Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2001 die Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Ein Unterschied ist die medizinische Voraussetzung. Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente musste ein Restleistungsvermögen von weniger als zwei Stunden bezogen auf den alllgemeinen Arbeitsmarkt vorliegen. Bei der Erwerbsminderungsrente ist Grenze auf wenige, als drei Stunden heraufgesetzt worden. Des Weiteren werden im Rahmen der Rentenberechnung bei der Erwerbsminderungsrente bei Bezug vor dem 63. Lebensjahr Kürzungen bis maximal 10,8 % vorgenommen.
Die Zurechnungszeit wurde gleichzeitig vom bisher 55. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr angehoben.