Guten Tag "Geisel",
zunächst einmal möchte ich Sie bitten, auf die Ratschläge von "Sozialrechtler" nicht zu hören. Wenn Sie das Forum verfolgen, sehen Sie, dass "Sozialrechtler" - insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz - einen ungerechtfertigten "Feldzug" gegen die Sozialleistungssträger führt und nur zu gern Dritte (wie Sie) mit in sein Spiel hineinzieht. Durch die Schweigepflichtentbindung auf Seite 6 des Reha-Antrages (G100) ermöglichen Sie es Ihrem Rentenversicherungsträger alle notwendigen medizinischen Unterlagen von Ihren Ärzten einzuholen. Bei der Vorgehensweise von "Sozialrechtler" müssten wir alle ärztlichen Unterlagen über Sie bei den Ärzten anfordern. Sie können sich vielleicht vorstellen, wie das die Ermittlungen in zeitlicher Hinsicht belasten würde. Ein wenig mehr Vertrauen sollten Sie schon in Ihren Rentenversicherungsträger setzen.
Nun zu Ihren Fragen:
Frage 1:
Unter der Rubrik 1 im G100 kreuzen Sie unter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" das Kästchen "stätionär" an. Eine ausführliche Begründung warum "stationär" und nicht "ganztägig ambulant" ist nicht erforderlich.
In einigen Fällen ist es sinnvoller eine "ganztägig ambulante" Leistung durchzuführen und nicht eine "stationäre", auch dann, wenn der Versicherte eine stationäre Leistung beantragt hat. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, so wird Ihnen eine ganztägig ambulante Rehabilitation bewilligt. Im Rahmen des Widerspruchs können Sie dann immer noch begründen, warum Sie keine ganztägig ambulante Rehabilitation wünschen. Natürlich sind dann entsprechende Gründe Ihrerseits anzuführen. Das muss aber nicht unbedingt im Vorfeld schon erfolgen. Warten Sie es einfach ab!!!
Frage 2:
An Ihrer Stelle würde ich Allergien auf jeden Fall mit angeben. Allergien können die Gesundheit wesentlich beeinträchtigen. Je nach Allergie, könnte auch der Standort der für Sie ausgesuchten Reha-Klinik entscheidend sein (z.B. wäre vielleicht Seeklima für Sie von Vorteil, etc.). Außerdem behandeln alle Reha-Kliniken nicht nur eine Indikation. Folglich bestünde ggf. die Möglichkeit eine Klinik auszusuchen, in der Ihre Allergieerkrankung mitbehandelt wird.
Hier ist Offenheit zum Wohle der eigenen Gesundheit sicherlich angezeigt.
Frage 3:
Es reicht aus, wenn Sie kurze Angaben (z.B. Grippe, Unterarmbruch, Magen-Darm-Erkrankung, Rückenschmerzen usw.) angeben. Wenn Sie die genaue Diagnose kennen, können Sie diese auch angeben, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Der Rentenversicherungsträger fragt schon nach, wenn er nähere Angaben benötigt. Keine Angst - Sie können nichts falsch machen.
Frage 4:
Selbstverständlich können Sie auch eine Reha-Leistung bekommen, wenn Sie noch arbeiten und noch keine ambulante Therapie begonnen haben. Die Rehabilitation ist ja gerade dafür gedacht, Sie im Arbeitsprozess zu behalten und zu verhindern, dass Sie frühzeitig aus dem Arbeitsprozess aus gesundheitlichen Gründen aussteigen müssen.
Frage 5:
Wenn Sie eine bestimmte Wunschklinik haben, so können Sie diese selbstverständlich im Antrag angeben. Sie dürfen auch mehrere Reha-Kliniken angeben. Es ist aber nicht sinnvoll Kliniken anzugeben, in die Sie auf keinen Fall möchten.
Berechtigte Wünsche des Versicherten werden durch die Rentenversicherungsträger soweit es geht immer berücksichtigt.
Gehen Sie mal davon aus, dass sich die Rentenversicherungsträger ein genaues Bild über Ihre gesundheitlichen Einschränkungen machen und eine Klinik aussuchen werden, in der Sie mit Ihren gesundheitlichen Einschränkungen optimal betreut werden können. Da geht es nicht immer nur um die eine Diagnose, sondern um Sie als Gesamt-Mensch.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Ihr Experte