Hallo Irmel,
nach Ihrer Schilderung wird der Rentenversicherungsträger nunmehr zumindest prüfen, ob der Rehaantrag in einen Rentenantrag umzudeuten ist und sie ggf. auffordern, einen entsprechenden Formblattantrag zu stellen. Unabhängig davon können Sie allerdings auch selbst die Initiative ergreifen und einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen.
Soweit Ihr Rehaantrag in einen Rentenantrag umgedeutet wird, gilt als Antragsdatum für die Rente das Datum der Rehaantragstellung. Nachteile erleiden Sie hieraus nicht. Für die Berechnung der Rente ist letztlich der vom Rentenversicherungsträger zu bestimmende Leistungsfall (Tag des Eintritts der Erwerbsminderung) maßgebend. Der Rentenberechnung liegen dann die bis zu diesem Leistungsfall zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu Grunde.