Richtig ist, dass die DRV über den Reha-Antrag entscheiden muss, wenn ein anderer Reha-Träger (hier die Krankenkasse) rechtzeitig, also innerhalb von 14 Tagen weitergegeben hat.
Die DRV prüft dann zunächst, ob die persönlichen und versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die beantragte Leistung vorliegen. Sofern dies nicht der Fall ist, weil z.B. die ambulante
Krankenbehandlung ausreicht, kann sie ablehnen.
Gegen diese Entscheidung könnten Sie Widerspruch und Klage einlegen.
Sofern nach den med. Unterlagen ein Bedarf für eine Reha-Maßnahme festgestellt wird, wäre bei Versicherten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit die DRV
eigentlich nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht zuständig. Das Ziel der DRV ist, durch die Reha-Leistung das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
zu verhindern. Dieses Ziel kann bei Versicherten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr erreicht werden. Somit läge ein Ausschlussgrund
nach § 12 Abs. 1 Nr.4a Sozialgesetzbuch VI vor. Eine Ablehnung aufgrund nicht gegebener Zuständigkeit ist jedoch nicht möglich. Ebenso darf die DRV nicht ein weiteres Mal den Antrag abgeben.
Wenn aber die DRV hier als zweitangegangener Träger die Maßnahme bewilligt, kann
sie in diesem Fall bei der eigentlich zuständigen Krankenkasse einen Erstattungsanspruch
geltend machen. Das zitierte Urteil ist nicht einschlägig.