Ihre-Vorsorge Logo
Zurück

Rehaantrag

von Lisa31.03.2010 | 18:14
1722 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Ist ein beruflicher Rehaantrag gleichzeitig ein Rentenantrag?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Siehe Beiträge von "Nix" und "-_-".

7 Antworten

Nixam 31.03.2010 | 19:02
Sie stellen einen Antrag auf berufliche Rehabiliationsleistungen. Hier nimmt der ärztliche Dienst der Rentenversicherung Stellung, ob Sie in Ihrem Alten Beruf in Ihrer Erwerbsfähigkeit bedroht sind. Ist das der Fall und wird also hier eine Erwerbsminderung festgestellt, dann gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente und Sie werden aufgefordert, den formellen Rentenantrag zu stellen. Dann kommt es nicht zu einer beruflichen Rehabilitationsleistung. Viele Grüsse Nix
-_-am 31.03.2010 | 20:05
Nach § 116 Abs. 2 SGB 6 gilt der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und - eine Leistung zur Teilhabe mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht kommen kann oder - Leistungen zur Teilhabe zwar bereits durchgeführt worden sind, aber nicht erfolgreich waren, weil sie den Eintritt einer nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Leistungsminderung (teilweise oder volle Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB 6) nicht verhindert haben. Die Antragsfiktion des § 116 Abs. 2 SGB 6 bewahrt den Versicherten vor den nachteiligen Folgen einer verspäteten Rentenantragstellung (SGB 6 § 99) in den Fällen, in denen dieser nach dem Grundsatz "Leistungen zur Teilhabe vor Rente" zunächst Leistungen zur Teilhabe und nicht zugleich auch Rente beantragt hat. Damit kann sich die Rehabilitationsbereitschaft des Versicherten für ihn selbst nicht nachteilig auswirken. Grundsätzlich steht dem Versicherten das Recht zu, einer Rentenantragsfiktion nach § 116 Abs. 2 SGB 6 zu widersprechen. Bis zur bestandskräftigen Bewilligung der Rentenleistung kann er seinen als Rentenantrag geltenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zurücknehmen oder auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken, obwohl volle Erwerbsminderung vorliegt. Zudem ist der Versicherte nicht in seiner Wahlmöglichkeit eingeschränkt, nach § 42 SGB 6 Rente wegen Alters als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Das Dispositionsrecht des Versicherten ist jedoch eingeschränkt, wenn er von der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB 5 bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 125 Abs. 2 SGB 3 aufgefordert worden ist, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. In einem solchen Fall kann der Versicherte sein Dispositionsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit ausüben. Aufgrund der Rechtsprechung des BSG vom 26.06.2008 (Az.: B 13 R 141/07 R und B 13 R 37/07 R) ist ein Versicherter in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs auch dann eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 nachschiebt (so genannte nachgeschobene Aufforderung). Das Gleiche gilt, wenn die Krankenkasse die Aufforderung im Sinne von § 51 Abs. 1 oder 2 SGB 5 ausspricht, obwohl sie noch kein Krankengeld leistet.
Vorsichtam 01.04.2010 | 11:30
Aus diesen Gründen sollten Sie Ihre medizinischen Daten hüten wie Ihren Augapfel und nicht leichtfertig irgendwelche Schweigepflichtentbindungserklärungen oder Antragsformulare unterschreiben. Je weniger die Sozialversicherungsträger über Sie wissen, desto besser für Sie.
Nixam 01.04.2010 | 13:44
Hallo Vorsicht! Ihre Ansichten bezüglich der Schweigepflichtsentbindung kann ich nicht nachvollziehen. Sie wissen, dass ein Antrag jederzeit vom Kostenträger abgelehnt werden kann, wenn die Schweigepflichtsentbindung nicht in ausreichendem Masse abgegeben wurde. Viele Grüsse Nix
???am 01.04.2010 | 13:52
Sie sind verpflichtet, alle (!!!) für die Entscheidung objektiv (!!!) relevanten Daten anzugeben. Ihre subjektive Ansicht ist nicht maßgeblich. Sollte man vorsätzlich Angaben verschweigen, die für die Entscheidung (auch wenn für Sie vielleicht nicht erkennbar) relevant wären, kann man leicht in Richtung Sozialbetrug abdriften.
Vorsichtam 02.04.2010 | 14:18
Das ist falsch, denn was ausreichend ist, ergibt sich allein aus § 100 SGB X. Ich halte es so: Ich unterzeichne den Wisch, den mir die DRV vorlegt und widerrufe gegenüber den Schweigepflichtigen und verweise diese auf § 100 SGB X und § 203 StGB. Die geben dann auf die Fragen dann die erforderlichen Auskünfte. Vom Widerruf erfährt die DRV dann natürlich nix. So einfach ist das. Grüße vorsichtiger Mensch
Vorsichtam 02.04.2010 | 14:26
Richtig, was an Auskünften erforderlich ist ergibt sich anhand objektiver Kriterien und § 100 SGB X und nicht nach der subjektiven Ansicht irgendwelcher Sachbearbeiter und Formularentwickler. Vorratsdatenspeicherung, so wie sie von der DRV praktiziert wird, nicht von allen Trägern, ist unzulässig. Gleiches gilt hinsichtlich Ihres geäußerten Generalverdachtes, der zu umfangreicher Datenerhebung berechtigen soll. Grüße vorsichtiger Mensch
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026