Hallo Wasser,
grundsätzlich steht es Ihnen frei, auch im laufenden Rentenverfahren einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen. Nach dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ wird auch bereits während des Rentenverfahrens geprüft, ob vorrangig zunächst die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommt. Sollte im Rentenverfahren festgestellt werden, dass vor Entscheidung über den Rentenantrag zunächst eine Leistung zur Teilhabe durchzuführen ist, so wird diese vorrangig geleistet und im Anschluss über den Rentenantrag entschieden.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen um mögliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu besprechen.