Die Krankenkasse kann nach § 51 SGB V Krankengeldbezieher auffordern einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Die Krankenkassen wenden dies an, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) feststellt, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation wieder hergestellt oder gebessert werden kann.
Somit kann nicht sicher gesagt werden, ob Sie selbst die Krankenkasse darauf aufmerksam gemacht haben oder ob die Prüfung beim MDK sowieso stattgefunden hätte. Wenn bei der Krankenkasse jedoch entsprechende medizinische Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass ohne eine Rehabilitationsleistung für eine längere Zeit weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, hätten Sie diese Aufforderung auch ohne Ihr Vorgehen bekommen.
Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, war es richtig, dass Sie den Rehabilitationsantrag gestellt haben. Wird Ihnen eine Rehabilitation bewilligt und ist es Ihnen gesundheitlich möglich, diese wahrzunehmen, dann müssen Sie diese Rehabilitation auch durchführen, um Ihren Krankengeldanspruch aufrecht zu erhalten.
Wenn sich nach der Durchführung der Rehabilitation herausstellt, dass Ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr wiederherstellbar ist und ein Rentenanspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, dann gilt der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag. In diesem Fall gilt das eingeschränkte Dispositionsrecht nach § 51 SGB V des Rehabilitationsantrages weiter und der Rentenantrag muss gestellt werden, um den Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu erhalten.
Ergibt sich aus der Rehabilitation jedoch, dass Sie (ggf. nach weiterer Arbeitsunfähigkeit) in Ihrem letzten Beruf oder in einer anderen Tätigkeit noch arbeiten können, dann kann die Krankenkasse Sie nicht auffordern, einen Rentenantrag zu stellen.
Wenn Sie weitere Auskünfte über die möglichen Auswirkungen auf Ihr Krankengeld benötigen, kontaktieren Sie Ihre/n Berater/in der Krankenkasse. Bei weiteren Fragen zu der beantragten Rehabilitation wenden Sie sich am besten an Ihren Sachbearbeiter der Rentenversicherung.