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Experten-Antwort

Rehaantrag

von Toni16.07.2020 | 18:12
149 Ansichten
8 Antworten

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Liebes Forum, ich bin seit längerem krank. Die Krankenkasse hat mich zum Rehaantrag aufgefordert. Ich habe eine Ablehnung erhalten. Tenor: Bringt nichts. Formulierung: Meine Erwerbsfähigkeit könne durch eine Reha „nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung [nicht]abgewendet werden“ Wie geht das jetzt weiter. Heißt die Formulierung das ich etwerbsgemindert bin? Voll oder evt nur teilweise? Da ich von meiner Krankenkasse aufgefordert wurde: wird der Rehaantrag automatisch umgedeutet? Wenn ich eine Rente möchte, muss ich das jetzt separat beantragen? Danke für Ihre Antwort Toni

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Toni,

nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag (Umdeutung).

Ein formularmäßiger Rentenantrag ist aber noch erforderlich.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Schadeam 16.07.2020 | 18:24
Rufen Sie doch einfach die Stelle an von der Sie diesen Brief bekommen haben und stellen dort Ihre Fragen. Keiner im Forum hat den Vorgang auf dem Tisch! Wenn Sie es nicht eilig mit einem Rentenantrag haben - weil beispielsweise das Krankengeld höher als die Rente ist - können Sie in Ruhe abwarten was passiert. Wenn Sie die Rente unbedingt frühestmöglichst wollen, steht es Ihnen frei sich gleich morgen darum zu kümmern wo Sie den Antrag stellen können (bei der DRV mündlich, telefonisch oder online, beim Rathaus, bei einem Versichertenberater, etc.)
Ballam 17.07.2020 | 08:06
Sie haben jetzt alle Trümpfe in der Hand. Die Rente ist quasi sicher. Das schwör ich Ihnen.
Feliam 17.07.2020 | 08:43
Vorsicht! Ob die vorhandene Erwerbsminderung, die nicht verbessert oder behoben werden kann, auch ausreichend für eine Rentengewährung wäre, steht noch nicht unbedingt fest.
Toniam 17.07.2020 | 09:56
Hallo Experten, jetzt habe ich zwei gegenteilige Antworten. Viele Grüße
Siehe hieram 26.07.2020 | 19:20
Hallo Toni, nach § 116 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag (Umdeutung). Ein formularmäßiger Rentenantrag ist aber noch erforderlich.
Die Frage bezog sich eher auf die Konsequenzen aus der Art der Ablehnung und weniger auf die formalen Wege. Wurde die Erwerbsminderung mit der Begründung der Rehaablehnung nicht zumindest inhaltlich beantwortet?
Wenn das so einfach wäre, wäre keine Antragsstellung notwendig. Eine Reha würde abgelehnt werden, weil keine Aussicht auf Erfolg, hier ist der Betrag Ihrer EM-Rente und gut ist. Geht so aber nicht. Es sind ja noch einige andere Aspekte zu beachten. Und ob diese ausreichend sind, Ihnen eine EM-Rente zu bewilligen, erfahren Sie, wenn Sie den entsprechenden Antrag gestellt haben. Wenn Sie ihn nicht stellen, passiert seitens der DRV automatisch erst einmal nichts. Und was Ihre KK für Konsequenzen dadurch für Sie parat hat, müssten Sie bitte dort klären. Eventuell könnte ja auch Ihre KK zuständig sein für eine Reha, weil diese medizinisch notwendig ist, auch wenn sie trotzdem eine Gefährdung der Erwerbsminderung nicht verhindern/vermindern kann. Aber auch das erfahren Sie dann dort.
Toniam 26.07.2020 | 18:31
Die Frage bezog sich eher auf die Konsequenzen aus der Art der Ablehnung und weniger auf die formalen Wege. Wurde die Erwerbsminderung mit der Begründung der Rehaablehnung nicht zumindest inhaltlich beantwortet?
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