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Rehabilitation

von poor old man14.05.2010 | 17:41
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich befinde mich in der passiven Altersteilzeitphase. Wegen einer Erkrankung habe ich durch die DRV eine Reha-Maßnahme 2005 erhalten. Nunmehr habe ich über die Krankenkasse eine erneute Reha-Maßnahme beantragt. Meine Überraschung war groß, als ich einen Bescheid der Krankenkasse erhalten habe, dass der Antrag zuständigkeitshalber an die DRV abgegeben wurde. Im Merkblatt der DRV steht als Ausschluss eindeutig, dass während einer passiven Altersteilzeitphase eine Kur durch die Rentenversicherung nicht mehr bewilligt wird. Was ist nun richtig?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Richtig ist, dass die DRV über den Reha-Antrag entscheiden muss, wenn ein anderer Reha-Träger (hier die Krankenkasse) rechtzeitig, also innerhalb von 14 Tagen weitergegeben hat.

Die DRV prüft dann zunächst, ob die persönlichen und versicherungsrechtlichen

Voraussetzungen für die beantragte Leistung vorliegen. Sofern dies nicht der Fall ist, weil z.B. die ambulante

Krankenbehandlung ausreicht, kann sie ablehnen.

Gegen diese Entscheidung könnten Sie Widerspruch und Klage einlegen.

Sofern nach den med. Unterlagen ein Bedarf für eine Reha-Maßnahme festgestellt wird, wäre bei Versicherten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die DRV

eigentlich nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht zuständig. Das Ziel der DRV ist, durch die Reha-Leistung das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben

zu verhindern. Dieses Ziel kann bei Versicherten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr erreicht werden. Somit läge ein Ausschlussgrund

nach § 12 Abs. 1 Nr.4a Sozialgesetzbuch VI vor. Eine Ablehnung aufgrund nicht gegebener Zuständigkeit ist jedoch nicht möglich. Ebenso darf die DRV nicht ein weiteres Mal den Antrag abgeben.

Wenn aber die DRV hier als zweitangegangener Träger die Maßnahme bewilligt, kann

sie in diesem Fall bei der eigentlich zuständigen Krankenkasse einen Erstattungsanspruch

geltend machen. Das zitierte Urteil ist nicht einschlägig.

2 Antworten

Dölmelam 14.05.2010 | 18:50
Medizinische Rehabilitation in der passiven Phase der Altersteilzeit - Urteil vom 26.06.2009 - L 1 KR 435-081. Senat Der Rentenversicherungsträger ist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständig, auch wenn sich der Versicherte in der passiven Phase eines Altersteilzeitmodells befindet. A. Problemstellung Nicht selten beantragen Versicherte, die sich in Altersteilzeit befinden, noch medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welcher Versicherungsträger für solche Maßnahmen zuständig ist (der Renten- oder der Krankenversicherungsträger), wenn die Rehabilitationsmaßnahmen in der Passivphase einer Altersteilzeit liegen.
Heikeam 15.05.2010 | 09:46
Das Urteil des LSozG Berlin-Brandenburg, vom 26.06.2009, Az. L 1 KR 435/08 ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsfrage ist beim 1. Senat des BSG in mehreren Verfahren anhängig. Die Rentenversicherungsträger vertreten die Auffassung, dass die Zuständigkeit der Krankenkassen gegeben ist. Durch die Abgabe des Antrages von der Krankenkasse an die DRV ist nunmehr auf jeden Fall erst einmal die DRV zuständig. Eine nochmalige Weiterleitung an die vermeintlich zuständige Krankenkasse ist unzulässig. Wer letztlich die Kosten trägt müssen die Leistungsträger später unter sich ausmachen. Heike
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