.01.2011 | 01:54
Zitat von yxc anzeigenausblenden
Betroffene haben allerdings nur die Möglichkeit die Ärzte und die DRV-Mitarbeiter im Fall des Falles anzuzeigen und die illegal beschafften Berichte herauszuklagen. Die DRV läßt es in dem Fall nicht zu einem Urteil kommen, und knickt meist bereits in erster Instanz ein, bzw. schließt in der Zweiten einen Vergleich.
Hallo Sozialrdchtler, dann nennen Sie mal die Urteile, auch der ersten Instanz, die es ja laut Ihrer Aussage geben soll. Besser wäre natürlich Urteile höherer Instanz. Allgemeine Aussagen zu angeblichen Urteilen bringt die Diskussion nicht weiter. Sollten Sie ihre Aussagen nicht endlich mit fundierten Belegen untermauern können, muss man Ihr Fachwissen in Frage stellen. Als angeblicher Sozialrechtler müsste das Ihnen ja mal endlich gelingen. Falls nicht, sollten Sie ruhig sein und nicht über die Leute meist herablassend herziehen. Außerdem darf der DRV nicht nur schlechtes unterstellen. Sollte nämlich deren Rechtsauffassung wirklich so falsch sein, dann müsste diese auch geändert werden, ggf, auch auf Druck der Aufsichtbehörden (BMAS, Bundesverwaltungsamt, etc.). Sie könnten sich ja dort mal hinwenden und dort auf die Problematik aufmerksam machen! Sollten Sie einen Antwort bekommen, wäre eine Mitteilung in diesem Forum zu empfehlen. Alternativ können Sie auch eine Petition beim Deutschen Bundestag einreichen. mfg yxc
Lesen Sie BSG vom 23.07.2002, Az.: B 3 KR 64/01 R. Glauben Sie ernsthaft, daß eine Verwaltung von sich aus etwas ändern wird? Die kämpfen verbissen, selbst dann, wenn die wissen rechtswidrig zu handeln. Ich fülle übrigens heute das Formular G250 aus. Natürlich mit den von mir empfohlenen Streichungen. Und nach der AHB gehts dann rund mit der DRV. Mal sehen, wie und mit welchen Methoden die sich meinen Rehaentlassungsbericht besorgen wollen. Hab ja nicht geglaubt, das mal selbst durchziehen zu müssen, aber da das Blitzeis es so gewollt hat, ...
Sozialrechtleram 08.01.2011 | 10:50
Zitat von zelda anzeigenausblenden
zelda schrieb

Hallo Sozialrechtler,

1. zum Thema Beschimpfungen:

(Sozialrechtler schrieb

„Was die MA in der für den Datenschutz zuständigen Referate der DRV Bund betrifft, so sind die entweder unfähig bzw. vorsätzlich "rechtsblind" oder eben kriminell.“ )

Jemand unfähig, vorsätzlich „rechtsblind“ oder kriminell zu nennen, würde ich nicht gerade als Lob auffassen.

2. zum Sachverhalt selbst:

Endlich haben Sie ein nachprüfbares Urteil genannt, leider passt es nicht so sehr auf die von Ihnen vermutete rechtswidrige Anforderung / Nutzung des Reha- Entlassungsberichtes durch die DRV.

Das von Ihnen angeführte Urteil behandelt einen Rechtsstreit zwischen einer Krankenkasse (also keinen Rentenversicherungsträger) und einer Stadt als Trägerin eines Krankenhauses hinsichtlich einer nicht vollständig bezahlten Krankenhausrechnung. Die Krankenkasse meinte hier ein Rückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Teils der Vergütung.

„Gleichzeitig forderte sie die Arzt-, Operations- und Entlassungsberichte an.“

Hier wollte die Krankenkasse die Behandlungsunterlagen (also nicht nur etwa einen vergleichbaren Krankenhausentlassungsbericht) übermittelt bekommen, und dies nur zur Überprüfung der Kostenabrechnung.

Die DRV fordert die Reha- Entlassungsberichte (und eben nicht sämtliche Behandlungsunterlagen) eben nicht zur Überprüfung der Kostenabrechnung von den Reha- Kliniken an. Die DRV möchte die Entlassungsbericht für andere Aufgaben nutzen.

Insofern ist das von Ihnen zitierte Urteil z.B. hier im Volltext einzusehen: www.kv-media.de/Internet/UrteileKV/b3kr64_01r.htm ) nach - meiner Rechtsmeinung – eben nicht einschlägig / anwendbar auf das von Ihnen kritisierte Verfahren .

Außerdem sehen Sie im kritisierten Verfahren eine Datenübermittlung, man kann darin jedoch auch eine Nutzung von Daten sehen.

Zu Ihrer Kenntnis zitiere ich das Rechtshandbuch der DRV Bund zu § 76 SGB X:

„8 Übersendung des Entlassungsberichts vom Reha-Zentrum an die Deutsche Rentenversicherung

Bei der Übersendung des Entlassungsberichts von einer Reha-Einrichtung zu dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, der als Leistungsträger die Reha-Maßnahme bewilligt hat, handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle, also um eine Nutzung von Sozialdaten und nicht um eine Übermittlung an Dritte. Definitionen der Begriffe Nutzung, Übermittlung und Dritte finden sich im RH zu § 67 SGB X .

Nach § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist eine Nutzung von Sozialdaten zulässig, soweit der / die Betroffene eingewilligt hat oder eine andere Rechtsvorschrift nach dem SGB sie erlaubt oder anordnet. Eine Rechtsvorschrift zur zulässigen Nutzung findet sich in § 67c Abs. 1 SGB X. Danach ist unter anderem das Nutzen von Sozialdaten zur Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle zulässig, wenn es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben wurden. Die Erhebung erfolgte hier zur Durchführung von Leistungen zur Teilhabe. § 67c Abs. 3 SGB X lässt eine Nutzung von Sozialdaten für Aufsichts- und Kontrollzwecke ausdrücklich zu; insoweit liegt hier keine Zweckänderung vor. Die Erstellung und Weiterleitung des Entlassungsberichts an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung ist auch ein Instrument zur Qualitätskontrolle und dient der eigenen Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung und ist damit zulässig.

Die Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich. Ihnen steht hier auch kein Widerspruchsrecht zu. Sowohl die Einwilligung als auch das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X betreffen nur Datenübermittlungen. Eine Übermittlung ist nach § 67 Abs. 3 SGB X das Bekanntgeben an einen Dritten. Dritter ist nach § 67 Abs. 10 Satz 2 SGB X jede Person außerhalb der verantwortlichen Stelle (vergleiche RH zu § 67 SGB X ). Bei der Weitergabe des Entlassungsberichts handelt es sich um eine Weitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle. Im Ergebnis findet somit keine Übermittlung statt.

Ausnahme:

Soll eine Übersendung des Entlassungsberichts an einen Träger der Rentenversicherung erfolgen, der nicht der zuständige Leistungsträger dieser Reha-Maßnahme / Leistung zur Teilhabe war, so handelt es sich um eine Datenübermittlung an eine dritte Stelle. Die Übermittlung ist in diesen Fällen nur unter den Voraussetzungen des Abschnitt 7.3 zulässig. „

Ich kann Ihnen noch einen weiteren Zweck nennen:

Nach § 116(2) Nr. 2 SGB VI gilt ein „ Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und“ …. „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.“

Ich frage mich, wie die DRV prüfen soll, ob die Anwendung dieser Vorschrift prüfen und den Versicherten die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente offenbaren soll, wenn keine Daten von der Reha- Klinik an die DRV gelangen dürfen.

Insofern warte ich gespannt auf Ihre Berichte hinsichtlich Ihres eigenen angestrengten Verfahrens gegen die DRV. Bitte berichten Sie auch dann, wenn Sie in der Verfahren gegenüber der DRV unterliegen.

Außerdem warte ich auf die weiteren Berichte von Gudrun zum gleichen Themenkomplex („Ärztekammer und Rehabericht“)

3. zum Thema Klagen ersten und zweiten Instanz

(Sie schrieben „

Betroffene haben allerdings nur die Möglichkeit die Ärzte und die DRV-Mitarbeiter im Fall des Falles anzuzeigen und die illegal beschafften Berichte herauszuklagen. Die DRV läßt es in dem Fall nicht zu einem Urteil kommen, und knickt meist bereits in erster Instanz ein, bzw. schließt in der Zweiten einen Vergleich.“

Mal Butter bei die Fische (Ich komme auch aus dem Norden):

Nennen Sie doch mal konkrete Verfahren

der ersten und zweiten Instanz, die auch die Deutsche Rentenversicherung (oder deren Vorgänger) und konkret auch die Entlassungsberichte betreffen (Bitte mit konkreten Aktenzeichen).

Allgemein wäre es erhellend, wenn Sie Ihre diversen Allgemeinaussagen mehr durch Konkretes unterfüttern könnten und würden.

4. Wer ist Sozialrechtler ?

Bisher haben Sie trotz meiner Bitte noch immer keine Aussagen zu Ihrer juristischen Qualifikation getroffen.

Eine Aussage:

„Schauen Sie in das Gesetz. Jeder Arzt, der ärztlich tätig wird, unterliegt der Schweigepflicht. Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein.

Ist das so schwer zu begreifen? „

lässt mich eher an dieser zweifeln.

Welche Gesetze, welche Paragrafen meinen Sie ? Das SGB X hat allein 120 Paragrafen, das StGB ganze 358. Also bitte etwas konkreter…

Allerdings bin ich bei meiner Recherche im Internet auf die Seite www.sozialrechtler.de gestoßen.

Inwieweit sind Sie mit dem Betreiber dieser Seite - einem Rechtsanwalt, der sich mit Medizin- und Sozialrecht beschäftigt- „verbandelt“ ??

Sollten durch Ihre hiesigen Diskussionsbeiträge etwa neue Mandanten gesucht werden- so wäre dies nach meiner höchstpersönlichen Meinung- eher ein Fall für die Rechtsanwalts- statt der Ärztekammer.

Vielleicht liegt ja auch nur eine zufällige ? Gleichheit bei der Nutzung des Synonyms vor ? Klären Sie uns doch bitte darüber auf.

Ein langer Beitrag, aber kürzer ging es leider nicht.

MfG

zelda

Da wird und wurde niemand von mir beschimpft. Es ist leider so, dass fachlich nicht qualifizierte MA der DRV Zugang zu Unterlagen und Auskünften mit medizinischem Inhalt haben (nicht bei allen Trägern). Das und die Qualifikation zu benennen, ist keine Beschimpfung. Was die MA in der für den Datenschutz zuständigen Referate der DRV Bund betrifft, so sind die entweder unfähig bzw. vorsätzlich "rechtsblind" oder eben kriminell. Bruch der ärztlichen Schweigepflicht und Anstiftung dazu ist nun einmal mit Strafe sanktioniert. Wer im Formblatt G820 den § 203 StGB zitiert, der weiß sehr genau, was Sache ist.
Sozialrechtleram 08.01.2011 | 17:17
Hallo Gigi, sowas kann problemlos anonymisiert erledigt werden. Funktioniert z. B. beim Krebsregister auch.
Sozialrechtleram 08.01.2011 | 20:00
Hallo, ... sowas kann problemlos anonymisiert erledigt werden. Funktioniert z. B. beim Krebsregister auch... Das wird ja auch gemacht. Aber jetzt beißt sich doch die Katze in den Schwanz. Wenn man Daten anonymisieren will muß man sie doch ersteinmal haben, also den Entlassungsbericht entsprechend auswerten. Gigi
Ups, mein Zitat ist weg
Man muß die Berichte nicht haben. Die Leistungserbringer können anonym berichten. Sie können sicher sein: Es gibt keinen einzigen sinnvollen Zweck, zu dem die Berichte benötigt werden könnten.
Gigiam 08.01.2011 | 19:00
Ups, mein Zitat ist weg
Sozialrechtleram 09.01.2011 | 20:18
Zitat von Elisabeth anzeigenausblenden
Hallo Elisabeth, Sie haben völlig Recht. Das, was die DRV Bund da zusammengemixt hat, ist absolut unverhältnismäßig. Leider gibt es keine gerichtliche Möglichkeit, die DRV an ihrem Gebaren zu hindern, es sei denn man verbietet den Ärzten unter Androhung eines Strafverfahrens die Weitergabe des Entlassungsberichtes. Morgen kommt der Sozialdienst ans Krankenbett. Dann kann ich das, was ich theoretisch abgeleitet habe, selbst in die Praxis umsetzen. Ist zwar schmerzhaft, aber Opfer müssen nun mal gebracht werden. Und diejenigen, die der Streupflicht nicht nachgekommen sind, werden ganz schön blechen müssen.
Sozialrechtleram 10.01.2011 | 06:41
Zitat von Elisabeth anzeigenausblenden
Hallo Elisabeth, Danke! Das mit dem Schmerzensgeld ist unproblematisch, da die Beweislage klar ist. Außerdem holen sich KK etc. das Geld schon zurück. Da braucht man sich nur einzuklinken. Die können wählen: Ohne RA und Gericht einigen oder es wird mit RA und Gericht teurer. Was die DRV Bund betrifft, so bekommt die nur die Daten, die erforderlich sind. Damit kann kein Mißbrauch betrieben werden. In den Reha-Berichten steht ja später viel mehr, nämlich die gesamte krankengeschichte seit Geburt drin. Damit kann Mißbrauch betrieben werden.
Sozialrechtleram 10.01.2011 | 18:40
Zitat von ... anzeigenausblenden
Kann man (ich) auch nicht, denn man hat anhand von Gesetz (und Recht) zu begründen. Nur in ganz bestimmten Bereichen gilt überwiegend Richterrecht, z.B. im Arbeitsrecht, weils Gesetz fehlt. Da kann man fast nur mit Urteilen begründen. >>Wenn Sie das dem Richter erzählen, der Lacht Sie aus. (Wie mittlerweile das halbe Forum.)<< Klar, Dummheit lacht, wenns Köpfchen überstrapaziert wird, so wie der Seehofer, der die Zahl 3.014.237 nicht in Worten ausdrücken konnte. Mannomann, was hat der Seehofer bei der Nummer an Peinlichkeit gegrinst ... >>Finde ich auch sehr Aufschlussreich.<< Ich Ihre Antwort auch, denn Sie zeigt, dass Sie vom Recht wenig Kenntnis haben. Beachten sie: Bis vor wenigen Jahren (genau 1990-1991) glaubten Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, dass ein Arzt seine Patientenkartei an einen Nachfolger verkaufen könne, ohne gegen § 203 StGB zu verstoßen. Bis dann jemand darauf kam, dass das Prozedere rechtswidrig war. Glauben Sie gerne weiter wie Millionen von Irrgläubigen ... Die Zahl der Irrgläubigen ist immens, die der Wissenden meist gering.
Sozialrechtleram 11.01.2011 | 23:51
Zitat von ... anzeigenausblenden
Sie scheinen nicht begreifen zu können, dass es Rechtsräume gibt, wo es potentiell Betroffenen unmöglich ist Klage zu erheben, um zukünftiges rechtswidriges Handeln zu unterbinden. Aus den Akten rausklagen kann man Reha-Berichte erst, wenn die in die Akten gelangt sind. Das Prozedere ist dann: Von DRV die Entfernung verlangen. DRV weigert sich. Dann Klage erheben. DRV verliert erste Instanz. DRV legt Berufung ein. In 2. Instanz findet ein Rechtsgespräch statt, nennt sich Erörterungstermin. Richter sagt DRV, dass Reha-Bericht wohl unrechtmäßig in den Akten ist, weil Entbindungserklärung gemäß § 100 X nicht vorhanden. Formuliert Vergleich, der Entfernung und weiter Nichtnutzung garantiert. Damit ist das Urteil der 1. Instanz vom Tisch und die DRV kann anderswo weiter machen wie bisher. Urteil in 1. Instanz wird nicht rechtskräftig. So läufts Business bei Gericht und der kleine Versicherte ist gut beraten den Vergleich anzunehmen. Ist er clever, läßt er in den Vergleich das Anerkenntnis aufnehmen, dass die Vorgehensweise der DRV rechtswidrig war. Was die höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft, so reicht Ihr Verstand offensichtlich nicht aus zu verstehen, was das Gericht in dem von mir angegebenen Urteil gesagt hat. Selbstverständlich darf die DRV medizinische Daten erheben, nutzen ... . Aber das bedeutet noch lange nicht, dass derjenige, bei dem die DRV medizinische Daten erheben will, auch befugt ist, diese herauszugeben. Irgendwie sind Sie extrem begriffsstutzig. Und abstrahieren können Sie auch nicht. Das BSG sagt klipp und klar, das es eines Gesetzes bedarf, damit Ärzte "Auskünfte" erteilen dürfen. Wo ist das Gesetz bzgl. der DRV? Für die KK steht es im SGB V. Für die BG steht es im SGB VII. Und für die DRV-Träger müßte es im SGB VI stehen. Und nun erzählen Sie mir, wo das Gesetz im SGB VI steht. Irgendwie deucht mir, dass Sie der Seehofer des SGB sind und die Hausnummern nicht kennen.
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