Hallo Herr Schmidt,
für Sie ändert sich nichts. Der Bewilligungsbescheid für die 5-wöchige Rehabilitation hat Bestand.
Da im vorliegenden Fall die Absicht der Altersrentenantragstellung bei Reha-Antragstellung nicht bekannt war und demzufolge der Antrag nicht an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet werden konnte, ist anschließend ein Erstattungsanspruch zwischen Rentenversicherungsträger und Krankenkasse geltend zu machen.
Sie haben doch bereits eine Zusage erhalten (das Schreiben Sie jedenfalls).
Zuständig ist bei Rentenbezug aber die DRK nur, wenn Sie eine Teilrente von maximal nur 2-Drittel beziehen, ansonsten ist die KK Kostenträger. Das klären ggfs. die beiden untereinander.
Denn medizinisch notwendig scheint eine Reha ja zu sein, sonst hätten Sie nun von der DRV keine Bewilligung bekommen.
Es kann aber auch sein, dass die Reha-Abteilung noch gar nichts von Ihrem Rentenantrag weiß (es sich also 'überschnitten' hat) und würde dann ggfs. die Bewilligung zurücknehmen und Ihren Antrag an die KK weiterleiten müssen.
Wenden Sie sich zur abschließenden Klärung also bitte an Ihre zuständige DRV und ggfs. auch an die DAK.
Kurz und knapp? Da scheint ein Mißverständnis vorzuliegen (siehe Antwort @König)!🤦♂️
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