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Experten-Antwort

Rehabericht

von Sandy01.02.2011 | 14:45
4884 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich konnte heute meinen Rehaentl.bericht lesen. Leider stimmt wichtiges nicht mit dem Entlassgespräch überein. Vereinbart war eine Arbeitszeit von 3bis weniger als 6 Std. Nun muss ich lesen: einsetzbar in Vollzeit und in allen Schichten. Das kippt sogar meinen Arbeitsvertrag den das Integrationsamt mit meinem AG ausgehandelt hat. Ich darf nämlich seit 8 Jahren in der Nachtschicht arbeiten weil man da nicht heben muss. Nach der Entlassung aus der Reha hatte die behandelnde Rehaärztin meinem Integrationsfachdienst am Telefon mitgeteilt nur noch 3 bis unter 6 Std. arbeiten. Außerdem steht ich könnte mehr als 10Kg heben. Ich darf schon lange nicht mehr als 5 Kg heben. Auch das ist Bestandteil meines Arbeitsvertrages. Habe Bandscheibenprobleme, aber auch mehrere schwere Bauchperationen mit Plastiken. Die Reha einrichtung war davon in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitgeber erhält für die Einschränkungen die ich habe einen Zuschuss. Es ist vieles im Bericht nicht richtig wiedergegeben. Meine Stellenbeschreibung ist komplett verdreht, gesprochen wird von Kinderbetreuung. Tatsache ist,dass ich zu 90% vollständig gelähmte Erwachsene mit über 80kg betreue. Mündlich besprochen wurde eine Versorgung mit einem Gehstock, bei Hilfsmitteln steht jetzt nichts mehr. Welch ein Anblick wäre das auch wenn das Pflegepersonal mit einem Krückstock zum Dienst kommt. Was kann ich tun, oder anders was hat überhaupt noch Aussicht auf den Erfolg einer Teilrente? Wer kann mir helfen? VDK? Mfg

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sandy,

bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger, damit von dort eine Überprüfung des Rehaberichtes erfolgen kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo „Sandy“,

grundsätzlich soll der Inhalt des Entlassungsberichtes vor Weiterleitung dem Rehabilitanden erläutert werden, um mögliche Unklarheiten oder Missverständnisse zu vermeiden.

Im Fall deutlicher Abweichungen der eigenen Einschätzung – die an dieser Stelle nicht konkret beurteilt werden können- sollte vor weiteren Überlegungen hinsichtlich einer Berentung Kontakt zu der Rehabilitationseinrichtung aufgenommen werden, damit von dort zu den strittigen Punkten Stellung genommen werden kann.

Bitte setzen Sie sich hierzu zunächst mit dem zuständen Rehaträger in Verbindung.

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20 Antworten

Klemensam 01.02.2011 | 15:56
Stellen Sie die aus ihrer Sicht falschen Dinge im Rehabericht unverzüglich schriftlich gegenüber der RV und der Rehaklinik klar ! Bitten Sie die Rehaklinik ultimativ und unter Androhung von Rechtsmitteln ( im Ton freundlich - aber bestimmt ! ) darum , das sofort ein neuer - geänderter - und der Wahrheit entsprechender Rehabericht erstellt wird und allen am Verfahren Beteiligten zugesandt wird. Im Normalfall wird dies auch dann gemacht. Falls Probleme sofort zum Fachanwalt. Der löst das dann für Sie. Hatte selbiges Problem nach einer Reha und innerh. von nur 1 Woche wurde samt Entschuldigungsschreiben des Chefarztes ein neuer Rehabericht erstellt und der RV zugesandt. Der alte Bericht wurde daraufhin sofort vernichtet und spielte im weiteren Verfahren auch keine Rolle mehr. Ich rate ihnen also aus eigener Erfahrung hier knallhart gegen die Klinik vorzugehen , falls die rumzicken !
Sozialrechtleram 01.02.2011 | 16:24
Hallo Sandy, 1. Da Sie vor Absendung des Rehaentlassungsberichtes an die DRV mutmaßlich nicht schriftlich in die Offenbarung (Übermittlung) eingewilligt haben, befindet er sich rechtswidrig in den Händen der DRV. 2. Der Arzt der Reha-Einrichtung hat seine ärztliche Schweigepflicht verletzt. Sie haben seit sicherer Kenntnis der Übersendung des Rehaberichtes 3 Monate Zeit Strafanzeige und Strafantrag (beides ist notwendig) gegen den Arzt zu erstatten. Wenden Sie sich deshalb an Personen, die sie rechtlich vertreten dürfen, z.B. einen der Sozialverbände. Eine Möglichkeit per Klage den Bericht korrigieren zu lassen, existiert nicht. Die einzige Möglichkeit den Bericht aus den Akten herauszubekommen, ist der über § 100 SGB X und das Fehlen der vorherigen schriftlichen Einwilligung nach den §§ 182, 183 BGB.
Sandyam 02.02.2011 | 09:33
@ Sozialrechtler: Das mit dem Bericht geht schon in Ordnung,ich hatte meine behand. Ärzte eingetragen. Mir dämmert jetzt auch warum in den Rehaunterlagen (Therapiekarten...) meine gesicherten Diagnosen G... nur mit V.a. eingetragen waren. Ich bin mit starken Schmerzen in die Reha gegeangen und mit stärkeren Schmerzen entlassen worden,davon ist nichts erwähnt. Meinen Ärzten sind nun die Hände gebunden. Ich müsste nun arbeiten gehen und bin dazu nicht in der Lage. Werde auf BTM- Med. eingestellt. Die Krankenkasse macht Druck und will die Zahlung auf Grund der Vorgabe (arbeitsf. in 6 Wochen mit Schichten von 10 Stunden) im Bericht einstellen. Ich kann die Krankenkasse ja nicht belügen wenn sie fragen ab wann wieder Arbeitsfähigkeit eingetragen ist. Und für sie zählt die Aussage des Rehaberichtes. Was kann ich tun damit die momentane AU weiterhin anerkannt wird? Außer sich mit der Reha Klinik und der DRV anzulegen. Mfg.
Sandyam 02.02.2011 | 12:05
Nein, habe keine Unterschrift gegeben, aber die Reha war im Auftrag der DRV, ich denke die müssen schon informiert sein über den Zustand des Patienten, und was in der Reha alles gemacht wurde.Sie sind schließlich der Kostenträger. Die KK hat soweit ich weiß keinen Bericht, ich musste aber Auskunft geben wie es lange ich noch AU bin lt Rehabericht. Mfg.
Sandyam 02.02.2011 | 12:08
Danke noch an: Experte,Klemens u. Zelda für die hilfreichen Tipps! Mfg.
Sandyam 02.02.2011 | 14:26
@ Experte/in, mündlich wurde der Bericht mit mir erörtert und gleichzeitig dabei in den Computer eingegeben. Der Stationsarzt ging alle Punkte mit mir durch. Stationsarzt sowie Oberarzt sagten aber auch,das letzte Wort hat der Chefarzt und dieser befand sich bei meiner Entlassung in Urlaub. Mfg
RFnam 02.02.2011 | 17:24
Sehr geehrter Sozialrechtler, nach Ihrer Argumentation müsste die DRV alle ärztlichen Befundberichte, Gutachten, Entlassungsberichte u.s.w., die im Zusammenhang mit einem EM-Rentenantrag vorgelegt werden, als blosse Meinungsäusserung abtun und die somit eine Rente verweigern, weil die Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen wurde. Welchen Rat können Sie hier den Sachbearbeitern der DRV geben ?
Maxam 02.02.2011 | 20:39
Vor Jahren hatte ich das gleiche Problem. Total falscher Rehabericht der bei der DRV landete und im Nachhinein bei mir ankam. Ich habe sofort Einspruch bei der Klinik eingelegt und auf die falschen Stellen aufmerksam gemacht und darum gebeten daß der falsche alte Bericht vernichtet wird. Meinen Bitten wurde voll entsprochen und die Vernichtung des alten Berichtes angekündigt. 4 Jahre später habe ich bei der DRV nachgefragt welche Berichte bei Ihnen über mich gespeichert sind. Es waren alle gespeichert, der Alte und der Neue Bericht. Es wurde gar nichts vernichtet. Max
Öham 03.02.2011 | 07:34
Sie wollen dem Arzt seine Defizite aufzeigen, und wissen nicht mal auf was für eine Reha Sie gehen? Anschlussheilbehandlung oder so?
Fassungslosam 03.02.2011 | 10:37
Wenn ich die Beiträge von Sozialrechtler lese, weiß ich manchmal nicht, ob ich lachen oder weinen soll. Nur Ansprüche stellen, fordern, fordern fordern. Armes Deutschland!
RFnam 03.02.2011 | 12:54
Sehr geehrter Herr Sozialrechtler, in den in Ihrer Antwort angeführten Paragrafen sind auch keine Atteste, Befundberichte, Gutachten usw. aufgeführt. Es wird nur allgemein von Tatsachen und Auskünften gesprochen. Deshalb ist nicht erkennbar, warum Sie den Reha-Entlassungsbericht davon ausschliessen.
zeldaam 01.02.2011 | 19:40
Zitat von Sozialrechtler anzeigenausblenden
Hallo "Sozialrechtler", wo hat Sandy behauptet, dass sie/er nicht schriflich in die Offenbarung gegenüber der DRV eingewilligt hat ???? Wo lesen Sie, dass der Entlassungsbericht der DRV überhaupt schon übermittelt wurde ????? Wozu soll den Sandy einen Strafantrag/ eine Strafanzeige gegen den Reha-Arzt stellen ???? Ändert das irgend etwas am Inhalt des Entlassungsberichtes ????? Sandy möchte den Entlassungsbericht richtig stellen lassen. Da helfen Ihre Auslassungen herzlich wenig. Wenn Sie hier Ratschläge geben, dann doch bitte etwas näher am Problem bitte.... @Sandy Folgen Sie doch bitte den Empfehlungen von Klemens. Damit kommen Sie dann auch zum Ziel, dass der Entlassungsbericht richtig gestellt wird. MfG zelda
Sozialrechtleram 02.02.2011 | 11:44
Hallo Sandy, dass ein solcher Bericht mit Ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung an Ihre Ärzte geht, ist OK. Aber: Wie ist er zur Krankenkasse gelangt und zur DRV? Haben Sie da auch eine Unterschrift geleistet? Ohne Ihre Unterschrift ist die Übersendung illegal.
Sozialrechtleram 02.02.2011 | 13:45
Aus der Kostenträgerschaft ergibt sich kein Recht der Einsichtnahme in Krankenunterlagen einer Rehabehandlung. Entweder es besteht eine gesetzliche Regelung wie z.B. in der Unfallversicherung, dann besteht eine Auskunftspflicht gemäß § 100 SGB X oder eben nicht. Im SGB VI gibt es keine Verpflichtung von Ärzten Auskünfte zu erteilen. Wenn Sie mir nicht glauben wollen, können Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand der Sozialverbände befragen. Und Sie müssen Ihrer Krankenkasse auch nicht das Ergebnis einer Reha mitteilen. Leider gibt es immer noch Versicherte, die auf die Falschauskünfte der jeweiligen Sozialleistungsträger hereinfallen.
Sozialrechtleram 02.02.2011 | 13:54
Sehr geehrte/r Experti/in, merken Sie eigentlich, dass Sie den Bock zum Gärtner machen? Kein Arzt wird jemals zugeben, dass seine Behandlung und Beurteilung falsch war. Die Sozialgerichte haben bisher ausnahmslos eine Korrektur von Arztberichten einschließlich der Diagnosen abgelehnt, selbst dann wenn die Diagnose eindeutig der medizinischen Wissenschaft widersprach. Deshalb gehören die Berichte, die meist bloße Meinungsäußereungen sind, grundsätzlich unter Verschluß.
Sozialrechtleram 02.02.2011 | 14:56
Besser können Sie die Wertlosigkeit des Entlassungsberichtes nicht darstellen. Ich habe Ihnen einen gangbaren Weg gewiesen, wie Sie den Sie schädigenden Bericht aus Ihren Akten herauskriegen können. Ob Sie ihn gehen, müssen Sie selbst entscheiden. BTW: Auf meinem Op-Entlassungsbericht befindet sich auch der Name des geschätzten Professors und Chefarztes. Nur hat der mich nie gesehen. Und wenn ich meine Reha beendet habe, geht garantiert kein Rehabericht an die DRV. Der Einzige, der ein Exemplar erhalten wird, bin ich.
Sozialrechtleram 02.02.2011 | 20:38
Zitat von RFn anzeigenausblenden
Ist es wirklich so schwierig die Gesetzestexte zu verstehen und umzusetzen? § 60 SGB I: Angabe von Tatsachen: "(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. ... 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen." § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs "(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und 1. es gesetzlich zugelassen ist oder 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen." Von Entlassungsberichten etc. steht im Gesetz nichts. Wie die Sachbearbeiter der Sozialleistungsträger zu einer Entscheidung zu kommen haben und was sie zu beachten haben steht im SGB I (z.B. unter § 35 und 37) oder im SGB X unter den §§ 18 ff in Verbindung mit anderen Vorschriften des SGB und des BGB, wie z.B. die §§ 182, 183 BGB oder auch § 203 StGB. Gute Sachbearbeiter kennen die Gesetze und respektieren die auch. Schlechte beten das nach, was der Vorgesetzte vorschreibt ....
Sozialrechtleram 02.02.2011 | 20:59
Zitat von Max anzeigenausblenden
Hallo Max, deshalb ist der einzig juristisch gangbare Weg die Nummer mit der fehlenden vorherigen Einwilligung entsprechend § 100 SGB X i.V. mit den §§ 182, 183, wo der Begriff der "Einwilligung" rechtlich definiert wird. Nachdem heute meine Reha (Anschlußgesundheitsmaßnahme oder so) genehmigt wurde und ich in die Wunsch-Reha-Einrichtung eingewiesen wurde, werde ich also mir das Vergnügen gönnen können mich mit dem Unfug Reha-Entlassungsbericht nicht nur theoretisch auseinandersetzen zu können, sondern in der Praxis. Bin echt gespannt, welche Formulare und Fragen mich da erwarten. Der Arzt tut mir bereits jetzt schon leid, werde ich ihm doch gnadenlos seine Defizite auf dem Gebiet des Sozialrechts aufzeigen. ;-)
Sozialrechtleram 03.02.2011 | 21:34
Für die nunmehr von der DRV bewilligte Maßnahme gibt es kein Formular und somit auch keine offizielle Bezeichnung. Zur Beantragung wurde seitens des Sozialdienstes der Formularsatz für die AHB verwendet.
Sozialrechtleram 03.02.2011 | 22:21
Zitat von RFn anzeigenausblenden
Sehr geehrter RFn, ein ärztlicher Entlassungsbericht enthält auch Meinungen und das sind nun mal keine Tatsachen. Und deshalb wird er beispielsweise nicht vom § 60 SGB I erfaßt. Was eine Auskunft ist, hat das BSG auch festgestellt. Das ist die Antwort auf eine konkrete Frage im Einzelfall. Ich denke, dass Sie mit den oben gegebenen Definitionen einen Befundbericht korrekt einordnen können.
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