Hallo "Blöckchen",
grundsätzlich besteht aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Versicherten keine datenschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Aushändigung einer Kopie des ärztlichen Entlassungsberichts an die Versicherten selbst.
Es gibt jedoch Umstände in denen einzelfallbezogen abzuwägen ist, ob der ärztliche Entlassungsbericht dem Versicherten persönlich auszuhändigen oder durch einen fachkundigen Dritten - insbesondere behandelnden Arzt / Hausarzt - zu vermitteln ist.
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an den für Sie zuständigen Kostenträger der Rehabilitationsleistung und fordern dort den Entlassungsbericht an.
Wir wünschen Ihnen für Ihre Gesundheit weiterhin alles Gute.
Ihr Experte