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Zur Experten-Antwort springenHallo Toni,
nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag (Umdeutung).
Ein formularmäßiger Rentenantrag ist aber noch erforderlich.
Wenn das so einfach wäre, wäre keine Antragsstellung notwendig. Eine Reha würde abgelehnt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg, hier ist der Betrag Ihrer EM-Rente und gut ist. Geht so aber nicht. Es sind ja noch einige andere Aspekte zu beachten. Und ob diese ausreichend sind, Ihnen eine EM-Rente zu bewilligen, erfahren Sie, wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben. Wenn Sie ihn nicht stellen, passiert seitens der DRV automatisch erst einmal nichts. Und was Ihre KK für Konsequenzen dadurch für Sie parat hat, müssten Sie bitte dort klären. Eventuell könnte ja auch Ihre KK zuständig sein für eine Reha, weil diese medizinisch notwendig ist, auch wenn sie trotzdem eine Gefährdung der Erwerbsminderung nicht verhindern/vermindern kann. Aber auch das erfahren Sie dann dort.Hallo Toni, nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag (Umdeutung). Ein formularmäßiger Rentenantrag ist aber noch erforderlich.Die Frage bezog sich eher auf die Konsequenzen aus der Art der Ablehnung und weniger auf die formalen Wege. Wurde die Erwerbsminderung mit der Begründung der Rehaablehnung nicht zumindest inhaltlich beantwortet?
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