Hallo Vivo,
ein Verlängerungsantrag im nächsten Jahr ist insofern sinnvoll, als sich der Arbeitsmarkt im Zweifel nicht verändert hat und die Verlängerung damit relativ möglich sein könnte. Natürlich bleibt dies abzuwarten – in welchem Bundesland wohnen Sie? Vorteil: die Zahlung läuft nahtlos weiter.
Sie können natürlich auch auf den Verlängerungsantrag verzichten, statt essen einen Reha-Antrag stellen und abwarten, was bei der Reha herauskommt. Ggf. gilt der Reha-Antrag dann auch wieder als Rentenantrag.
Zu beachten ist aber wann ggf welcher Antrag gestellt wird.
Wenn sie den Reha-Antrag zeitgleich mit dem Verlängerungsantrag der Rente stellen, kommt grundsätzlich eine (weitere) Rentenbewilligung vor Durchführung der Reha nur in Betracht, wenn u. a. der sozialmedizinischen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Reha zu entnehmen ist, dass die Leistungsminderung auch über das Ende der Reha hinaus bestehen wird.
Beantragen Sie die Reha vor Zahlungseinstellung und keine Verlängerung, kann die Zahlung ggf. rückwirkend wieder aufgenommen werden, da der Reha-Antrag ggf. als Verlängerungsantrag umgedeutet werden kann. Vorausgesetzt, die Erwerbsminderung besteht nach der Reha weiter.
Wenn Sie den Verlängerungsantrag nicht stellen und den Reha-Antrag erst nach Wegfall der Rente, haben Sie wahrscheinlich eine Zahlungsunterbrechung in Kauf zu nehmen. Ob ggf. die Verlängerung rückwirkend erfolgen kann, ist im Einzelfall zu prüfen.
Zum Übergangsgeld: grundsätzlich wird für die Berechnung des Übergangsgeldes der letzte Kalendermonat vor Beginn der Reha zugrunde gelegt. Da Sie angeben, dass Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, kann ein Solches keine Grundlage für die Berechnung sein. Sofern Sie unmittelbar vor Beginn der Reha Arbeitslosengeld beziehen (weil z. B. die Rente nicht verlängert wurde), würde der Anspruch auf Übergangsgeld nach dem Arbeitslosengeld beurteilt werden. Dabei würde das den Pflichtbeiträgen aus dem Arbeitslosengeld entsprechende Bemessungsentgelt für die Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt werden. Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben werden, klären Sie bitte mit dem Arbeitsamt. Hier kommt es auch darauf an, ob Sie grundsätzlich vermittlungsfähig sind. Sind Sie arbeitsunfähig, wird das Arbeitsamt Sie umgehend zur erneuten Rentenbeantragung / Antrag auf Verlängerung der Zeitrente auffordern.
Beziehen Sie keine Leistung vor Beginn der Reha bzw. die Rente, haben Sie keinen Anspruch auf Übergangsgeld.
Zur Wartezeit Ihrer Wunschklinik: Natürlich haben Sie die Möglichkeit eine Wunschklinik zu benennen und nach Möglichkeit wird diese auch genehmigt. Aber dies ist nicht zwingend der Fall, es kann auch eine andere Klinik genehmigt werden. Dies auch gerade dann, wenn lange Wartezeiten bekannt sind. Darüber hinaus verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit, sofern die Leistung (die Reha) nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Bescheiddatum angetreten wird. Hier wäre es also ggf. sinnvoll, eine weitere Klinik zu wählen. Allerdings kann die Klinik der DRV auch mitteilen, falls die Reha-Aufnahme erst später erfolgen kann. Dann kann ggf. die Bewilligung auch verlängert werden.
Sollte der Hintergrund Ihrer Frage sein, dass Sie ggf. während der Reha Anspruch auf ein Übergangsgeld erhalten, das u. U. höher ist, als die EM-Rente, wird Ihre Rechnung m. E. nicht aufgehen. Und selbst wenn: sollte es zur Wiederzahlung der Rente nach Ende der Reha kommen, wird die Rente auch nicht neu berechnet, da sich an dem Leistungsfall für die Rentengewährung vermutlich nichts ändern wird. Ausnahme: Feststellung der vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen.
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