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Experten-Antwort

Rehaantrag

von Filo02.04.2019 | 10:09
115 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, ich wurde aufgefordert einen Rehanatrag zu stellen. Wo kann ich nachlesen, ob es Gründe gibt, die gegen eine Rehamaßnahme sprechen? Wo kann ich nachlesen, ob eine Rehamaßnahme aus verschiedenen Gründen verschoben werden darf, weil der jetzige Zeitpunkt nicht passend ist? Hat der Patient ein Mitspracherecht wenn es um eine Reha geht oder interessiert es niemanden, und es würde keine Sinn machen dagegen etwas zu unternehmen? DEr Medizinische dienst hat das entschieden nach Aktenlage. Habe ich hier nicht das Recht einer persönlichen Angörung? Ohne das der Patient mit einem Krankengeldentzug rechnen muss.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.04.2019 | 13:27

Guten Tag,

so sehen die Regelungen aus, die von der Krankenkasse angewandt wurden:

******

§ 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.

(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

*******

Auf der Basis müssten Sie mit der Krankenkasse ins Benehmen treten.

Freundliche Grüße

2 Antworten

Kaiseram 02.04.2019 | 10:16
Wer hat zur Antragstellung der Reha aufgefordert? Die KK? Dann musst du dich an die wenden, da sie das Dispositionsrecht hat.
???am 02.04.2019 | 12:01
Da Sie von Krankengeldentziehung schreiben, scheint es sich um eine Aufforderung nach § 51 SGB V zu handeln. "Wo kann ich nachlesen, ob es Gründe gibt, die gegen eine Rehamaßnahme sprechen?" -> Besprechen Sie das mit dem Arzt. So was ist nämlich eine ganz individuelle Frage. "Wo kann ich nachlesen, ob eine Rehamaßnahme aus verschiedenen Gründen verschoben werden darf, weil der jetzige Zeitpunkt nicht passend ist?" -> Sie werden nicht morgen auf Kur geschickt. Bei Ausnutzung aller Fristen wird es mindestens 3, eher 6 Monate bis zur Einberufung dauern. Sie können auch gleich beim Antrag einen entsprechenden Terminwunsch angeben. "Hat der Patient ein Mitspracherecht wenn es um eine Reha geht oder interessiert es niemanden, und es würde keine Sinn machen dagegen etwas zu unternehmen?" -> Es kommt darauf an, ob der MdK Recht hat oder nicht. Wenn die Feststellungen des MdK zutreffend sind, für Sie also eine Reha tatsächlich nötig wäre, warum sollten Sie dann was dagegen unternehmen wollen??? Sollte er falsch liegen, kann Gegenwehr sinnvoll sein. Es gibt aber Leute, die dann einfach sehr entspannt an der Reha teilnehmen. Solange Sie nicht befürchten müssen, dass Sie Ihnen schadet, spricht ja auch nichts dagegen. "DEr Medizinische dienst hat das entschieden nach Aktenlage. Habe ich hier nicht das Recht einer persönlichen Angörung?" -> Sie können dagegen Widerspruch einlegen und Ihre Sicht der Dinge darstellen. Allein die Aussage "Ich bin der Meinung, dass ich keine Reha brauche" wird Ihnen dabei nicht helfen. Da sollten Sie schon eine/mehrere ärztliche Bescheinigung dafür haben. "Ohne das der Patient mit einem Krankengeldentzug rechnen muss." -> Bei einem Widerspruch darf Ihnen meines Wissens das Krankengeld nicht entzogen werden. Allerdings wären Sie zur Rückzahlung verpflichtet, wenn es über die 10 Wochen hinaus gezahlt würde und der MdK letztlich doch Recht hatte.
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