Hallo Mira,
Voraussetzung für die Durchführung einer Rehabilitationsleistung ist unter anderem das Vorliegen von Reha-Fähigkeit. Hierbei ist zu beurteilen, ob Sie physisch und psychisch belastbar genug sind, um an den strukturierten vier- bis sechsstündigen Behandlungsprogrammen teilnehmen zu können. Sofern Sie also der Meinung sind, dass Sie nicht rehafähig sind, sollten Sie dies (unter Beifügung der entsprechenden ärztlichen Befunde) Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, damit dieser dies durch den sozialmedizinischen Dienst prüfen und entsprechend berücksichtigen kann.