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Experten-Antwort

Relevanz von Anerkennungsjahr und Zeit der Erwerbsunfähigkeit auf die Höhe von Hinterbliebenenrente

von eduardo202026.09.2019 | 08:21
190 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, folgendes Problem: Nach dem Tod meiner Frau vor 3 Monaten habe ich die Möglichkeit Witwerrente zu beantragen. Durch mein derzeit noch vorhandenes Einkommen könnte es dazu kommen, dass die Rente nur im Sterbevierteljahr ausbezahlt wird und danach erstmal nicht mehr. Zum anderen könnten durch den Bezug der Rente durch meine Einnahmen aus Nebengewerbe zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, die weiterhin zu entrichten wären, selbst wenn ich wegen der Einkommensanrechnung keine Rente mehr ausbezahlt bekommen würde. Also muss ich vor Antragstellung Nutzen und Kosten so gut wie möglich gegeneinander abwägen. Dazu muss ich auch die Höhe der Rente ermitteln. Die letzte Benachrichtigung von der Deutschen Rentenversicherung bringt keine Klarheit, da nur die Beitragszeiten erfasst waren. Durch Anrechnung von verschiedenen Zeiten sollte sich die Rente noch deutlich erhöhen.(unter anderem 3 Kinder). Also habe ich einen Termin gemacht bei der deutschen Rentenversicherung, wo ich auf eine Berechnung der Rente gehofft habe. Jedoch wurden da nur die relevanten Zeiten aus dem Lebenslauf aufgenommen. Ein Zeitraum (Anerkennungsjahr zur Erzieherin) ist noch nicht belegt, dazu habe ich keine Unterlagen. Das Jahr hat meine Frau in einem Kingdergarten der Gemeinde gemacht. Dort suchen sie jetzt im Archiv nach Unterlagen für mich, ich habe noch keine Nachricht. Bevor ich diese Zeit nicht geklärt habe, bekomme ich keine Berechnung der Rente. Jetzt weiss ich gar nicht, ob diese Zeit überhaupt relevant ist für die Höhe der Rente und ob es sich überhaupt lohnt dafür nachzuforschen. Der Lebenslauf stellt sich vereinfacht so dar: geb. Feb. 1963 08.79 - 07.81 Berufsfachschule Ernährung/Hauswirtschaft 08.81 - 06.84 Fachschule Sozialpädagogik 07 84 - 05.85 ungeklärt (Anerkennungsjahr) 06 85 - 10.96 Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern, unterbrochen von kurzen Arbeitslosenzeiten ab 10. 96 Mutterschutz, 3Kinder geboren 12.96, 12.98, 10.2001 10.04 - 12.04 Arbeitslos 01.05 - 03.06 Pflichtbeitragszeit für Pfegetätigkeit Danach keine Beitragszeiten mehr (Hausfrau) Wir haben am 10.96 geheiratet. Ich bin Landwirt und bei der LAK pflichtversichert. Meine Frau konnte sich in den ersten Jahren nach der Geburt von der Versicherungspflicht bei der LAK befreien lassen, was sie auch getan hat. Seitdem war sie bei der LAK als Ehegattin eines Landwirts beitragspflichtig. 06.17 erfolgte eine massive Rückenoperation, durch die meine Frau erwerbsunfähig wurde. Seit Ende 1917 erhielt meine Frau eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der LAK. Ein Rentenantrg bei der Deutschen Rentenversicherung ist wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht gestellt worden, da meine Frau in der letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine 3 Jahre Beiträge in die deutsche Rentenversicherung gezahlt hat. Jetzt konkret 3Fragen 1. Ist das Anerkennungsjahr für die Rentenhöhe überhaupt relevant? 2. Wenn ja: Machtes einen grossen Unterschied in der Rentenhöhe ob ich jetzt noch Nachweise bekomme oder nicht? 2. Spielt die Zeit der Erwerbsunfhigkeit in den letzten 2 Jahren vor dem Tod eine Rolle bei der Rentenhöhe?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo eduardo2020,

zu Frage 1:

Aus Ihren Angaben kann ich nicht herauslesen, ob das Anerkennungsjahr bereits als Beitragszeit im Versicherungskonto Ihrer Frau gespeichert ist oder ob die Zeit im Versicherungskonto zwar vorhanden, aber nicht als berufliche Ausbildung gekennzeichnet ist.

So oder so ist das Anerkennungsjahr voraussichtlich für die Rentenhöhe relevant.

zu Frage 2:

Diese Frage kann hier im Forum nicht beantwortet werden, die Rentenberechnung ist ein weites Feld... zur Nachweisfrage: Sie könnten auch bei der Krankenkasse, bei der Ihre Frau zur Zeit des Anerkennungsjahres versichert war, mal nachfragen, eventuell liegen dort noch Unterlagen vor.

zu Frage 3:

Die Zeit des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die LAK führt nicht zu einer rentenrechtlichen Zeit in der Deutschen Rentenversicherung.

Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo eduardo2020,

nur wenn Beiträge vorhanden sind, kann die Zeit auch als berufliche Ausbildung gewertet werden. Hier nochmal der Rat: Wenn Sie wissen, bei welcher Krankenkasse Ihre Frau damals versichert war, fragen Sie bitte nach, ob dort noch Unterlagen vorliegen.

Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung können nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu einer Höchstdauer von 8 Jahren angerechnet werden - diese Höchstdauer hat Ihre Frau nicht überschritten, daher kann für die Zeit nach dem 17. Geburtstag (irgendwann im Februar 1980) bis zum Ende der Fachschule bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Anrechnungszeit berücksichtigt werden - bewertet davon werden allerdings nur 3 Jahre.

Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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10 Antworten

Valzuunam 26.09.2019 | 09:11
1. Ja 2. Hängt von individuellen (übrigen) Versicherungsleben, z.B. Höhe des Einkommens, der Verstorbenen ab. 3. Das gesamte „Versicherungsleben“, also alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Tod, spielen eine Rolle. Die Auswirkungen hängen wiederum von der Art der Zeiten ab, zusätzlich gilt auch 2)
eduardo2020am 26.09.2019 | 13:01
Danke für die Antworten. Zur Klarstellung: Der bisherige Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung beginnt erst mit der ersten Arbeitsstelle 1985. Zum Anerkennungsjahr 84-85 steht da nichts. Ich vermute es gab keine Vergütung oder nur ein Handgeld oder ein Taschengeld. Zahl das Jahr dann trotzdem als rentenrechtliche Zeit "berufliche Ausbildung" gewertet? Sind die 5 Jahre Fachschule eine rentenrechtliche Zeit oder werden nur 3 Jahre gewertet?
eduardo2020am 26.09.2019 | 14:23
Danke für die Antwort. Noch eine Nachfrage bezüglich der Zeit der 2 Jahre vor dem Tod meiner Frau. Kann es nicht doch sein, dass es sich dabei um eine relevante Zeit für die Gesamtleistungsberechnung handelt? Meine Frau war definitiv erwerbsunfähig und konnte folglich keine Entgeltpunkte sammeln. Das wurde auch amtlich durch eine ärtzliche Untersuchung festgestellt. Rein vom sinnhaften Zusammenhang müsste das doch zu einer Berücksichtigung dieser Zeiten in ingendeiner Form führen.
DRVam 26.09.2019 | 16:36
Zitat von eduardo2020 anzeigenausblenden
Die Frage wurde doch schon eindeutig vom Experten beantwortet. Es käme nur eine Zurechnungszeit in Betracht, wenn Ihre Frau eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hätte. Dafür hatte Sie aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
****am 26.09.2019 | 17:56
Zitat von eduardo2020 anzeigenausblenden
Hallo eduardo2020 Da ihre Frau eine EM Rente von der LAK bezogen hat, ist jetzt auch die LAK zuständig, zu prüfen ob und wie viel Zurechnungszeit bei der Berechnung der Witwerrente von der LAK zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung der Witwerrente bei der DRV sind diese Zeiten nicht relevant. Noch einen schönen Abend
eduardo2020am 26.09.2019 | 18:59
Danke für die Antworten, ich möchte trotzdem noch mal nachhaken. Sicher hat mir der Experte meine Frage beantwortet. Die Antwort war eindeutig: "Keine rentenrechtliche Zeit" und das habe ich auch verstanden. Meine Zusatzfrage bezog sich auch mehr auf eine Erklärung oder Begründung, warum es keine rentenrechtliche Zeit ist. Soweit ich weiss sind doch zum Beispiel Krankheitszeiten rentenversicherungsrechtliche Zeiten. Warum denn nicht die Zeit der vollen Erwerbsunfähigkeit? Rein sachlich sehe ich da keine relevanten Unterschiede. Es muss wohl formelle Unterschiede geben. Die Erwerbsminderungsrente von der LAK an sich kann nicht der entscheidende Grund sein. Zum Beispiel bestand die Erwerbsunfähigkeit schon seit der Operation, das ist so auch ärztlich festgestellt. Die Rente gab es aber erst rückwirkend zur Antragstellung. Logisch. Dazwischen liegen mehrere Monate. Diese Monate, in denen keine Rente bezogen wurde, sind aber auch keine rentenrechtlichen Zeiten. So habe ich jedenfalls die Antwort vom Experten verstanden. Also kann die Rente der LAK nicht der Grund sein. Also: Wer mir erklären oder begründen kann, warum die Zeit der Erwerbsunfähigkeit meiner Frau keine rentenrechtliche Zeit ist, den bitte ich um Antwort. Nur damit ich es verstehe. Gerne auch mit Nennung des Gesetzes oder Paragrafen. Danach gebe ich auch Ruhe.
Ihr Wunsch ist mir Befehlam 26.09.2019 | 19:47
Dann lesen Sie doch mal Paragraf 58 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (google hilft bei der Suche). In Absatz 1 der Vorschrift sind sämtliche Anrechnungszeittstbestände aufgeführt. In Nummer 1 wird die Arbeitsunfähigkeit aufgeführt. Erwerbsminderung ist damit nicht gleichzusetzen, das sind zwei unterschiedliche Begriffe. Zudem wird bei Arbeitsunfähigkeit die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung gefordert (Abs. 2 der Vorschrift). Das liegt bei Ihrer Frau nicht vor. In Nr. 5 der Vorschrift wird zwar vom Bezug einer Rente gesprochen, damit ist aber eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit enthaltenen Zurechnungszeiten gemeint. Auch das liegt bei Ihrer Frau nicht vor. Sind Sie jetzt zufrieden?
W°lfgangam 26.09.2019 | 19:51
Zitat von eduardo2020 anzeigenausblenden
Hallo eduardo2020, es gibt im SGB 6 keine rentenrechtliche Zeit für eine 'schlicht gefühlte' Erwerbsunfähigkeit. Entweder, man/frau ist im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung AU, dann wird das über die gesetzliche KK dem Rentenkonto gemeldet, oder, man weist diese Zeit der AU (hier ohne Beitragsleistung zur RV) über andere Unterlagen nach ...wobei diese Zeit als Anrechnungszeit unmittelbar an die letzte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung anschließen muss. Literatur finden Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Sorge macht mir dieser Hinweis von Ihnen: "Zum anderen könnten durch den Bezug der Rente durch meine Einnahmen aus Nebengewerbe zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, die weiterhin zu entrichten wären, selbst wenn ich wegen der Einkommensanrechnung keine Rente mehr ausbezahlt bekommen würde." Ist nicht unabhängig von dem Witwenrentenantrag jedes für die KK relevante Einkommen zur Beitragsbemessung der KK mitzuteilen und ggf./nach Prüfung mit KV-Beitrag zu belasten?! Jaja, die 'Nebenerwerbslandwirte' und Einkünfte daraus, die 'andere' nicht unbedingt wissen müssen ...und dann kommt so ein neues (Witwer)Rentenverfahren mit Fragen zur KV und den/allen Einnahmearten, ist gänzlich unpassend ;-) Gruß w.
Zu Rechtam 26.09.2019 | 22:02
Die Krankenkasse wird Ihnwn schon auf den Zahn fühlen. So ist es, wenn man mehr möchte als einem zusteht. Letztlich hat man dann zu Recht noch weniger!
eduardo2020am 27.09.2019 | 06:44
Jaja, schon okay. Danke für die Antworten. Ich habe es verstanden. Die Zeit der Erwebsminderung gehört bei der LAK als rentenrechtliche Zeit und wird da bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei der Deutschen Rentenversicherung sind es keine rentenrechtlichen Zeiten und bleiben unberücksichtigt. Wenn man den Mechanismus der Berechnung verstanden hat, ist das auch logisch und fair. Da hätte ich auch selber drauf kommen können, ich hatte wohl ein Brett vorm Kopf. Meine Fragen sind jetzt alle beantwortet.Danke an alle die geantwortet haben.
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