Guten Morgen,
nach den bundesweit einheitlichen Reisekostengrundsätzen gilt Folgendes:
Nutzen Sie ein Kraftfahrzeug, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 EUR je gefahrenen
Kilometer gezahlt. Bei einer stationären Rehabilitationsleistung sind die Fahrkosten auf 130 EUR für
die gesamte Reise (Hinfahrt und Rückfahrt) begrenzt.
Soweit eine Übernachtung notwendig ist, weil die Fahrt zwischen Wohnort und
Rehabilitationseinrichtung nicht an einem Tag zurückgelegt werden kann, erhalten Sie (ohne
Nachweis) ein Übernachtungsgeld von 20 EUR. Höhere Kosten werden erstattet, wenn sie notwendig sind und nachgewiesen werden.
Beinhalten die Übernachtungskosten ein Frühstück, erfolgt eine Kürzung des Verpflegungsgeldes um 4,80 EUR.
Freundliche Grüße
Ihr Expertenteam