Die Kostenzusage hat wie im Bewilligungsbescheid angegeben 6 Monate Gültigkeit. Sofern keine Sozialleistung bezogen wird, kann die Rehabilitationsmaßnahme innerhalb dieses Zeitraums verschoben werden.
Sollte eine Sozialleistung bezogen werden, ist eine Verschiebung nur mit Genehmigung des entsprechenden Sozialträgers möglich.
Aus § 51 SGB V und/oder § 145 SGB III.
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