Hallo Besserwisser,
wenn in Ihrem Bescheid über die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme ein entsprechender Widerrufsvorbehalt enthalten ist, so könnte der zuständige Rentenversicherungsträger den Bewilligungsbescheid aufheben, wenn Sie bis zum Ende der Rehabilitationsleistung eine Rente wegen Alters von mindestens 2/3 der Vollrente beziehen oder beantragen. Bei gesetzlich Krankenversicherten wird hiervon allerdings in der Regel abgesehen bzw. nach Ende der Rehabilitationsmaßnahme wird bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Wird der Rentenantrag jedoch nach Ende der Rehabilitationsleistung gestellt, ergeben sich keine Konsequenzen für den Bewilligungsbescheid. Ob alle Rentenversicherungsträger hier einheitlich verfahren ist allerdings nicht bekannt. Bitte wenden Sie sich daher an Ihren zuständigen Sachbearbeiter, um den Sachverhalt bzw. die weitere Vorgehensweise zu besprechen.