Hallo Nele,
die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständiger Rehaträger, solange noch kein Rentenantrag mit Aussicht auf Erfolg/lfd. Rentenzahlung vorliegt. Wird der Rentenantrag gestellt, wechselt die Zuständigkeit zur Krankenversicherung.
Wird der Rehaantrag gestellt und im lfd. Verfahren (oder Rückwirkend) eine Altersrente beantragt, wechselt diese Zuständigkeit ebenfalls rückwirkend, und die gesetzliche Rentenversicherung hat einen Erstattungsanspruch ggü. Ihrer Krankenversicherung.
Ein Rentenantrag auf eine Regelaltersrente hat bei Erreichen des entsprechenden Lebensalters und mehr als 5 Beitragsjahren immer Aussicht auf Erfolg.
Ausnahme: Die Beantragung einer Teilrente i.H.v. weniger als 2/3 (bspw. 66,0%) führt nicht zu einem solchen Zuständigkeitswechsel. Daher es ist möglich, eine Teilrente in der o.g. Höhe zu beziehen und eine Rehamaßnahme über die gesetzliche Rentenversicherung durchzuführen.
Es empfiehlt sich jedoch die Rücksprache mit Ihrer Krankenversicherung. Sollte diese bei Vollrentenbezug die Reha erbringen, ist fraglich, warum Sie auf knapp 1/3 Ihrer Altersrente verzichten sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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