Hallo Silvia,
der User "Ultra" hat Ihnen ja bereits einige Hinweise gegeben.
Grundsätzlich ist die Nachzahlung nach § 207 SGB VI ein höchstpersönliches Recht des Versicherten. Da bereits ein Verfahren läuft, sollte eine abschließende Klärung direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung