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Experten-Antwort

Rehakur

von Miss Biggy12.11.2025 | 13:53
159 Ansichten
2 Antworten
Ich bin zur Zeit im ALG 1 und benötige eine Rehakur. Ist es besser, wenn meine Ärztin mich krank schreibt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.11.2025 | 14:58

Hallo "Miss Biggy",

 

eine "Rehakur" - wie Sie es nennen - gibt es nicht. Es ist zwischen einer "Medizinischen Rehabilitation" und einer "Kur" zu unterscheiden.

 

Medizinische Rehabilitation

Nach dem Sie über eine "Krankschreibung" schreiben, gehe ich davon aus, dass Sie eine "Medizinische Rehabilitation" meinen.

Die Reha dient der Wiederherstellung der Gesundheit nach oder während einer Erkrankung, welche die Betroffene oder den Betroffenen seelisch, körperlich oder geistig beeinträchtigt. Das Hauptaugenmerk wird auf den Erhalt der Erwerbsfähigkeit gelegt. Arbeitsunfähigkeit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sollen vermieden werden. Demnach ist zwar zwingend eine "Krankschreibung" nicht unbedingt notwendig, da man auch mit einer Behinderung ohne "Krankschreibung" die medizinischen Voraussetzungen erfüllt haben könnte, aber in den meisten Fällen ein hohes Indiz dafür, dass Ihr berufliches Leistungsvermögen gefährdet oder bereits eingeschränkt ist.

 

Kur

Eine Kur dient der Vorsorge und der Erhaltung der Gesundheit. Sie festigt den Gesundheitszustand und hilft, beginnende Beschwerden zu beseitigen. Im Vordergrund einer Kur steht somit die Entspannung sowie Wellness. Hierfür ist ggf. die Krankenkasse zuständig.

 

Reha und Kur unterscheiden sich darin, dass bei einer Reha die aktive Mitarbeit der Rehabilitandin oder des Rehabilitanden im Vordergrund steht, welche für den Erfolg einer Reha-Leistung ausschlaggebend ist.

 

Freundliche Grüße

 

 

1 Antworten

Nur eins von beidenam 12.11.2025 | 14:02
Es gibt keine Rehakur. Entweder eine Reha (Widerherstellung, über die DRV ) oder eine Kur, als Vorsorge, dann über die KK. Mann kann auch ohne AU zur Reha , zumal es sich im ALG-Bezug so verhält, dass man maximal 6 Wochen ALG bekommt und dann bei fortdauernder AU aus dem Krankengeldbezug fällt, und damit auch aus dem KV-Schutz, sofern man nicht bedürftig ist. Dann käme Bürgergeld vom JC in Frage
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